Kein Kindergeldanspruch für ein sehbehindertes volljähriges Kind bei Vorliegen anderer Ursachen für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt

Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 2164/11 Kg

Datum:
23.05.2013
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2164/11 Kg
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Die am 13.08.1989 geborene behinderte Klägerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld zugunsten ihres Vaters, den der Senat mit Beschluss vom 15.03.2013 beigeladen hat.

3Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt ..vom 19.05.2008 besteht bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie u.a. die Merkzeichen Bl, H, G und B. Die Klägerin, die bis Juli 2009 eine Blindenschule ohne Abschluss besucht hat, ist selbst Mutter dreier Kinder, die im Februar 2010, Februar 2011 und Oktober 2012 geboren sind.

4Im Bescheid vom 05.06.2009 bestimmte die Beklagte die Klägerin zur Abzweigungsberechtigten hinsichtlich des Kindergeldanspruches des beigeladenen Vaters. Nach einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Bescheid vom 31.03.2010 gegenüber dem Beigeladenen ab Mai 2010 stellte die Klägerin am 29.06.2010 einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes unter Hinweis darauf, dass ihr Vater sowie ihre Mutter keinen Unterhalt an sie leisteten.

5Auf Anfrage der Beklagten teilte die Agentur für Arbeit, Team Reha-SB in einer Stellungnahme vom 05.10.2010 mit, dass die Klägerin nach den vorhandenen Unterlagen in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und laufend ALG II beziehe.

6Mit Bescheid vom 16.11.2010 lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen eine Festsetzung von Kindergeld mit der Begründung ab, die Behinderung der Klägerin sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Eine Ausfertigung des Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin.

7Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin unter dem 15.12.2010 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

8Die Beklagte wies den Einspruch in der an die Klägerin gerichteten Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 als unbegründet zurück und führte aus: Zwar sei im Behindertenausweis der Klägerin das Merkmal H eingetragen. Nach der Stellungnahme des Teams Reha-SB sei die Klägerin jedoch in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Arbeitsvermittlung sowie die Klägerin selbst seien damit offenkundig selbst der Ansicht, dass eine Erwerbsfähigkeit vorliege. Demzufolge beziehe die Klägerin auch Leistungen für Erwerbsfähige nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) und keine Leistungen für Erwerbsunfähige nach dem SGB XII. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche die Deckung des Lebensbedarfs ermögliche, könne deshalb nicht festgestellt werden.

9Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Klägerin unter dem 24.06.2011 Klage erhoben und trägt vor: Entgegen den Ausführungen der Beklagten schließe die Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aus. Die Einschätzung des Jobcenters zur Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sei für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein, dass ein Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die theoretische Möglichkeit, dass das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln sei, reiche nicht aus, um die für den Kindergeldanspruch ausreichende Mitursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend sei die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes. Der Bezug von ALG II könne allenfalls ein Indiz für die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt darstellen.

10Demgegenüber komme dem GdB eine wesentliche indizielle Bedeutung bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu. Je höher der GdB sei, desto stärker werde die Vermutung, dass die Behinderung wesentlicher Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit sei. Die Rechtsprechung nehme aufgrund dessen bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität an, auch wenn eine Erwerbstätigkeit theoretisch möglich sei. Insoweit werde auf die Urteile des BFH vom 19.11.2008 III R 105/07 und vom 15.03.2012 II R 29/09 verwiesen.

11Im Streitfall ergebe sich die fehlende Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch aus der Tatsache, dass sie über keinen Schulabschluss verfüge. Sie habe 2009 den Besuch der Blindenschule wegen der ersten Schwangerschaft abgebrochen.

12Die Klägerin beantragt,

13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 zu verpflichten, zu Gunsten des Kindergeldberechtigten für sie als Kind Kindergeld in der gesetzlichen Höhe ab Mai 2010 festzusetzen.

14Die Beklagte beantragt,

15              die Klage abzuweisen.

