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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Veräußerungsgewinn auf der Grundlage einer Gegenleistung in Höhe von insgesamt 440.000 EUR zu versteuern hat. |
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1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 1 % beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Gemäß Satz 2 der Vorschrift steht die verdeckte Einlage von Anteilen der Veräußerung gleich. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis und der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). |
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a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.). |
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Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des –dinglichen– Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, und in BFH/NV 2015, 489, m.w.N.). Besteht die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an. Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es ausnahmsweise dann auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.). |
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Vor allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebietet es, im Interesse einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.). Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises nicht mehr. Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212, m.w.N.). |
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Ist nach den Vereinbarungen der Beteiligten Bestandteil des Kaufpreises eine Kapitalforderung, ist diese grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen, soweit nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–). Besondere Umstände, die eine vom Nennwert abweichende niedrigere Bewertung in diesem Sinne begründen, liegen beispielsweise vor, wenn die Realisierbarkeit einer Forderung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unsicher erscheint, weil es infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zweifelhaft ist, ob diese Forderung in voller Höhe beigetrieben werden kann. Ist die Forderung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners uneinbringlich, bleibt sie außer Ansatz (§ 12 Abs. 2 BewG, vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679). |
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b) Die verdeckte Einlage von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gleich. Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG der gemeine Wert der Anteile. Eine verdeckte Einlage ist –im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten– die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahestehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer Kapitalgesellschaft zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor. Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die nämliche Kapitalgesellschaft übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397, m.w.N. und vom 20. Januar 2016 II R 40/14, BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848, unter 2.b; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 17 Rz 110; Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 17 EStG Rz 173; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 17 Rz 47). Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine Gesellschaft übertragen werden, an der eine nahestehende Person beteiligt ist und wenn der einlegende Gesellschafter zugleich aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 453, BFH/NV 2016, 848; Watermeyer in HHR, § 8 KStG Rz 333). |
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2. Daran gemessen ist das FG im Ergebnis zu Recht von einem Veräußerungspreis in Höhe von 440.000 EUR ausgegangen. |
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a) Zwar hat das FG die Werthaltigkeit der Forderung gegen die Z-Gesellschaft nicht geprüft, obwohl die Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile am 31. Dezember 2008 u.a. die am 5. Dezember 2008 –zeitgleich mit dem schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag hinsichtlich der Anteile– abgetretene Forderung gegen die Z-Gesellschaft erhalten hatte. Diese an Erfüllung statt (vgl. § 364 Abs. 1 BGB) geleistete Forderung ist aufgrund des Abtretungsvertrags vom 5. Dezember 2008 Bestandteil des Veräußerungserlöses. |
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b) Gleichwohl kommt es für die Höhe des steuerlich relevanten Veräußerungserlöses auf die Werthaltigkeit der Forderungen am 31. Dezember 2008 –dem Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns und zugleich dem Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht– nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn das FG im Hinblick auf die von der Klägerin erstinstanzlich eingereichten Unterlagen der Auffassung der Klägerin gefolgt wäre und den Wert der abgetretenen Forderungen im Veräußerungszeitpunkt mit 0 EUR oder mit einem Zwischenwert angesetzt hätte, hätte die Klägerin einen Veräußerungserlös nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG in Höhe von 440.000 EUR zu versteuern. |
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aa) Das FG ist im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Wert des übertragenen Gesellschaftsanteils in Höhe von 440.000 EUR ausgegangen. Diese Feststellung des FG beruht auf den unstreitigen Angaben der Beteiligten und ist nicht durch die Erhebung von Verfahrensrügen in Zweifel gezogen worden. Beläuft sich die für die Übertragung des Anteils erbrachte Gegenleistung –wie von der Klägerin erstinstanzlich und im Revisionsverfahren wiederholt vorgetragen– auf lediglich 224.667 EUR, liegt nach den o.g. Grundsätzen im Fall der Veräußerung der Anteile an die Gesellschaft eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft vor. Diese ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem gemeinen Wert des Anteils, der verdeckt eingelegt wird, anzusetzen. Denn eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft steht ausdrücklich einer entgeltlichen Veräußerung unter Ansatz des gemeinen Werts der eingelegten Anteile als Veräußerungspreis gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). |
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bb) Daher kommt es in tatsächlicher Hinsicht auf eine Bewertung der an die Klägerin abgetretenen Forderungen nicht entscheidungserheblich an. Entspricht der gemeine Wert der streitbefangenen Forderungen –wie vom FA vorgetragen– dem Nennwert von in Höhe von 327.322 EUR, sind die Forderungen als Sachleistung, die nach § 364 Abs. 1 BGB geleistet wird, Gegenstand des Veräußerungspreises und damit in die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG einzubeziehen. Beläuft sich der gemeine Wert der streitbefangenen Forderungen gegen die Z-Gesellschaft –wie von der Klägerin vorgetragen– wegen Uneinbringlichkeit auf 0 EUR, liegt in der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wert von 440.000 EUR an die A-GmbH zu einem Veräußerungserlös in Höhe von lediglich 224.667 EUR eine gemischte verdeckte Einlage mit einem gemeinen Wert in entsprechender Höhe. Dieser ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. |
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3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat den Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgehend von einem Veräußerungserlös in Höhe von 440.000 EUR im Ergebnis zutreffend ermittelt und die Klage damit zu Recht als unbegründet abgewiesen. |
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4. Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, die sich mit der vom FG unterlassenen Wertermittlung der abgetretenen Forderung befasst, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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