R 34f. Weitergeltung der Anordnungen zu § 34f EStG
Soweit die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in VZ ab 2005 von Bedeutung ist, gilt R 213 EStR 2003 entsprechend.
R 34f. Weitergeltung der Anordnungen zu § 34f EStG
Soweit die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in VZ ab 2005 von Bedeutung ist, gilt R 213 EStR 2003 entsprechend.