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Zu § 228 – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:

Zu § 228 – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:

1. 1Die Zahlungsverjährung erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen. 2Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. für die Steuer eines Veranlagungszeitraums) kann bei – ggf. mehrfach – geänderter Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Verwaltungsakte unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen (BFH-Urteil vom 6.2.1996 – VII R 50/95 – BStBl 1997 II, S. 112 ).
2. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3).
3. Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 47, 232).