IX B 126/12 – Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 20.9.2012, IX B 126/12

Erneuter Antrag auf Verlustfeststellung nach bestandskräftiger Ablehnung des ersten Antrags gleichen Inhalts

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht vor.
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1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). So ist schon unklar, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam sein soll; überdies fehlt es an einer Aufarbeitung und Auseinandersetzung (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881, m.w.N.) mit den in Rechtsprechung und Literatur zur Wirkung der bestandskräftigen Ablehnung eines Antrags auf Verlustfeststellung, wenn ein Antrag gleichen Inhalts erneut gestellt wird. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO) nicht dargetan.
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Im Übrigen ist die Rechtssache weder grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich. Das Finanzgericht hat nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung zutreffend entschieden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 34/11, BFHE 236, 435, BFH/NV 2012, 1214, mit dem sich die rechtskundig vertretenen Kläger nicht einmal ansatzweise beschäftigt haben).
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2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. FGO) in Gestalt der Divergenz (zu den BFH-Urteilen vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158; vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen „diesbezüglichen Nichtanwendungserlass“ reicht nicht aus. Denn weder wurde eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen noch eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen aufgezeigt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741, m.w.N.).
Eine Divergenz ist auch erkennbar nicht gegeben.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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