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Einfuhrumsatzsteuer

Was wird besteuert?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. Der Begriff „Inland“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u.a. des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland sowie der Freihäfen (§ 1 Abs. 2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tatsächliche Vorgang des Grenzübertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichgültig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingeführt wird. Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenständen in das Erhebungsgebiet unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände hier die Besteuerung unterliegen, das heißt, sich nicht z.B. in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u.a. Zolllager- oder Versandverfahren) befinden. Unter Gegenständen sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d. h. alle beweglichen Sachen zu verstehen.

Wer zahlt die Steuer?

Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittländern eingeführte Waren, die regelmäßig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Waren der inländischen Produktion und eingeführten Drittlandswaren herzustellen. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschränkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Im System der >Mehrwertsteuer, nach dem die Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, würde es genügen, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die nichtunternehmerischen Einfuhren zu beschränken; denn letztlich soll nur der Letztverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen. Werden dagegen Waren durch oder für einen Unternehmer eingeführt, so kann dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass in diesen Fällen die Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens hat. Da aber die Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchläuft, unterliegen ohne Rücksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingeführt werden, auch sämtliche Einfuhren aus Drittländern der Einfuhrumsatzsteuer.

Wie hoch ist die Steuer?

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingeführten Gegenstandes ausgegangen (§ 11 Abs. 1 UStG). Dem Zollwert müssen im Wesentlichen die für die eingeführten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, d. h. dem Ort, an dem der grenzüberschreitende Beförderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden. Der Steuersatz für Wareneinfuhren ist der gleiche wie für Umsätze im Inland (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Er beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage; für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Waren ermäßigt er sich auf 7 Prozent. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Zollvorschriften sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Das gilt insbesondere für die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die Versteuerung eingeführter Drittlandswaren sowie für Einfuhren im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens. Dabei sind bei der Einfuhr von Waren für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen zugelassen worden.

 

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Besteuerung ist das Umsatzsteuergesetz (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl I S. 1270) mit nachfolgenden Änderungen. Eine Neubekanntmachung ist für das Jahr 2004 vorgesehen. Die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ergeben sich im Wesentlichen aus § 5 UStG und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (EUStBV) vom 11. August 1992 (BGBl I S. 1526) mit später erfolgten Änderungen.

Wer erhebt diese Steuer?

Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Vorläuferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis 1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent erhöht wurde, eingeführt worden, um die Vorbelastung des deutschen Herstellers gegenüber der Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde ursprünglich der für Inlandsumsätze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu berücksichtigen. Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erhöht wurde, führte man für verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuersätze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhren von Gegenständen nach dem System der Mehrwertsteuer ist seit 1. Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden. Das Aufkommen betrug 2003 rund 33,8 Mrd. €.