Kindergeld und vergleichbare ausländische Leistungen

Die nachfolgend abgedruckte Übersicht (Tabelle) listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2 Abs. 2 Satz 2) führen.

In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 wird ein Verweis auf diese Fundstelle aufgenommen.

Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Land Berechtigte Kinder Altersgrenze Leistungsbezeichnung Besonderheiten Kinderzuschuss zur Rente
Belgien
  • Arbeitnehmer, Selbständige (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit)
  • Familienwohnsitz in Belgien
  • Erwerbsunfähige Arbeitnehmer (einschl. Mutterschaftsurlaub)
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Kinder des Lebensgefährten
  • adoptierte Kinder
  • bei Vormundschaft- (Halb-) Geschwister
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Belgien oder einem anderen EU-Staat haben.
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 21. Lebensjahr:Bei Behinderung (keine Altersbeschränkung, wenn das behinderte Kind vor dem 1.7.1987 das 21. Lj. vollendet hat).

Vollendung 25. Lebensjahr:

Bei Schul- oder Berufsausbildung, sofern die monatlichen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigen.

– „Kinderbijslag/Allocations familiales” (Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich: Keine Abstufung nach Einkommen Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
1. Kind: 85,07 EUR
2. Kind: 157,41 EUR
3. und weitere Kinder: 235,03 EUR
Alleinerziehende, deren Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt, erhalten monatlich folgende Zuschläge:
1. Kind: 43,31 EUR
2. Kind: 26,85 EUR
3. und weitere Kinder: 21,65 EUR
Zusätzlich werden Alterszuschläge gezahlt zwischen 26,01 EUR und 79,59 EUR, gestaffelt nach dem Alter der Kinder.Zulagen zwischen 26,32 EUR und 91,35 EUR mtl. erhalten Rentner, Arbeitslose, anerkannte Erwerbsunfähige sowie Mütter in der Zeit des Mutterschutzes.Behinderte Kinder, deren Grad der Behinderung mindestens 66 % beträgt, erhalten eine Zusatzbeihilfe zwischen 74,60 EUR und 497,36 EUR mtl., gestaffelt nach Leistungsfähigkeit bzw. Grad der Beeinträchtigung.
Bulgarien
  • EU-Bürger mit Wohnsitz in Bulgarien.
  • Vorrangig ist die Mutter anspruchsberechtigt. Der Vater kann nur mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung das Kindergeld erhalten.
  • Bei geschiedenen Eltern erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, dem das Sorgerecht zugesprochen wurde.
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kinder, die nach dem Kinderschutzgesetz versorgt werden.
  • Kindergeld wird gewährt bis zum Abschluss der Sekundarbildung, längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, sofern das Kind regelmäßig die Schule besucht, nicht in einer staatlichen Kinderpflegeanstalt untergebracht und nicht verheiratet ist.
  • Kindergeld wird nur gewährt, wenn das durchschnittliche monatliche Familieneinkommen pro Kopf 350 BGN nicht übersteigt.
– „Mesechno obezshtetene za dete” (Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich:
pro Kind: 35 BGN
bei Mehrlingen: 52 BGN
für behindere Kinder: 70 BGN
Dänemark
  • Personen mit Wohnsitz in Dänemark.
  • Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, wird das Kindergeld grundsätzlich an die Mutter gezahlt; hat der Vater das Sorgerecht für das Kind, so wird das Kindergeld an ihn ausgezahlt.
  • Der Elternteil, der das Sorgerecht hat, muss nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig sein.
  • Üben getrennt lebende oder geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, wird das Kindergeld an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Dänemark
Vollendung 18. Lebensjahr – „børnefamilieydelse” (Kindergeld)Das Kindergeld wird gestaffelt nach Alter der Kinder vierteljährlich gezahlt: Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
bis zum 3. Lj.: 4.248 DKK
bis zum 6. Lj.: 3.363 DKK
bis zum 17. Lj.: 2.646 DKK
Studierende Eltern erhalten eine jährliche Zulage von 6.388 DKK(vierteljährlich ausbezahlt).Alleinerziehende erhalten eine Zulage von 1.239 DKK vierteljährlich.Rentner erhalten eine Zulage pro Kind in Höhe von 3.108 DKK, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.
Estland
  • Personen mit Wohnsitz in Estland.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Estland haben;
  • Ausnahme: Kind ist im Ausland in Berufsausbildung.
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 19. Lebensjahr:Bei Schul- oder Berufsausbildung – „Peretoetused” (Kindergeld)Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt für das erste und zweite Kind je 19,18 EUR und für das dritte und jedes weitere Kind je 57,54 EUR.Behinderte Kinder erhalten eine monatliche Zulage zwischen 69,04 EUR und 80,55 EUR (abhängig vom GdB).Alleinerziehende erhalten eine Zulage von monatlich 19,18 EUR. Leistungen sind einkommensunab hängig
Finnland
  • Eltern/Sorgebe-rechtigte müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Finnland
Vollendung 17. Lebensjahrdarüber hinaus: – „Lapsilisä” (Kindergeld)Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt: Abweichende Sätze auf den Åland-Inseln.Kein Anspruch, wenn das Kind eine Erwerbsunfähigkeits- rente von der Nationalen Pensionskasse bezieht. Kinderzuschuss zu Volks-, Erwerbsunfä- higkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
1. Kind: 100,00 EUR
Vollendung 26. Lebensjahr:Bei weiterführender (Berufs-)Ausbildung sowie bei schwerer Krankheit. 2. Kind: 110,50 EUR
3. Kind: 141,00 EUR
4. Kind: 161,50 EUR
ab dem 5. Kind: 182,00 EUR
Alleinerziehenden wird monatlich eine Zulage von 46,60 EUR gezahlt.
Frankreich und über-seeische Departe-ments
  • Personen mit Wohnsitz in Frankreich.
  • mindestens zwei zu unterhaltende Kinder.
  • Unterhaltsberechtigte Kinder
  • Wohnsitz in Frankreich
  • Kindergeld wird erst ab dem 2. Kind gezahlt.
Vollendung 20. LebensjahrDas Einkommen des Kindes darf 55 % des staatlich festgesetzten Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) nicht übersteigen. – „Allocations familiales (AF)” (Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich: Keine vergleichbaren Leistungen sind:„Allocation de Rentrée scolaire (ARS)” (Beihilfe zum Schuljahresbeginn)„Allocation d’éducation de l’enfant handicapé (AEEH)” (Sonderausbildungs- beihilfe für behinderte Kinder)„Majorante personne isolée” (Beihilfe für Alleinerziehende)

