IV B 8/12 – Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes – Keine Revisionszulassung bei bloßer Geltendmachung einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.1.2013, IV B 8/12

Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes – Keine Revisionszulassung bei bloßer Geltendmachung einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung

Gründe

1 
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
2 
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) bei, ob bei der Ermittlung des Teilwerts eines Handelsschiffes i.S. von § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege von Sachverständigengutachten der für den Steuerpflichtigen günstigere Wert anzunehmen sei, nachdem das Finanzgericht (FG) nicht dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, sondern dem von ihm selbst eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt ist. Außerdem hält sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) für geboten. Sie macht u.a. geltend, das FG sei zu Unrecht nicht der "Bandbreitenrechtsprechung" des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) weist indes zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung des BFH geklärt ist, dass der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen ist (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. August 2009 III R 79/07, BFH/NV 2010, 610, unter II.2. der Gründe).
3 
Soweit die Klägerin der auf das vom FG eingeholte Sachverständigengutachten gestützten Schätzung des FG nicht zu folgen vermag, rügt sie im Kern eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler. Anders als die Klägerin meint, kann allein damit jedoch die Zulassung der Revision nicht –auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO– erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, und vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699).

Quelle: bundesfinanzhof.de