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Zu § 158 – Beweiskraft der Buchführung:

Zu § 158 – Beweiskraft der Buchführung:

1Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Vermutung. 2Sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Folge der Schätzungsnotwendigkeit nach § 162, wenn es nach Verprobung usw. unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. 3Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. 4Vollschätzung an Stelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.