„Allocation de soutien familial (ASF)” (Waisengeld)

Kinderzuschuss zu Altersrente bei mindestens drei Kindern (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
für 2 Kinder: 126,41 EUR
für 3 Kinder: 288,38 EUR
für 4 Kinder: 450,35 EUR
für 5 Kinder: 612,32 EUR
für 6 Kinder: 774,29 EUR
ab dem 7. Kind je Kind: 161,97 EUR
– „Prestation d’accueil du jeune enfant (PAJE)”(Kleinkindbeihilfe)Die Kleinkindbeihilfe von monatlich 180 EUR wird gezahlt vom Folgemonat der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes; sie ist einkommensabhängig.- „Complément familial (CF)” (Familienzuschlag)Familienzuschlag in Höhe von 163 EUR erhalten Familien, wenn mindestens drei Kinder im Alter von je mind. drei Jahren vorhanden sind (einkommensabhängig).

– „Majoration” (Alterszuschlag)

Alterszuschlag erhalten Familien mit mindestens drei Kindern, die Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder und wird monatlich gezahlt:

11. bis 16. Lj: 35,55 EUR
16. bis 20. Lj 63,21 EUR
20. bis 21. Lj: 78,36 EUR
(Pauschalleistung für maximal ein Jahr an Familien mit drei oder mehr Kindern mit Anspruch auf Familienleistungen, bei denen ein Kind das Alter von 20 Jahren erreicht).
Griechenland
  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Griechenland, die im vorangegangenen Jahr mindestens 50 Versicherungstage nachweisen können.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Enkel
  • Pflegekinder
  • Kind muss ledig sein
  • Wohnsitz in Griechenland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus: – „Oικoγενειακo Eπιδoμα” (Familienbeihilfe/ Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich: Verheiratete Kinder werden nicht berücksichtigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten Familienbeihilfen. Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
1. Kind: 8,22 EUR
Vollendung 22.Lebensjahr:Bei Studium 2. Kind: 16,43 EUR
3. Kind: 30,82 EUR
4. Kind: 11,91 EUR
5. und weitere Kinder: 11,30 EUR
ohne Altersgrenze:Bei behinderten Kindern, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs festgestellt wurde.
Für ein drittes Kind, das nach dem 1.1.1982 geboren wurde, wird eine monatliche Zulage von 2,93 EUR gezahlt.Für behinderte Kinder wird monatlich eine Zulage von 3,67 EUR gezahlt.
Irland
  • Wohnsitz in Irland
  • Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern besteht ein vorrangiger Anspruch der Mutter bzw. Stiefmutter.
  • Lebt das Kind beim Vater bzw. Stiefvater und wird von ihm unterhalten, ist eine Zahlung des Kindergeldes an diesen möglich.
  • Lebt das Kind bei keinem der Elternteile, so hat diejenige Person Anspruch, in deren Haushalt das Kind lebt und betreut wird.
  • Wohnsitz in Irland
  • Kinder müssen in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sein und dort betreut werden.
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus: – „Child Benefit”(Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich: Kinderzuschuss zu Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
1. Kind 140 EUR
2. Kind 140 EUR
Vollendung 18. Lebensjahr:Bei Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung (Vollzeit), bei Teilnahme an einem „FÀS „Youthreach Course” (Förderlehrgang für Schulabbrecher), bei behinderten Kindern. 3. Kind 177 EUR
4. und weitere Kinder 167 EUR
Bei Drillingen und Vierlingen wird für jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt; bei Zwillingen beträgt das Kindergeld das 1 ½-fache des ersten Kindes.Alleinerziehende erhalten pro Woche eine Zulage von 29,80 EUR, sofern sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.Im Haushalt lebende behinderte Kinder zwischen 2 und 16 Jahren erhalten monatlich zusätzlich 225 EUR.
Island
  • Eltern oder andere Personen, die das Kind unterhalten, müssen in Island unbeschränkt steuerpflichtig sein (Wohnsitz in Island).
  • Kindergeld wird in Abhängigkeit vom für das Vorjahr deklarierten Einkommen gewährt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Island ist nicht erforderlich.
Vollendung 18. Lebensjahr – „Barnabætur”(Kindergeld)Kindergeld ist eine staatliche Leistung, bestehend aus einer einkommensunabhängigen jährlichen Pauschalleistung für Kinder unter 7 Jahren in Höhe von 61.191 ISK und aus einer einkommensabhängigen Leistung für ältere Kinder in folgender jährlicher Höhe: Die Vorauszahlungen des Kindergeldes erfolgen jeweils zum 1. Februar und 1. Mai eines Jahres.
