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II. Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache wird nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zum maßgeblichen Stichtag den Teilwert der Beteiligung an der X-AG bestimmen zu können, weil das FG zu Unrecht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet hat. |
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung der gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Übertragung der Beteiligung an der X-AG zu erfolgen hat. Dieses ist nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Gesamthandsvermögen der OHG dergestalt zu ermitteln, dass bei der Übertragung der sich im Gesamthandsvermögen der OHG befindlichen X-Beteiligung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) –EStG 1999– der Teilwert anzusetzen ist, ungeachtet dessen, ob die Übertragung in das Betriebsvermögen der Klägerin als (damalige) Mitunternehmerin der OHG oder in das Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der OHG stattgefunden hat. |
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a) Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie bei der Übertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft nicht der Buchwert, sondern der Teilwert anzusetzen. Die Vorschrift regelt die Bewertung der in einer solchen Übertragung zu sehenden Entnahme und normiert darüber hinaus aber auch einen eigenständigen Besteuerungstatbestand, soweit die Übertragung keine Entnahme darstellt, wie hier bei einer Übertragung in das Sonderbetriebsvermögen, die nicht zu einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG mit dem Teilwert zu bewertenden Entnahme führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 14). Insoweit unterscheidet sich § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 von dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung ab dem Jahr 2001, der als Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers zu verstehen ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 15). |
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b) Im Streitfall liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 vor. Die Beteiligung an der X-AG gehörte bis zu ihrer Übertragung zum Gesamthandsvermögen der OHG. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin als damalige Gesellschafterin (Mitunternehmerin) der OHG übertragen wurde. Es kommt aber auch in Betracht, dass –wie das FA in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 vorgetragen, das FG aber nicht festgestellt hat– die Beteiligung in das (gewillkürte) Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der OHG übertragen worden ist. Eine solche Übertragung gewährleistete, dass die für eine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der OHG als Organträgerin und der X-AG als Organgesellschaft erforderliche Eingliederung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG– i.V.m. § 14 Nrn. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–), wonach der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein musste, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung), fortbestehen konnte. Ob die Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin oder in ihr Sonderbetriebsvermögen bei der OHG übertragen wurde, kann aber letztlich dahinstehen, weil beide genannten Alternativen des Wirtschaftsgutstransfers mit zivilrechtlichem Rechtsträgerwechsel die Merkmale des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 im Streitfall erfüllen. Anders als das FG meint, ist es deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die Übertragung der X-Beteiligung eine Entnahme darstellt. |
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c) Der aus der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 folgende Ansatz des Teilwerts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Teilwert für die X-Beteiligung unterhalb des Buchwerts und damit die Realisierung stiller Lasten (Differenz zwischen dem Buchwert und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt der Übertragung) geltend macht. |
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aa) Der Wortlaut dieser Vorschrift ordnet den Ansatz des Teilwerts ohne Einschränkungen bei den in § 6 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG 1999 genannten Übertragungsfällen an. Es ist nicht ersichtlich, dass der Buchwert die Untergrenze für den Teilwertansatz bilden sollte. |
