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Steuerrechtsprechung – Finanzgerichte

Steuerrechtsprechung und Finanzgerichte.

Wie in anderen Fällen des Verwaltungsrechtsschutzes kann der Steuerpflichtige, wenn er mit einer Entscheidung der Finanzbehörde nicht einverstanden ist, seine Rechte im  gerichtlichen Verfahren geltend machen. Die Steuerrechtsprechung ist Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit. Sie gewährt in erster Linie dem Einzelnen steuerlichen Rechtsschutz vor etwaigen rechtswidrigen Maßnahmen der Steuerbehörden in Abgabenangelegenheiten (Einzelfallgerechtigkeit); daneben kontrolliert sie die richtige Anwendung des Steuerrechts durch die Verwaltung. Von ihr gehen Anregungen an den Steuergesetzgeber zur Rechtsfortbildung aus. Die Steuerrechtsprechung wird durch unabhängige, von den Finanzbehörden getrennte, besondere Gerichte (Finanzgerichte) ausgeübt. Deren Aufbau und Verfahren regelt die Finanzgerichtsordnung. Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Finanzgerichte, im Bund der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Die Finanzgerichte entscheiden im ersten Rechtszug, und zwar als einzige Tatsacheninstanz – Berufungsgerichte gibt es nicht. Sie sind obere Landesgerichte und in der Regel für den Bereich eines Bundeslandes zuständig; nur in Bayern sind zwei und in Nordrhein-Westfalen drei Finanzgerichte errichtet. Die Klage beim Finanzgericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch nach den Bestimmungen der Abgabenordnung) erfolglos geblieben ist. Aufgrund des Einspruchs erhalten die Finanzbehörden Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob sie an der Entscheidung festhalten wollen. Auch der Einspruchführer kann seinen Standpunkt überdenken. Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erledigen sich bereits ca. 97 Prozent aller Steuerstreitigkeiten. Mit der Klage beim Finanzgericht kann die Aufhebung oder Änderung eines Steuerverwaltungsaktes, die Verurteilung der beklagten Steuerbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung, schließlich die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ein Verwaltungsakt nichtig sei, begehrt werden. Gegen die Urteile der Finanzgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision an den Bundesfinanzhof gegeben. Mit der Revision kann das finanzgerichtliche Urteil auf Rechts- und Verfahrensfehler überprüft werden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist dabei grundsätzlich nicht zulässig. Die Steuerpflichtigen müssen sich vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten lassen.