1. Kind 152.331 ISK
2. und weitere Kinder 181.323 ISK
Alleinerziehende erhalten höheres Kindergeld:
1. Kind 253.716 ISK
2. und weitere Kinder 260.262 ISK
Bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen werden die vorgenannten Beträge gekürzt.
Italien
  • Arbeitnehmer
  • öffentlich Bedienstete
  • arbeitnehmerähnliche Selbständige (freie Mitarbeiter, bestimmte Freiberufler, Reise- gewerbetreibende)
  • selbständige Landwirte
  • Arbeitslose
  • Rentner
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Geschwister, Neffen, Nichten, Enkel, sofern Vollwaisen ohne Anspruch auf Waisenrente
  • Wohnsitz des Kindes in Italien
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinausohne Altersgrenze:Bei Behinderung – „Assegni familiari”(Kindergeld)Kindergeld ist eine Leistung für die Familiengemeinschaft; das Jahreseinkommen darf einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigen und muss mindestens zu 70% aus Einkünften einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen.Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Zahl der Kinder und ist einkommensabhängig, so dass kein fester Betrag genannt werden kann. Übersteigt das Jahreseinkommen den Betrag von 71.445,82 EUR (bei einem behinderten Kind erhöht sich die Obergrenze um 9.677,76 EUR), besteht kein Anspruch auf Kindergeld.Alleinerziehende erhalten eine Zulage. Ergänzungsbetrag zur Unfallrente der italienischen staatlichen Versicherungsanstalt (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich).
Japan
  • Personen mit Wohnsitz in Japan, die ein Kind unterhalten.
  • Ausländer müssen im Besitz eines „resident”-Status sein.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Japan ist nicht erforderlich, sofern nachgewiesen wird, dass an das Kind regelmäßig Unterhalt überwiesen wird und das Kind mind. zweimal jährlich besucht wird.
31. März nach Vollendung des 15. Lebensjahrs(= bis zum Abschluss der japanischen Mittelschule) – „kodomo teate” (Child Allowance/Kindergeld)Das Kindergeld ist eine einkommensunabhängige Leistung und beträgt monatlich für jedes Kind 13.000 JPY. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt dreimal jährlich für jeweils vier Monate: im Februar, im Juni und im Oktober.
Kanada
  • Wohnsitz/Steuer- pflicht in Kanada
  • Kanadische Staatsangehörigkeit oder „resident”-Status („permanent resident” oder „temporary resident” mit mindestens 18 Monaten Aufenthalt in Kanada)
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss im Haushalt des Elternteils leben
Vollendung 18. Lebensjahr – „CCTB – Canada Child tax benefit” (Kindergeld)„CCTB” ist ein einkommensabhängigerSteuerfreibetrag, der für Kinder unter 18 Jahren gewährt wird. Sonderregelung in Québec
Kroatien
  • Wohnsitz in Kroatien
  • Kroatische Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgeneh- migung (drei Jahre Mindestaufenthalt)
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • angenommene Kinder
  • Pflegekinder
  • Nichten, Neffen, Enkel
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben
Vollendung 15. Lebensjahrdarüber hinaus: für die übliche Dauer der Ausbildung (bei Studenten z.B. Fortfall nach 8 oder 10 Semestern) – „Doplatak za djecu”(Kindergeld)Das Kindergeld ist einkommensabhängig. Geschiedene und ledige Mütter erhalten einen Zuschlag. Keine Berücksichtigung verheirateter Kinder
Lettland
  • Leibliche Mutter oder Vater oder Vormund mit Wohnsitz/ständi- gem Aufenthalt in Lettland
  • Ausländer müssen eine permanente Aufenthalts- genehmigung sowie eine persönliche Identitätsnummer haben.
  • Kinder müssen ihre persönliche Identitätsnummer in Lettland erhalten haben, welche bei der Registrierung im Melderegister vergeben wird. Diese Registrierung ist nicht an den (dauerhaften oder vorübergehenden) Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit gebunden.
Vollendung 15. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 20. Lebensjahr:für Schüler/ Studenten, die kein Stipendium erhalten. – „Gimenes valsts pabalsts” (Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind 8,00 LVL. Das Kindergeld ist eine steuerfinanzierte einkommensunabhängige Leistung.
Liechten-stein
  • Wohnsitz bzw. Erwerbstätigkeit (auch Selbständige) in Liechtenstein
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • Enkel