16Sie macht geltend: Trotz des GdB von 100 und dem Merkzeichen H sei die Unfähigkeit der Klägerin zum Selbstunterhalt nicht nachgewiesen. Es fehle auf jeden Fall an einer Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei der Klägerin derzeit nur deshalb nicht zumutbar, weil sie Kinder unter drei Jahren erziehe. Während des Erziehungsurlaubs bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.

17Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

18Auf Anfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie mit dem Vater ihrer Kinder lediglich nach religiösem Ritus, aber nicht nach staatlichem Recht verheiratet sei. Ihr Lebenspartner arbeite erst seit dem 01.05.2011. Auf die von der Klägerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen.

19Vor der Berichterstatterin hat am 31.05.2012 ein Erörterungstermin stattgefunden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2012 verwiesen.

20Das Gericht hat zur Frage der bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen und zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein Sachverständigengutachten durch den amtsärztlichen Dienst des Kreises …eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Frau Dr. med. „A“ vom 04.12.2012 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.02.2013 verwiesen.

21Die Klägerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie die Blindenschrift nicht beherrsche. Es sei auf der von ihr besuchten Blindenschule zwar versucht worden, ihr die Blindenschrift beizubringen. Sie sei aber mit ihren Bemühungen nicht sehr weit gekommen. Schließlich habe sie die Schule wegen ihres ersten Kindes beendet. Sie gehe aber davon aus, dass sie auch bei einer Fortsetzung der Blindenschule die Blindenschrift nicht erlernt hätte, da sie das Erlernen als zu schwer empfand.

22Nach der mündlichen Verhandlung am 14.03.2013 ist die Sache vertagt und mit Beschluss vom 15.03.2013 der Kindesvater zum Verfahren beigeladen worden.

23Die Klägerin, die Beklagte und der Beigeladene haben in den Schriftsätzen vom 21.03.2013, 20.03.2013 und 15.04.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.

25Entscheidungsgründe

26Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten war der Senat nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt.

27Die Klage ist nicht begründet.

28Die Klägerin ist zwar als Abzweigungsberechtigte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gemäߧ 67 Satz 2 EStG hinsichtlich der beantragten Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Beigeladenen klage- und einspruchsbefugt (vgl. Beschluss des BFH vom 26.01.2001 VI B 310/00, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2001, 896; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Kommentar, 32. Aufl., § 67 Rz 4).

29Die Klägerin ist jedoch durch die von der Beklagten abgelehnte Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat eine Kindergeldfestsetzung zugunsten des Beigeladenen im Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 zu Recht abgelehnt, weil die Behinderung der Klägerin für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist.

30Da die Klägerin nach dem Inhalt der Kindergeldakte sowie den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013 ab Beginn des Streitzeitraumes nicht arbeitssuchend gemeldet war, kommt als Grundlage für den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nicht §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern nur §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i. V. m.§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Danach besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

31Der Senat geht zwar davon aus, dass die Klägerin im Streitzeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung der Klägerin war jedoch nicht ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

32I. Ob ein behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits. Der existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Letzterer umfasst alle Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 VI R 101/10, BFH/NV 2013, 639, m.w.N.). Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 29/09, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 237, 68, BFH/NV 2012, 1225).

331. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist im Streitfall abgedeckt. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im einzelnen nachgewiesen, so kann grundsätzlich der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen (z. B. BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 1054). Im Falle der Zahlung von Blindengeld ist zu vermuten, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe eines tatsächlich gezahlten Blindengeldes besteht. Das Blindengeld wäre zwar grundsätzlich bei den Bezügen zu erfassen, weil es sich um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld aber höher als der Behinderten-Pauschbetrag so ist es anstelle des Behinderten-Pauschbetrages als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen, so dass per Saldo ein Ansatz bei beiden Bezugsgrößen entfällt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den einzelnen Bundesländern Blindengeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird (vgl. mit ausführlicher Begründung BFH, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054).

