|
|
|
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht die dem Kläger im VZ 2008 zugeflossenen Erträge aus der Beteiligung an der A-GmbH nicht als nachträgliche Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen dieser Gesellschaft im Streitjahr berücksichtigt; diese stellen vielmehr im nicht streitbefangenen VZ 2008 Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen dar. |
|
|
1. Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. |
|
|
a) Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis i.S. der genannten Vorschrift ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. April 2017 IX R 4/16, BFH/NV 2017, 1309; vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.). |
|
|
Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH-Urteile vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969; vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675, m.w.N.). Eine nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises kann grundsätzlich auch dann auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken, wenn das Ereignis erst nach dem Zeitpunkt der Veräußerung eingetreten ist; ist über den Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Betriebsübertragung keine abschließende Einigung –etwa der Höhe nach– erzielt worden, erhöht ein später –etwa aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses– festgesetzter Mehrbetrag i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend, d.h. für das Jahr der Veräußerung, den Veräußerungsgewinn (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675, m.w.N.). |
|
|
b) Nicht zur Gegenleistung und damit nicht zum Veräußerungspreis gemäß § 17 Abs. 2 EStG zählen –gesellschaftsrechtlich geschuldete oder vertraglich vereinbarte– Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG an den veräußernden Gesellschafter, die von Gesetzes wegen (noch) dem Veräußerer der –später übertragenen– Kapitalbeteiligung steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung solcher Kapitalerträge richtet sich vorliegend nach § 20 Abs. 2a EStG in der im Streitjahr geltenden a.F. Anteilseigner i.S. dieser Vorschrift ist derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zivilrechtlich (§ 39 Abs. 1 AO) oder –wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile ausübt– wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG a.F.; s. hierzu BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15). |
|
|
c) Werden derartige Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgrund zivilrechtlich wirksamer (zu diesem Erfordernis s. etwa BFH-Urteil vom 7. November 2001 I R 11/01, BFH/NV 2002, 540) vertraglicher Abreden zwischen Veräußerer und Erwerber der Kapitalbeteiligung geschuldet, obliegt die gegebenenfalls erforderliche Auslegung der maßgeblichen Vertragsbestimmungen –etwa als Gewinnverwendungsbeschluss, als Gewinnverteilungsbeschluss, als Ausschüttungsbeschluss oder als anderweitige schuldrechtliche Vereinbarung (s. hierzu BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628)– dem FG als Tatsacheninstanz; sie bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, soweit sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675, und in BFH/NV 2002, 628). |
|
|
2. Nach diesen Maßstäben hat das FG unter den besonderen Umständen des Streitfalls zu Recht entschieden, dass die dem Kläger im VZ 2008 zugeflossenen Erträge aus der Beteiligung an der A-GmbH nicht Teil des Veräußerungspreises für die Anteile an dieser Gesellschaft sind, sondern dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. |
|
|
a) Die –schon nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffene– Würdigung des FG, die Vertragsparteien des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 26. Oktober 2007 hätten in Ziffer IV Nr. 2 der Urkunde einen wirksamen Gewinnverteilungsbeschluss gefasst, lässt nach Auffassung des Senats weder einen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze noch einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen; sie ist daher für den BFH bindend. |
|
|
b) Der Gewinnverteilungsbeschluss in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages entspricht –entgegen der Auffassung des FA– den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und ist daher zivilrechtlich wirksam (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 540). |
|
|
Denn die Verteilung des Ergebnisses einer GmbH, welche dem Grunde nach im Verhältnis der Geschäftsanteile vorzunehmen ist (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG), kann mit Zustimmung aller Gesellschafter (§ 46 Nr. 1 GmbHG) auch abweichend (s. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 46 Rz 17: "beliebig") von dieser gesetzlichen Grundregel und –im Falle notarieller Beurkundung (§§ 126 Abs. 4, 128 BGB)– grundsätzlich auch abweichend von eventuellen anderslautenden Satzungsbestimmungen erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1993 II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, m.w.N.; BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 I R 39/75, BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 Rz 53; Scholz/Verse, GmbHG, 12. Aufl., § 29 Rz 76; Ekkenga in Münchener Kommentar GmbHG, § 29, Rz 192). Eine derartige, von allen an der GmbH beteiligten Gesellschaftern einstimmig beschlossene Gewinnverteilung kann gesellschaftsrechtlich auch schon vor Ablauf des Geschäftsjahres und Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden; eine entsprechende, zivilrechtlich wirksame Vorab-Gewinnverteilung ist grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen (BFH-Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491). Die Voraussetzungen für eine von der gesetzlichen Grundregel oder eventueller Satzungsbestimmungen abweichende schriftliche Beschlussfassung ohne vorherige Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Gesellschafter waren im Streitfall ebenfalls erfüllt (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2, 51 Abs. 3 GmbHG). |
|
|
c) Der Gewinnverteilungsbeschluss in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages entspricht auch den Anforderungen an die hinreichende Klarheit gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen und Vereinbarungen, da der dem Kläger hiernach zustehende "Tantiemeanspruch" im Zuge der Erstellung der Bilanz der GmbH für das Geschäftsjahr 2007 zumindest bestimmbar ist. |
|
|
d) Im Streitfall sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die gegen die grundsätzliche steuerrechtliche Anerkennung der zivilrechtlich wirksamen vorgezogenen Gewinnverteilung sprechen könnten. Da die beteiligten Gesellschafter in dem maßgeblichen Beschluss eine Verteilungsquote bestimmt haben, die ihnen mit Blick auf ihre mitgliedschaftlichen Beteiligungsrechte im Streitjahr ohnehin zustand, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die gewählte Vereinbarung dem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO) dienen sollte. |
|
|
e) Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass der Kläger im Zeitpunkt des in Ziffer IV Nr. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages zivilrechtlich wirksam gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses zivilrechtlicher Eigentümer der maßgeblichen Anteile an der A-GmbH gewesen ist; ihm sind mithin nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 2a EStG a.F. die im VZ 2008 ausgeschütteten Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. |
|
|
Für eine anderweitige steuerrechtliche Einordnung der dem Kläger zugeflossenen Kapitalerträge fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. |
|
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
|