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bb) Auch eine teleologische Reduktion des gesetzlich vorgesehenen Teilwertansatzes mit dem Ziel, dass der Buchwert die Untergrenze für den Wertansatz darstellt, ist ausgeschlossen. Zwar lässt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 erkennen, dass der Gesetzgeber für Übertragungen, also Transfers mit Rechtsträgerwechsel, keinen Buchwertansatz zulassen wollte. Dies findet seine Stütze in den Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass die steuerneutrale Übertragung nach dem sog. Mitunternehmererlass (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2 -S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8) abgeschafft werden sollte (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 14/23, S. 172 f.), und dass an diesem Ziel auch im Verlauf der Beratungen über das StEntlG 1999/2000/2002 und der dabei vorgenommenen Änderungen am Entwurf des § 6 EStG festgehalten wurde (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/443, S. 24; s. bereits BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 1/08, BFHE 237, 503, Rz 28). In den Gesetzesmaterialien wird aber die Realisierung stiller Lasten nicht angesprochen. Es finden sich keine Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, dass der Ansatz des Buchwerts die Untergrenze für den Teilwertansatz bilden sollte. |
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2. Das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es ermessensfehlerhaft die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der X-Beteiligung abgelehnt hat. |
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a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Höhe des Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) ab, der ein objektiver Wert ist und nicht auf der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern auf einer allgemeinen Werteinschätzung beruht (BFH-Urteil vom 7. November 1990 I R 116/86, BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342). Der vom FG zu bestimmende Teilwert ist eine bestimmte feste Größe und darf entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb nicht nach einer Bandbreite bestimmt werden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2012 IV B 12/12, BFH/NV 2013, 547, Rz 7, m.w.N.). |
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b) Bei der Teilwertermittlung handelt es sich um eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086; vom 30. Juli 2009 III R 8/07, BFH/NV 2010, 190), die Tatsachenfeststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 6/11, BFH/NV 2015, 1381, Rz 28, m.w.N.). |
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c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Teilwerts der Beteiligung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet allerdings dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen musste (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1381, Rz 29). Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 9). |
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d) Nach diesen Maßstäben beruht die Ablehnung des Sachverständigenbeweises zur Bestimmung des Teilwerts der Beteiligung im Streitfall auf einem Ermessensfehler. |
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aa) Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert gemäß § 82 FGO i.V.m. § 403 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen. Dies ist im Rahmen der vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten FGO dahin zu verstehen, dass eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte ausreicht, aber auch erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270). |
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Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin, wonach Beweis darüber erhoben werden soll, "ob der im Kaufvertrag vom 29.9.2000 vereinbarte Kaufpreis für die Aktien der [X-AG] dem Verkehrswert der Aktien entspricht bzw. fremdüblich ist", und "zu der Frage der Berücksichtigung eines Wachstumsabschlages". |
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bb) Das FG hätte den Beweisanträgen entsprechen müssen, da es nicht selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt und nicht die erforderliche eigene Sachkunde zur Teilwertermittlung der Beteiligung an der X-AG in den Entscheidungsgründen dargelegt hat. |