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Liechtenstein ist nur bei Vollwaisen erforderlich
  • Kein Anspruch auf Kinderzulage besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehepartner zu leisten ist sowie für Kinder, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben.
Vollendung 18. Lebensjahr – Kinderzulage (Kindergeld)Die Kinderzulage wird monatlich in folgender Höhe gezahlt: Kinderrente zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
1. u. 2. Kind (bis 10 J.) je 280 CHF
→ Zwillinge erhalten je 330 CHF
1. u. 2. Kind (ab 10 J.) je 330 CHF
vom 3. Kind an je 330 CHF
Litauen
  • Mindestens ein Elternteil/Vormund muss seinen Wohnsitz in Litauen haben.
  • Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn Mutter- oder Vaterschaftsgeld in Höhe von mehr als 525 LTL gezahlt wurde.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • adoptierte Kinder
  • Kind muss seinen ständigen Wohnsitz in Litauen haben.
Vollendung 7. Lebensjahr(für Familien mit bis zu zwei Kindern)Vollendung 18. Lebensjahr(für Familien ab 3 Kindern) – „išmoka vaikui”(Kindergeld)Das Kindergeld wird monatlich je Kind gezahlt in Höhe von 97,50 LTL.Während der Wehrpflichtzeit des Elternteils erhöht sich das Kindgeld für dessen Kinder auf 150% des monatlichen Mindestlebensstandards. Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn das Monatseinkommen pro Familienmitglied mehr als das 1,5-fache der Staatlichen Einkommensunterstützung beträgt (525 LTL). Die Höhe des Kindergeldes entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Mindestlebens- standards, der von der Regierung festgelegt wird.
Luxemburg
  • Anspruchsbe- rechtigte Person ist das Kind, das seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg oder in einem EU-/EWR- Mitgliedstaat haben muss; ausgezahlt wird das Kindergeld an den Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder (beim Vater nur bei Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme in Haushalt)
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Kinder, für die Personensorge/Vormundschaft per Gerichtsbeschluss dauerhaft übertragen worden ist.
Vollendung 18. Lebensjahr(seit 1.10.2010) – „Allocations familiales”(Kindergeld)Das Kindergeld wird monatlich gezahlt und beträgt: Am 1.10.2010 trat in Luxemburg ein Gesetz zur Abschaffung des Kindergeldes für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Kraft. Es sind Ausgleichsmaßnah- men (z.B. in Form von Stipendien) vorgesehen. Kinderzuschuss zur Rente aus der Renten- versicherung, wenn der Anspruch auf Rente vor dem 1.1.1988 entstanden ist; Kinderzuschuss bei Unfallversiche- rung (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich).
1. Kind 185,60 EUR
2. Kind 220,36 EUR
3. Kind 267,58 EUR
ab 4. Kind 361,82 EUR
Zusätzliche Alterszuschläge werden monatlich gezahlt für Kinder ab:
vollendetem 6 Lj. 16,17 EUR
vollendetem 12. Lj 48,52 EUR
– „Boni pour enfant”(Kinderbonus)Der Kinderbonus wird als pauschale Vergütung der im luxemburgischenEinkommensteuergesetzverankerten Kinderermäßigung automatisch gezahlt, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie das Kindergeld. Der Kinderbonus beträgt monatlich pro Kind 76,88 EUR.
Malta
  • Personen mit Wohnsitz in Malta, die das Sorgerecht für ein Kind haben und das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Wohnsitz in Malta
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 21. Lebensjahr:Bei Berufsausbildung in einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung, sofern das Kind keine Vergütung oder Beihilfe erhält sowie bei Arbeitslosigkeit des Kindes, sofern das Kind arbeitslos gemeldet ist, nie erwerbstätig war und keine Rentenzahlungen oder Beihilfen erhält. – „Allowance tat-Tfal”(Kindergeld)Das Kindergeld ist abhängig vom Einkommen der Eltern; für jedes Kind unter 16 Jahren beträgt das jährliche Kindergeld mindestens 250 EUR, d.h. 20,83 EUR monatlich. Die maximalen monatlichen Leistungen betragen pro Kind 96,32 EUR.
Marokko
  • Arbeitnehmer in Marokko (Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Mindestlohn)
  • Rentner
  • Hinterbliebene von Arbeitnehmern/ Rentnern
  • eheliche Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • Kinder aus früherer Ehe eines der Ehepartner
  • In den Haushalt aufgenommene Kinder
Vollendung 12. LebensjahrVollendung 18. Lebensjahr:Bei BerufsausbildungVollendung 21. Lebensjahr:

