IX B 113/08 – Beschwerde gegen FG-Einstellungs-Beschluss

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.6.2008, IX B 113/08

Beschwerde gegen FG-Einstellungs-Beschluss

Gründe

 
1 
Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig und daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) zu verwerfen.
2 
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 FGO). Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO).
3 
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher –unabhängig von der Frage der Statthaftigkeit und Rechtzeitigkeit des eingelegten Rechtsmittels (vgl. § 128 Abs. 2, § 129 Abs. 1 FGO)– als unzulässig zu verwerfen.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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