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(1) Das FG konnte nicht deshalb von einer Beweiserhebung absehen, weil ihm im Klageverfahren das von der Klägerin beigebrachte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Parteigutachten vorgelegt wurde. Ein Parteigutachten kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600). Dies hatte das FA indessen seit dem Feststellungsverfahren getan. Es war dem FG daher nicht ermessensfehlerfrei möglich, das Gutachten zugrunde zu legen und dann –anders als das Gutachten– streitentscheidend einen Wachstumsabschlag von 1 % als "untere Grenze" zugunsten des FA zu berücksichtigen, ohne nähere Ausführungen zur eigenen Sachkunde zu machen. Das FG legt nicht näher dar, woraus sich diesbezügliche Erkenntnisse über den Ansatz eines Wachstumsabschlags ergeben. Darüber hinaus geht es nicht auf mögliche Interdependenzen zwischen dem Wachstumsabschlag und anderen Parametern ein. Insbesondere macht es keine Ausführungen dazu, ob der Wachstumsabschlag implizit im Risikozuschlag oder in anderen Parametern berücksichtigt worden ist, oder ob sich bei Ansatz eines Wachstumsabschlags andere Parameter hätten ändern müssen. Ein Geldentwertungs- oder Wachstumsabschlag auf den als Summe aus dem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag ermittelten Kapitalisierungszinssatz ist dann gerechtfertigt, wenn für die im Rahmen des Ertragswertverfahrens zu berücksichtigende zweite Planungsphase im Rahmen der Prognosemöglichkeiten eine abgesicherte Wachstumserwartung besteht. Ein Wachstumsabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass das Unternehmen möglicherweise die Geldentwertung durch Preiserhöhungen auffangen kann (vgl. näher Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 305 AktG Rz 59). Dazu fehlen indes jegliche Feststellungen des FG. Soweit die Vorentscheidung ausführt, ein Nullwachstum sei absolut unüblich und es sei gerade in der …, wie jeder selbst aufgrund der jährlich … wisse und was deshalb gerichtsbekannt sei, mit einem Wachstum zu rechnen, können diese Mutmaßungen konkrete Feststellungen nicht ersetzen und berücksichtigen auch nicht die Möglichkeit eines nur sehr geringen Wachstums und dessen Auswirkung auf die Wertfindung. |
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(2) Dem Einwand des FA, das FG habe sich bei seinen Überlegungen auf die Ausführungen der unabhängigen, gerichtlich bestellten Gutachterin des LG Y im Spruchstellenverfahren zur Abfindung von Aktionären anlässlich des Abschlusses des Beherrschungsvertrages vom 30. Juni 1997 beziehen können, ist nicht zu folgen. Unbeschadet dessen, dass es sich um neuen, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigenden Sachvortrag handelt, hat das FG weder seine Teilwertermittlung auf dieses Gutachten gestützt noch betrifft dieses die hier zu beurteilende Bewertung im Zeitpunkt der Veräußerung im Streitjahr. |
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cc) Die Klägerin hat auch ihre schriftsätzlichen Beweisanträge –ausweislich des Sitzungsprotokolls– in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt und um zwei weitere ergänzt sowie die Nichterhebung der Beweise vorsorglich gerügt, weshalb ihr Rügerecht nicht gemäß § 295 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren gegangen ist. |
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3. Das angefochtene Urteil war wegen des Sachaufklärungsmangels aufzuheben. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Verfahrensfehler gegeben sind. Da die Sache nicht spruchreif ist, war der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um den Teilwert der Beteiligung an der X-AG zum Zeitpunkt der Übertragung bestimmen zu können. Im zweiten Rechtsgang hat das FG Gelegenheit, den erforderlichen Sachverständigenbeweis nachzuholen und auf dessen Grundlage erneut und umfassend zu würdigen, wie hoch der Teilwert dieser Beteiligung war. Der Senat weist für den weiteren Verfahrensgang ergänzend auf Folgendes hin: |
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a) Bei Wirtschaftsgütern, die –wie im Streitfall die Beteiligung an der X-AG– nicht der Abnutzung unterliegen, besteht die widerlegbare Vermutung, dass sich ihr Teilwert mit den Anschaffungskosten (Buchwert) deckt. Danach ist die Bewertung einer Beteiligung mit den Anschaffungskosten die Regel und die mit einem davon abweichenden Teilwert die Ausnahme (BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342, unter II.3. der Gründe). Deshalb ist es Sache der Klägerin, welche die Bewertung der Beteiligung mit einem niedrigeren Teilwert geltend macht, die Voraussetzungen dafür darzulegen. Sie trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für einen niedrigeren Teilwert. |
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b) Der im Streitfall festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von dem dem BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10 (BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, zur Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen) zugrundeliegenden Sachverhalt. Abweichend von jenem Urteil steht durch den Börsenwert (97,50 EUR/Aktie) im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs am 29. September 2000 nicht fest, dass die Teilwertvermutung erschüttert ist, weil im Streitfall mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung in Höhe von 55,414 % geldwerte Vorteile verbunden sein können, die auch ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines sog. Paketzuschlages entgelten würde. Im Streitfall spricht das objektive Marktverhalten der OHG bei ihrem Beteiligungserwerb dafür, dass sich der Teilwert nicht nur nach dem Börsenkurswert richtet, weil sie selbst in zeitlicher Nähe zu der Veräußerung einen Kaufpreis zahlte, der über dem Börsenkurswert lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342; Schmidt/Kulosa, EStG, 34. Aufl., § 6 Rz 278). Die OHG erwarb bis zum Jahr 1999 … Aktien der X-AG von insgesamt … Stück Aktien und damit 55,414 % des gesamten Kapitals. Obwohl eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Wert der X-AG zum 31. Dezember 1996 einschließlich aller Beteiligungen mit … DM ermittelte, was bezogen auf die einzelne Aktie einem Wert von 165,46 DM (= 84,59 EUR) entsprach, hat die OHG die Aktien zu einem Kaufpreis von 210,31 DM (= 107,53 EUR; einschließlich Anschaffungsnebenkosten) je Aktie erworben. |
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Da an der Börse nur Anteile gehandelt wurden, die dem Umfang nach der zu bewertenden Beteiligung an der X-AG nicht entsprechen, hat das FG Feststellungen nachzuholen, ob bei der Veräußerung mit der Höhe der zu bewertenden Beteiligung an der X-AG geldwerte Vorteile verbunden waren, die ein gedachter Erwerber durch Zahlung eines Paketzuschlages entgolten hätte. Das FG hat in diesem Zusammenhang zudem Feststellungen zu dem Einwand der Klägerin zu treffen, dass dem Stichtagskurs für Zwecke des Vergleichs mit dem Kaufpreis kein Paketzuschlag hinzuzurechnen sei, weil sich im Kurswert der einzelnen Aktie bereits der werterhöhende Beteiligungscharakter der von der OHG gehaltenen Mehrheitsbeteiligung widerspiegele. Dies ergebe sich aus der Entwicklung des Börsenkurses innerhalb von sechs Monaten vor dem 29. September 2000. Der Kurs der Aktie sei von … EUR am 20. Juli 2000 auf 97,60 EUR am 29. September 2000 gestiegen. |
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c) Der Teilwert der X-Beteiligung in Höhe von 55,414 % ist ein Wert, der sich nicht in einzelne Berechnungsfaktoren zerlegen lässt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 552, BStBl II 1991, 342, unter II.6.c aa der Gründe). Sinkt oder steigt der Börsenkurswert einer Aktie, so müssen deshalb nicht zwingend auch die Wiederbeschaffungskosten einer "Beteiligung" an derselben AG sinken oder steigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die "Beteiligung" nicht an der Börse gehandelt wird und die Börsenkurswerte auch von Spekulationsabsichten der Aktienerwerber und -veräußerer sowie von allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, Erwartungen und Tendenzen beeinflusst werden. Diese Faktoren haben nicht den gleichen Einfluss auf den Wert einer Beteiligung. Deren innerer Wert muss sich deshalb bei einem sinkenden oder steigenden Börsenkurswert nicht zwingend verändern. Eine entsprechende Wertminderung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich auch in anderen den inneren Wert der Beteiligung bildenden Faktoren niederschlägt. Dazu gehört der Ertragswert der Beteiligung, der nach den Ertragsaussichten der Gesellschaft zu ermitteln ist. Auch hierzu wird das FG im zweiten Rechtsgang substantiierte Feststellungen zu treffen haben. |
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4. Der Senat weist darauf hin, dass das FG noch über den Antrag auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO vom 24. Oktober 2012 zu entscheiden hat. Der Vorinstanz ist bei der Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages auf den 31. Dezember 1999 im Urteilstenor ein Rechenfehler i.S. des § 107 Abs. 1 FGO in Höhe von … DM (Differenz zwischen dem genannten Betrag in Höhe von … DM = … EUR und dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Betrag in Höhe von … DM = … EUR) unterlaufen. Die Zuständigkeit des FG für die Entscheidung über den Berichtigungsantrag folgt aus dem Umstand, dass die Feststellung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages auf den 31. Dezember 1999 mit der Revision nicht angegriffen worden und daher nicht beim BFH anhängig ist. |
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. |
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