Bei Studium

ohne Altersgrenze:

Bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde.

– Kindergeld Maximal sechs Kinder werden berücksichtigt.
Mazedo- nien
  • Wohnsitz in Mazedonien
  • leibliche Kinder
  • Stiefkinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Nichten, Neffen, Enkel
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben.
Vollendung 19. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 26. Lebensjahr:Bei Studium, Ausbildung, Behinderung – Kindergeld(einkommensabhängig; Abstufung nach Alter) Sonderzuschuss für behinderte, nicht in einem Heim lebende Kinder Nur die ersten drei Kinder werden berücksichtigt (nach der Reihenfolge der Geburt).
Nieder- lande
  • Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden.
  • Personen ohne Wohnsitz in den Niederlanden, sofern in den Niederlanden eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Anspruchsberech- tigte müssen in der Volksversiche- rung versichert sein.
  • Anspruchsberech- tigter muss Sorgerecht haben oder das Kind unterhalten.
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
Vollendung 18. Lebensjahr – „Kinderbijslag”(Kindergeld)Für nach dem 1.1.1995 geborene Kinder sind die „Kinderbijslag”-Beträge nach dem Alter der Kinder gestaffelt: pro Quartal pro Kind Anwendung verschiedener Kindergeldsysteme je nach Geburtsdatum; Zahlung erfolgt vierteljährlich.
bis zum 5. Lj. 194,97 EUR
bis zum 11. Lj. 234,36 EUR
bis zum 17. Lj. 278,55 EUR
Anspruch auf Kindergeld in doppelter Höhe besteht für außer Haus wohnhafte Kinder, wenn ein Unterhaltsbeitrag von mehr als 1.081 EUR geleistet wird und die Einkünfte des Kindes 1.081 EUR nicht überschreiten.Für vor dem 1.1.1995 geborene Kinder gelten nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Sätze, die quartalsweise gezahlt werden:
1. Kind 278,55 EUR
2. Kind 313,25 EUR
3. Kind 324,81 EUR
weitere Kinder 350,23 EUR bis 414,85 EUR.- „kindgebonden budget”(einkommensabhängiger Kinderzuschlag)„kindgebonden budget” wird automatisch gewährt, wenn Anspruch auf das niederländische Kindergeld (Kinderbijslag) besteht und das jährliche Familieneinkommen niedriger ist als 46.500 EUR. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Alter und Anzahl der Kinder, bei einem Kind beträgt er mindestens 42,20 EUR, bei fünf Kindern 50,76 EUR. Kinder im Alter von 12-15 Jahren erhalten zusätzlich 19,25 EUR, Kinder im Alter von 16-18 Jahren zusätzlich 24,67 EUR.- „TOG” (Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder, die zu Hause leben) beträgt pro Quartal 211,45 EUR.
Norwegen
  • Anspruchsbe- rechtigt ist derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz des Kindes in Norwegen
Vollendung 18. Lebensjahr – „barnetrygd” (Kindergeld)Die monatliche Höhe des Kindergeldes beträgt 970 NOK pro Kind.Bei Wohnsitz im äußersten Norden Norwegens und Svalbard wird pro Kind eine monatliche Zulage von 320 NOK gewährt.Alleinerziehende Eltern erhalten für Kinder unter 3 Jahren monatlich eine Kleinkindzulage in Höhe von 660 NOK je Kind. Kinderzuschuss zur Invaliden-/ Altersrente für Kinder unter 18 Jahren (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich).
Österreich
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich
  • Kinder leben im Haushalt oder es besteht eine überwiegende Unterhaltspflicht
  • Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kind selbst Familienbeihilfe beantragen
  • Vollwaisen
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • Pflegekinder
  • Enkelkinder Voraussetzung: Kind lebt nicht auf Dauer im Ausland; Kind lebt im Haushalt des Berechtigten oder wird überwiegend von diesem unterhalten und lebt nicht im Haushalt eines anderen Berechtigten
Vollendung 18. LebensjahrAb Vollendung 18. Lebensjahr abhängig vom eigenen Einkommen des Kindes; beträgt das eigene zu versteuernde Einkommen 9.000 EUR im Kalenderjahr, besteht kein Anspruch. darüber hinaus:Vollendung 24. Lebensjahr:Bei Ausbildungswilligen: für die Zeit zwischen Schulabschluss und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung.

Vollendung 25. Lebensjahr:

Bei freiwilliger Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland; bei Schul- oder Berufsausbildung.

Vollendung 26. Lebensjahr:

Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet haben.

ohne Altersgrenze:

Bei behinderten Kindern, die dauerhaft erwerbsunfähig sind und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lj. eingetreten ist.

– Kindergeld(Familienbeihilfe) wird monatlich in Abhängigkeit vom Kindesalter in folgender Höhe gewährt: Keine Berücksichtigung von Kindern, die Unterhaltsansprüche gegen den (früheren) Ehepartner haben. Keine Berücksichtigung bei nspruch auf ausländisches Kindergeld. Kinderzuschuss zur Rente aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversi- cherung, Kinderzulage zur Beschädigten- rente aus österreichischer Kriegsopfer- versorgung (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich).
bis zum 3. Lj. 105,40 EUR
bis zum 10. Lj. 112,70 EUR
bis zum 19. Lj. 130,90 EUR
ab vollend. 19. Lj. 152,70 EUR
Bei Mehrkindfamilien erhöhen sich die o.g. Beträge folgendermaßen:
bei 2 Kindern 12,80 EUR
bei 3 Kindern 47,80 EUR
bei 4 Kindern 97,80 EUR
für jedes weitere Kind 50,00 EUR
Für erheblich behinderte Kinder (mind. 50% oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit) wird monatlich ein Zuschlag von 138,30 EUR gezahlt.Im September jeden Jahres wird der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe in doppelter Höhe ausbezahlt.- Mehrkindzuschlagwird in Höhe von 20,00 EUR für jedes 3. und weitere Kind gezahlt, wenn die Eltern Familienbeihilfe beziehen und das Vorjahreseinkommen eine bestimmte Grenze (2010: 55.000 EUR) nicht übersteigt.

– Kinderabsetzbetrag

Dieser steht jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, monatlich in Höhe von 58,40 EUR zu; er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt.

Polen
  • Polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen
  • Ausländer, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind
  • Ausländer mit Flüchtlings-Status oder Aufenthaltserlaubnis
  • Bei getrennt lebenden Eltern ist die Haushaltsauf- nahme maßgeblich
  • Volljährige Kinder in Ausbildung können selbst einen Antrag stellen
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • gesetzlich betreute Kinder
  • Pflegekinder
  • Vollwaisen
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 21. Lebensjahr:Bei (Schul-) Ausbildung

Vollendung 24. Lebensjahr:

Bei Hochschulstudium; bei behinderten Kindern mit mittlerem Grad der Behinderung, die sich noch in Schulausbildung befinden.

