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R 5.3 Haftung

R 5.3 Haftung

(1) 1Für die Haftung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Abgabenordnung. 2Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 3Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs.