Spielbankabgabe

Spielbankabgabe

Was wird besteuert?

Die Spielbankabgabe ist eine Steuer besonderer Art, die von den Spielbankunternehmern anstelle der sonst anfallenden Einzelsteuern gezahlt werden muss. Rechtsgrundlage für die Spielbankabgabe ist teilweise die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I, S. 955). Außerdem gelten auch für die Sonderabgaben die Spielbankgesetze der Länder. Die Steuer muss vom Betreiber einer öffentlichen Spielbank gezahlt werden und wird an
die von den zuständigen Landesbehörden bestimmten Kassen abgeführt (das Aufkommen steht den Ländern zu). Das Verfahren konnte sehr einfach gestaltet werden, da der Spielbetrieb ständig steuerlich überwacht wird. Die Spielbankabgabe wird vom Bruttospielertrag berechnet, d.h. von dem täglichen Saldo aus den Einsätzen und Gewinnen der Spieler. Die Höhe des Abgabensatzes in den einzelnen Ländern variiert zwischen 45 und 80 Prozent der Bruttospielerträge. In einigen Ländern ist die Höhe des Abgabensatzes von der Höhe der Bruttospielerträge abhängig. Darüber hinaus müssen die Spielbanken bis zur Grenze von meistens 80 Prozent der Bruttospielerträge Sonderabgaben leisten.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die fiskalische Nutzbarmachung des Spielbetriebs geht in
Deutschland auf die Blütezeit der mittelalterlichen Städte zurück.
In Frankfurt am Main z. B. bestand zwischen 1390 und 1463 eine
Würfelspielbank, deren Erträge unmittelbar in die Stadtkasse flos-
sen. In Nürnberg soll es 3.600 abgabepflichtige „Spielbretter“ gege-
ben haben. Nach der Haushaltsrechnung von Schwäbisch Hall
machte die „Abgabe für das Spiel“ 1422/23 rund 10 Prozent der städ-
tischen Einnahmen aus. 1873 wurden die Spielbanken im deutschen
Reichsgebiet verboten, ihre Errichtung wurde jedoch durch Reichsgesetz vom 14. Juli 1933 unter bestimmten Bedingungen wieder zugelassen. Die Besteuerung wurde in einfachster Weise durch die
Einführung einer pauschalen Abgabe geregelt, die für den Betrieb der Spielbanken sowohl die Steuern von Einkommen und Vermögen als auch die Lotteriesteuer abgilt.


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