„zasilek rodzinny”(Familienbeihilfe/Kindergeld) Familienbeihilfe/Kindergeld wird nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie 504 PLN (583 PLN bei Familien mit einem behinderten Kind) nicht übersteigt. Monatliche Beträge pro Kind: Alleinerziehende, Vormunde, volljährige Waisen und volljährige Studierende, die keinen Unterhaltsanspruch haben, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 170 PLN pro Kind (250 PLN für ein behindertes Kind), jedoch max. 340 PLN (500 PLN) pro Familien. Bei sehr niedrigem Einkommen wird eine weitere Zulage in Höhe von 50 PLN je Kind (max. 100 PLN pro Familie) gezahlt.
Kinder bis zum 5. Lj. 68 PLN
Kinder bis zum 18. Lj. 91 PLN
Kinder bis zum 24. Lj. 98 PLN
Familien mit drei und mehr Kindern erhalten je eine monatliche Zulage für das 3. und jedes weitere Kind in Höhe von 80 PLN.
Portugal
  • Personen mit Wohnsitz in Portugal, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Familie eine bestimmte Einkommensgren- ze („Referenzein- kommen”) nicht Übersteigt.
  • Kinder, die das 18. Lj. vollendet haben, können Kindergeld für sich selbst beantragen.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • gesetzlich betreute Kinder in gemeinnützigen sozialen Einrichtungen
  • Pflegekinder
  • Das Kind muss seinen Wohnsitz in Portugal (oder durch das Gesetz rechtlich gleichgestellte Situation) haben und darf keine Berufstätigkeit ausüben.
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 24. Lebensjahr:Bei Schul- oder Berufsausbildung; bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls verlängert; bei behinderten Kindern mit Anspruch auf Leistungen wegen ihrer Behinderung.

Vollendung 27. Lebensjahr:

Bei behinderten Kindern, die eine weiterführende Oberstufe besuchen.

– „Abono de família para crianças e jovens”(Kindergeld)Die Höhe der Leistung wird anhand von Einkommensstufen ermittelt, die an den Indexwert für soziale Unterstützung anknüpfen. Für Kinder bis zum 1. Lj. liegen die monatlichen Beträge, je nach Einkommensstufe, zwischen 92,29 EUR und 140 EUR je Kind, für Kinder ab Vollendung des 1. Lj. zwischen 26,54 EUR und 35,19 EUR je Kind. Ab dem 2. Kind wird das Kindergeld für Kinder zwischen dem 2. und 36. Lebensmonat verdoppelt, ab dem 3. Kind verdreifacht.Für behinderte Kinder wird zusätzlich ein monatliches Behindertengeld in folgender Höhe gezahlt: Alleinerziehende erhalten eine 20%ige Aufstockung des Kindergeldes sowie des Behindertengeldes
bis zum 14. Lj. 59,48 EUR
bis zum 18. Lj. 86,62 EUR
bis zum 24. Lj. 115,96 EUR
Rumänien
  • Personen mit Wohnsitz in Rumänien, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; ab Vollendung des 14. Lj. kann das Kindergeld mit Zustimmung der Eltern an das Kind ausgezahlt werden.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Rumänien
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:Bis zum Abschluss einer weiterführenden Schule oder eines postsekundären Abschlusses. – „alocatia de stat pentru copii” (Kindergeld)Die Höhe des Kindergeldes beträgt Das Kindergeld ist einkommensunab- hängig.
bis 2 Jahre 200 RON
ab Vollendung des 2. Lj. 42 RON
Behinderte Kinder erhalten Kindergeld in derselben Höhe.
Schweden
  • Wohnsitz in Schweden
  • Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können wählen, an welchen Elternteil das Kindergeld gezahlt wird. Leben die Eltern nicht zusammen, kann derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, gegen den Willen des anderen El- ternteils das Kin- dergeld beantra- gen; unter bestimmten Umständen können getrennte Eltern das Kindergeld teilen.
  • Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, wird das Kindergeld an diesen Elternteil ausgezahlt.
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • nichteheliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in Schweden (Unterbrechung von bis zu 6 Monaten ist unschädlich).
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 18. Lebensjahr:Bei Schulausbildung – „Barnebidrag”(Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich je Kind 1.050 SEK.- „Flerbarnstillägg”(Mehrkindzulage)Mehrkindzulage wird zusätzlich zum Kindergeld gewährt und beträgt monatlich für: In Einzelfällen Kinderzuschuss zur Rente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich).
das 2. Kind 150 SEK
das 3. Kind 454 SEK
das 4. Kind 1.010 SEK
das 5. und weitere Kinder 1.250 SEK
Schweiz
  • Arbeitnehmer in der Schweiz
  • Nichterwerbstätige, deren jährliches Einkommen 41.760 CHF nicht übersteigt
  • Selbständige (je nach Kanton)
  • Für Landwirte besteht eine Sonderregelung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
  • leibliche Kinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Wohnsitz in der Schweiz oder in einem anderen EU-/ EWR-Staat
Vollendung 16. LebensjahrKinderzulagedarüber hinaus:Vollendung 20. Lebensjahr:Für erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage bis zum 20. Lebensjahr gezahlt.

Vollendung 25. Lebensjahr:

Ausbildungszulage für Kinder in Berufsausbildung Ausbildungszulage wird nur gezahlt, wenn das jährliche Einkommen des Kindes 27.840 CHF nicht übersteigt.

– „Kinderzulage, Ausbildungszulage”Nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) – in Kraft seit 1.1.2009 – beträgt in allen Kantonen die monatliche Kinderzulage (KiZu) pro Kind mindestens 200 CHF und die monatliche Ausbildungszulage (AusZu) pro Kind mindestens 250 CHF. Die Kantone jedoch können jedoch höhere Leistungen vorsehen, was in zahlreichen Kantonen – siehe unten – der Fall ist. Es sind jeweils die maximal vom jeweiligen Kanton gewährten Beträge genannt, für die i.d.R. bestimmte Voraussetzungen (z.B. Anzahl der Kinder, Alter der Kinder) erfüllt sein müssen: Kinderrente zur Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
Bern: 230 CHF KiZu
290 CHF AusZu
Freiburg: 250 CHF KiZu
310 CHF AusZu
Genf: 300 CHF KiZu
350 CHF AusZu
Graubünden: 220 CHF KiZu
270 CHF AusZu
Jura: 250 CHF KiZu
300 CHF AusZu
Luzern: 210 CHF KiZu
Neuenburg: 250 CHF KiZu
330 CHF AusZu
Nidwalden: 240 CHF KiZu
270 CHF AusZu
Waadt: 370 CHF KiZu
420 CHF AusZu
Wallis: 375 CHF KiZu
525 CHF AusZu
Zürich: 250 CHF KiZu
Zug: 300 CHF KiZu
350 CHF AusZu
Slowakei
  • Wohnsitz in der Slowakei
  • Bei Nicht-EU- Bürgern (mit Ausnahme anerkannter Flüchtlinge) ist ein einjähriger Mindestaufenthalt erforderlich.
  • Anspruch hat die Person, die das Kind tatsächlich betreut.
  • Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder können Kindergeld für sich selbst beantragen.
  • Kindergeld wird nur gezahlt, wenn das Kind weder eine Invaliden- noch eine Sozialrente bezieht.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • aufgrund der rechtsgültigen Entscheidung eines Gerichts oder Kreisamtes
  • Wohnsitz in der Slowakei oder EU
Vollendung 16. Lebensjahr(Ende der Schulpflicht) darüber hinaus:Vollendung 18. Lebensjahr:Bei Kindern mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Vollendung 25. Lebensjahr:

Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit oder wenn aufgrund dauerhafter Krankheit oder Verletzung kein Beruf ausgeübt bzw. kein Studium aufgenommen werden kann.

– „Prídavok nadiet’a”(Kindergeld)Das Kindergeld beträgt pro Kind monatlich 21,99 EUR.
Slowenien
  • Wohnsitz in Slowenien
  • Kindergeld wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so bestimmen sie untereinander den Berechtigten; lebt das Kind im Haushalt nur eines Elternteils, hat dieser den vorrangigen Anspruch. Wird das Kind von einer dritten Person erzogen, kann diese das Kindergeld beantragen.
  • Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt können den Anspruch selbst geltend machen.
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Pflegekinder
  • Kind muss seinen Wohnsitz in Slowenien haben Kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit ausübt, sich in einer Unterringung mit kostenloser Ganztagsversorgung befindet, verheiratet ist oder in eheähnlicher Partnerschaft lebt bzw. allein mit einem Elternteil lebt und der Unterhalt nicht geregelt ist (außer wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist).
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 26. Lebensjahr:Bei weiterführender (Berufs-) Ausbildung bzw. bei schwerer Krankheit – „Otroski dodatek”(Kindergeld)Das Kindergeld ist eine einkommensabhängige Sozialleistung für Familien mit einem Einkommen unterhalb des Durchschnittseinkommens. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Einordnung der Familie in eine von acht Einkommensklassen. In der niedrigsten Einkommensklasse liegen die monatlichen Kindergeldbeträge pro Kind zwischen 114,31 EUR (1. Kind) und 137,18 EUR (3. und weitere Kinder), in der höchsten Einkommensklasse zwischen 19,88 EUR (1. Kind) und 35,11 EUR (3. und weitere Kinder). Lebt das Kind mit nur einem Elternteil, wird das Kindergeld um 10 % erhöht.Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Kinderbetreuungseinrichtung, wird das Kindergeld um 20 % erhöht.
Spanien
  • Wohnsitz in Spanien
  • Arbeitnehmer
  • zum System für Landwirte, Seeleute, Kohlearbeiter, Hausangestellte und Freiberufler gehörende Personen
  • Rentner der Sozialversicherung
  • Beihilfe- und Arbeitslosengeld- empfänger
  • Vollwaisen können für sich selbst Kindergeld beantragen.
  • unterhaltsbe- rechtigte Kinder oder Kinder in dauernder Pflegschaft
  • Wohnsitz in Spanien
  • Kinder, die aus einer Erwerbs- tätigkeit ein Jahreseinkommen von mehr als 75% des jährlich festgelegten Mindestlohns erzielen, werden nicht berücksichtigt.
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:ohne Altersgrenze:bei Behinderung von mind. 65% – „Prestaciones por hijo a cargo” (Kindergeld)Das monatliche Kindergeld beträgt pro Kind 41,67 EUR für Kinder bis zum 5. Lj. und 24,25 EUR für Kinder vom 5. bis zum 18. Lj.Das monatliche Kindergeld für behinderte Kinder unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mind. 33 % beträgt 83,33 EUR, für volljährige Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % (75 %) monatlich 347,60 EUR (521,40 EUR). Leistung entfällt, wenn das Familieneinkommen 11.264,60 EUR im Jahr übersteigt.Diese Grenze erhöht sich ab dem 2. Kind um 15 % pro Kind. Lebt ein behindertes Kind im Haushalt, besteht die Einkommensgrenze nicht. Kinderzuschlag in der gesetzlichen Unfallversiche- rung (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich)
Tschechi- sche Republik
  • Wohnsitz in der Tschechischen Republik
  • Eltern können untereinander eine Berechtigten- bestimmung treffen; kommt keine Einigung zustande, kann eine behördliche Entscheidung ergehen
  • Unterhaltsbe- dürftige (sog. „abhängige”) Kinder:
  • schulpflichtige Kinder
  • Kinder in Berufsausbildung
  • behinderte Kinder bis zur Vollendung des 26. Lj.
Vollendung 15. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 26. Lebensjahr:Bei (Berufs-) Ausbildung oder bei Behinderung – „Prídavek na díte”(Kindergeld)Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf Familien, deren Einkommen niedriger als das 2,4-fache des Mindestbedarfs ist. Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind:
Kinder bis zum 6. Lj. 500 CZK
Kinder bis zum 15. Lj. 610 CZK
Kinder bis zum 26. Lj. 700 CZK
Tunesien
  • Arbeitnehmer (auch bei Arbeitsunfähigkeit)
  • Hinterbliebene von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
  • Rentner
  • eheliche Kinder
  • für ehelich erklärte Kinder
  • adoptierte Kinder
  • Kinder aus früherer Ehe
  • Kinder, für die Vormundschaft oder Sorgerecht beantragt worden ist
Vollendung 14. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 16 Lebensjahr:Kinder, die die Grundschule besuchen