34Im Streitfall beträgt der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG auf Grund der Merkzeichen H bzw. Bl 3.700,00 Euro pro Jahr. Nach dem Bescheid des LWL Behindertenhilfe vom 09.07.2010 (siehe PKH-Akte) bezieht die Klägerin Blindengeld von monatlich 608,96 Euro und hochgerechnet von jährlich 7.307,52 Euro. Durch den Ansatz eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in entsprechender Höhe ist dieser abgedeckt. Einen höheren behinderungsbedingten Bedarf hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

352. Die Einkünfte und Bezüge der Kläger reichen jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs aus, der in Höhe des für die Jahre 2010 und 2011 geltenden Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit jeweils 8.004,00 Euro zu bemessen ist.

36a) Die Klägerin erzielt keine Einkünfte i.S. der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG.

37b) Bezüge sind in der Regel alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte-Ermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen und nach §§ 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn.

38aa) Ob Leistungen eines Sozialhilfeträgers zu den Bezügen im vorgenannten Sinne zählen, ist umstritten (bejahend Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamEStG – 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zum Ansatz von Wohngeld, BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 53/10, BFHE 236,417, BFH/NV 2012, 853 zum Ansatz einer Eingliederungshilfe; verneinend Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.3.2007 9 K 1303/01, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2007, 1613). Der Senat kann die Streitfrage dahingestellt lassen. Nach den durch das Jobcenter übermittelten Bewilligungsbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 (Bl. 174 ff. der FG-Akte) ist auf Grund der nachfolgend angeführten Leistungen an die Klägerin eine Überschreitung des monatlich mit 667,00 Euro (= 8.004,00 Euro : 12) anzusetzenden Grundbedarfs zu verneinen.

392010                                          Mai                            Juni bis Oktober monatl.              Nov. bis Dezember monatl.

40Leist. Lebensunt.              323,00 €              323,00 €                                          378,00 €

41Wohngeld                            177,16 €              156,50 €                                          156,50 €

42Summe                                          500,16 €              479,50 €                                          534,60 €

432011                                          Jan.                            Feb.                            März                            April                            Mai

44Leist.Lebensunt.              178,12 €              212,18 €              328,00 €              189,27 €              328,00 €

45Wohngeld                            156,50 €              150,89 €              121,25 €              121,25 €              121,50 €

46Summe                                          334,62 €              363,07 €              449,25 €              310,52 €              449,50 €

47bb) Das von der Klägerin bezogene Elterngeld von 300 Euro bzw. später 375 Euro (2. Kind; siehe PKH-Vorgang) ist bei den Bezügen nicht anzusetzen. Nach DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Ansatz nur vorzunehmen, wenn das Elterngeld 300 Euro pro Kind überschreitet (vgl. Schmidt/Lohschelder, a.a.O., § 32 Rz. 54).

48cc) Als weitere anzusetzende Bezüge kommen auch keine Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Vater ihrer Kinder in Betracht. Die Klägerin hat erklärt, nur nach religiösem Ritus verheiratet zu sein. Deshalb könnten sich Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen den Kindesvater nur nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Nach § 1615l BGB besteht für die Mutter des nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gegenüber dem Vater ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von mindestens sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Ein Unterhaltsanspruch scheidet aus, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Unterhalts nachzukommen (so genannter Mangelfall). Ein solcher liegt vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten nicht das zur Sicherung seines Lebensbedarfs notwendige Einkommen von 8.004,00 Euro verbleibt (DA-FamEStG 31.2.3 Abs. 1, 4, 31.2.1 Satz 2, 31.2.2.Abs. 4). Da der Kindesvater nach den Angaben der Klägerin erst seit dem 01.05.2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht und der Netto-Lohn nur 595,32 Euro beträgt, besteht gegen ihn kein Unterhaltsanspruch.

49II. Für einen Kindergeldanspruch fehlt es jedoch an der notwendigen Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch nur dann, wenn das kindergeldrechtlich zu berücksichtigende Kind “wegen“ seiner Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

501. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.

51a) Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der BFH entschieden, dass die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal “… wegen… Behinderung außer Stande ist“, dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 356, BStBl II 2010, 1057). Der Gesetzgeber fordert hierfür eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).

52Nach der Rechtsprechung des BFH sind als Indizien für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt die Fähigkeit zu einer fünfzehnstündigen wöchentlichen Arbeit, der Bezug von ALG II, ein GdB unter 50 sowie eine behinderungsspezifische Berufsausbildung anzusehen. Indizien für eine Ursächlichkeit der Behinderung ergeben sich hingegen aus einem GdB von 100, dem Merkmal H sowie einer fehlenden Vermittelbarkeit durch die Agentur für Arbeit. Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/97, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 m.w.N.). Entsprechend der Dienstanweisung der Kindergeldkassen kann nach der Rechtsprechung im Interesse einer Rechtsanwendungsgleichheit die Ursächlichkeit grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal H eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 % oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 24, DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1). Bei arbeitslosen Kindern mit einem GdB von 100 und dem Merkmal H ist der BFH in Fällen in denen eine Querschnittslähmung vorlag (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326) bzw. ein Kind wegen einer Muskelerkrankung an den Rollstuhl gebunden war (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784) darüber hinaus von einer tatsächlichen Vermutung dafür ausgegangen, dass die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist.

53Allein durch den Bezug von ALG II des Kindes ist die Schlussfolgerung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit könne nur aufgrund der Arbeitsmarktlage gescheitert sein, hingegen nicht gerechtfertigt. Der Bezug von ALG II setzt zwar voraus, dass der Arbeitslose unter anderem nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erwerbsfähig ist und eine Erwerbsfähigkeit ist nach § 8 Abs. 1 SGB II gegeben, wenn die Fähigkeit besteht, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Aus der Bejahung dieser Voraussetzung ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass aus der festgestellten Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von ALG II nur der Schluss gezogen werden kann, die Erwerbslosigkeit des Kindes sei zwangsläufig auf die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt zurückzuführen. Der Entscheidung der Behörde über die Gewährung von ALG II kommt deshalb im Rahmen der Gesamtbeurteilung nur Indizwirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

54b) Ist die Behinderung nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt, besteht nach den BFH-Urteilen vom 22.10.2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, und vom 15.03.2012 III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225, ein Kindergeldanspruch jedoch auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Aufgrund dessen gilt, dass auch bei einem behinderten Kind, welches wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung keine Beschäftigung findet, sichergestellt sein muss, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte. Wäre dem Kind dies trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. Könnte also das Kind trotz einer – unterstellten – Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Nach dem BFH Urteil vom 15.03.2012 III R 29/09 (BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225) sind unter anderem folgende – vereinfachte – Situationen vorstellbar:

55(1) Ein Kind ist behinderungsbedingt nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, wenn es einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und die so erzielten Einkünfte ausreichen, um seinen existenziellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen.

56(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztendlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch nicht decken könnte, wenn es nicht behindert wäre.

57(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann es daher nur eine Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.

58(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl derart eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung in einem Bereich möglich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigung offen steht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht decken kann, ist die Behinderung in erheblichem Maße für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.

592. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Behinderung der Klägerin nicht als ursächlich für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt zu bewerten.

60a) Die Sehbehinderung der Klägerin rechtfertigt zunächst nicht den Schluss auf eine erhebliche Mitursächlichkeit.