Vollendung 18. Lebensjahr:

Kinder in Berufsausbildung

Vollendung 20. Lebensjahr:

Kinder, die die höhere Schule besuchen sowie haushaltsführende Töchter

ohne Altersgrenze:

Behinderte Kinder

– Kindergeld Kindergeld wird maximal für drei Kinder gezahlt.
Ungarn
  • Ungarische Staatsbürger oder andere aufenthaltsberechtigte Personen mit Wohnsitz in Ungarn
  • Antragsteller muss Elternteil sein (auch Pflege-/ Stiefelternteil) oder Vormund oder Leiter eines Pflegeheims
  • Kindergeld wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmen diese untereinander den Berechtigten; kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag die Vormundschafts- behörde.
  • leibliche Kinder
  • Pflegekinder
  • Kinder des Ehepartners
  • adoptierte Kinder
  • Das Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben (außer bei Studium oder Krankheit)
  • Das Kindergeld entfällt, wenn ein volljähriges Kind ein regelmäßiges Einkommen hat.
Vollendung 18. Lebensjahr(Ende der Schulpflicht)darüber hinaus:Vollendung 23. Lebensjahr:

Bei Kindern in Schul-/ Berufsausbildung

– „Családi pótlék”(Kindergeld)Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind:
1. Kind 12.200 HUF
2. Kind 13.300 HUF
3. und weitere Kinder 16.000 HUF
behindertes Kind 23.300 HUF
Alleinerziehende erhalten folgende monatliche Beträge pro Kind:
1. Kind 13.700 HUF
2. Kind 14.800 HUF
3. Kind 17.000 HUF
behindertes Kind 25.900 HUF
Für ein Kind in einer Pflegeanstalt bzw. bei Pflegeeltern werden monatlich 14.800 HUF gezahlt.
Vereinig- tes König- reich
  • Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die mindestens ein Kind aufziehen
  • Aufenthaltsrecht von zugewanderten Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen
  • Vorrangigen Anspruch hat derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben oder der Berechtigte leistet für das Kind Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld).
  • Kinder, für die der Berechtigte Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld) leistet.
  • Das Kind muss sich in der Regel im Vereinigten Königreich aufhalten.
Vollendung 16. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 17. Lebensjahr:Bei Ausbildungssuche, solange keine Beschäftigung ausgeübt wird.

Vollendung 20. Lebensjahr:

Bei Schul-/ Berufsausbildung

– „Child benefit”(Kindergeld)Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt wöchentlich Für den „Child Tax Credit” (er wird als Bestandteil des Working Tax Credit gezahlt) gelten besondere Voraussetzungen, u.a. Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 16 Wochenstunden. Kinderzuschuss zur Rente möglich
für das erste Kind 20,33 GBP
für jedes weitere Kind 13,40 GBP
– „Child Tax Credit”(Steuerabsetzbetrag für Kinder);die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen der Eltern ab und entfällt bei Überschreitung einer bestimmen Einkommensgrenze.
Zypern
  • Wohnsitz in Zypern
  • mindestens ein Kind muss im Haushalt leben
  • Kind muss im Haushalt des Berechtigten leben
  • Kind muss unverheiratet sein
Vollendung 18. Lebensjahrdarüber hinaus:Vollendung 23. Lebensjahr:Kinder in Vollzeit-(Berufs-) Ausbildung

Vollendung 25. Lebensjahr:

männliche Kinder (auch während des Militärdienstes)

ohne Altersgrenze:

Bei schwerer Behinderung

– „Eπιδoμα τεκνoυ” (Kindergeld)Die Höhe des Kindergeldes hängt von der Anzahl der Kinder (Grundleistung) und dem jährlichen Einkommen (Zusatzleistung) ab. Familien mit 1 oder 2 Kindern erhalten die Leistung jährlich:
1 Kind 421,29 EUR
2 Kinder 842,61 EUR
Familien mit drei oder mehr Kindern erhalten die Leistung monatlich pro Kind:
bei 3 Kindern 70,21 EUR
bei 4 und mehr Kindern 115,86 EUR


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