61Bei der Beurteilung kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall der GdB von 100 und die Merkzeichen H und Bl eine tatsächliche Vermutung, also einen Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit auslösen oder nur als ein Indiz neben anderen Indiztatsachen zu behandeln sind. Zwar legt der BFH – wie dargestellt – in seiner Rechtsprechung teilweise eine solche tatsächliche Vermutung zu Grunde. Gegen eine Anwendung im Streitfall spricht jedoch die fehlende Vergleichbarkeit des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts mit den Sachverhalten, die den vom BFH entschiedenen Fällen zu Grunde lagen. In letzteren war eine Berufstätigkeit der behinderten Kinder nur unter erschwerten Bedingungen möglich, weil es sich in dem einen Fall um ein querschnittsgelähmtes Kind und in dem anderen Fall um ein wegen einer Muskelerkrankung auf einen Rollstuhl angewiesenes Kind gehandelt hat. Vergleichbare erschwerte Bedingungen für eine Berufstätigkeit der Klägerin als blinde Arbeitnehmerin sind, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an einen möglichen Arbeitsplatz, im Streitfall nicht gegeben. Vorliegend dürfte die Behinderung der Klägerin deshalb nur als Indiz für die Ursächlichkeit der Behinderung neben anderen Indiztatsachen zu behandeln sein.

62Ungeachtet dessen, wäre ein für eine Ursächlichkeit sprechender Anscheinsbeweis vorliegend jedenfalls erschüttert. Erschüttert wird ein Anscheinsbeweis, wenn sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Sachverhalts ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2009 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197). Ernste Zweifel an einer Erheblichkeit einer Mitursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt resultieren im Streitfall aus dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, demzufolge die Klägerin trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, eine vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben. Die Gutachterin gelangt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin – abgesehen von der Blindheit – keine anderen Behinderungen, sondern nur Schwagerschaftsbeschwerden im Streitzeitraum bestanden haben, die einer Arbeitsaufnahme hätten entgegenstehen können. Die gutachterlichen Feststellungen werden durch die Stellungnahme des Team Reha-SB vom 05.10.2010 bestätigt.

63Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aller Indizien geht der Senat davon aus, dass eine Behinderung in Form einer Erblindung nicht grundsätzlich den Schluss auf eine mangelnde berufliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass blinden Menschen eine Vielzahl beruflicher Möglichkeiten eröffnet ist und deshalb die Blindheit als solche, auch unter Berücksichtigung der durch sie regelmäßig ausgelösten Merkzeichen H und G, nicht die Annahme einer erheblichen Mitursächlichkeit für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt indiziert.

64Im Streitfall ist durch die gutachterlich festgestellte Möglichkeit einer vollschichtigen Berufstätigkeit die Annahme ausgeschlossen, die Behinderung sei eine erhebliche Ursache für die fehlende Möglichkeit der Klägerin zum Selbstunterhalt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit bislang keine Erwerbstätigkeit vermittelt worden ist. Denn als maßgebliche Ursache hierfür ist nicht die Blindheit, sondern die Tatsache anzusehen, dass die Klägerin nach der vorzeitigen Beendigung ihres Schulbesuchs im Juli 2009 die Betreuung ihrer ab Februar 2010 geborenen Kinder übernommen hat.

65b) Ungeachtet der fehlenden erheblichen Mitursächlichkeit ist die Behinderung der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen als ursächlich zu bewerten.

66Für die Beurteilung im Streitfall ist zunächst maßgebend, dass bei der Klägerin der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch den Bezug von Blindengeld abgedeckt ist. Das Blindengeld bliebe der Klägerin auch im Falle einer Erwerbstätigkeit voll erhalten, da Blindengeld nach § 3 des Gesetzes über die Hilfe für Blinde und Gehörlose vom 25.11.1997 (GV. NRW. 1997, 430) nicht auf einen Verdienst anzurechnen ist. Demzufolge hätte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin nicht zur Folge, dass durch die Erwerbstätigkeit auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt werden müsste.

67Der Senat hat darüber hinaus auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin im Falle einer fiktiven Berufstätigkeit in der Lage wäre, ihren allgemeinen Lebensbedarf abzudecken. Zwar könnte die Klägerin auf Grund ihrer Blindheit nur eine behinderungsspezifische Ausbildung absolvieren und nachfolgend nur eine Berufstätigkeit auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz ausüben, so dass nach den dargestellten Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15.03.2012 III R 29/09 (BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1225) eine Ursächlichkeit zu bejahen wäre, wenn nur die Möglichkeit zur Ausübung einer vergleichsweise gering entlohnten Beschäftigung offen stünde, mittels derer nicht der gesamte Lebensbedarf abgedeckt werden könnte.

68Bei der fiktiven Beurteilung der Berufsmöglichkeiten der Klägerin ist – wie auch von der Gutachterin angeführt – z. B. vom dem Beruf einer Telefonistin in einer Telefonzentrale auszugehen. Die im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit von der Klägerin zu erzielenden Einnahmen lägen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages von 920,00 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG) sowie der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Einschätzung des Senats trotz der großen Bandbreite der Gehälter, die durch Art und Umfang der Ausbildung, Branche und Alter des Arbeitnehmers bestimmt werden, jedenfalls über dem Betrag von 8.004,00 Euro. Hierbei geht der Senat im Schätzungswege von einem Bruttostundenlohn von 8,00 Euro, einer Arbeitsstundenzahl von monatlich 160 Stunden und einem Bruttojahreseinkommen von 15.360,00 Euro aus, wovon nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von ca. 22 % und des Werbungskosten-Pauschbetrages ein Verdienst in Höhe von rund 11.060,00 Euro verbliebe.

69Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen aktuell die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der Blindenschrift nicht beherrscht, rechtfertigt im Rahmen der hier zu prüfenden Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt keine andere Beurteilung. Denn es liegen keine – auch nicht seitens der Gutachterin festgestellte – Einschränkungen intellektueller Art bei der Klägerin vor, die dem Erlernen der für den Beruf der Telefonistin erforderlichen mäßigen Beherrschung der Blindenschrift entgegen stehen würden. Für den Fall, dass solche bestünden, wären sie auch aus dem Lebenslauf der Klägerin, wie er sich aus der Kindergeldakte ergibt, ersichtlich, was aber nicht der Fall ist. Die Klägerin selbst hat auf Anfrage des Gerichts lediglich mitgeteilt, dass ihr das Erlernen der Blindenschrift als zu schwer erschienen sei. Gründe für eine fehlende Möglichkeit zum Erlernen der Blindenschrift lassen sich daraus nicht ableiten.

70Auf Grund dessen sieht der Senat unter Berücksichtigung aller im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte nicht die Behinderung der Klägerin, sondern die durch die Geburten und Erziehungszeiten bedingte vorzeitigte Beendigung der Schulausbildung als maßgebliche Ursache und damit die Behinderung überlagernde Ursache für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt an. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Frage, ob eine (erhebliche) Mitursächlichkeit der Behinderung im Streitzeitraum bereits deshalb ausscheidet, weil die Klägerin im Februar 2010 und Februar 2011 Kinder geboren hat, und damit im Streitzeitraum das Mutterschutzgesetz (MuSchG) greift, und weil sich die Klägerin ferner in Elternzeit befand und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezogen hat, dahingestellt bleiben. Nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz besteht jedenfalls für die Zeit von 8 Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot (§ 6 Abs. 1 MuSchG), wodurch es gerechtfertigt erscheint, zumindest für diese Zeiträume eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung von vornherein zu verneinen. Vor der Entbindung ist eine Erwerbstätigkeit hingegen nicht ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Auch der Bezug von Elterngeld steht einer Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegen. Nach § 1 Nr. 6 BEEG kann Elterngeld bezogen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht überstiegt.

71III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. von § 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Der Beigeladene war im Klageverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).

72IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung der Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zu stellen sind, hat für die Fälle eines GbB von 100 und des Merkzeichens H sowie der Beurteilung auf der Grundlage fiktiver Erwerbstätigkeiten weiterhin grundsätzliche Bedeutung.