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Lohnsteuerhilfeverein

Erhebung der Mitgliedsbeiträge durch Lohnsteuerhilfevereine

 

Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u.a., daß nach der Satzung für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Diese Bestimmung stellt nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar. Vielmehr ist hieran auch die tatsächliche Beitragspraxis auszurichten. Werden – entgegen dem Satzungsinhalt – die Mitgliedsbeiträge durch den Lohnsteuerhilfeverein leistungsabhängig erhoben, liegt demnach ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vor, der den Widerruf der Anerkennung gem. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Folge haben kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.6.1989 I ZR 158/87 (DStR 1989 S. 787), das in einem Wettbewerbsstreit ergangen ist, konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen von einer leistungsabhängigen und damit gesetzswidrigen Beitragserhebung auszugehen ist. Danach liegt ein verdecktes Leistungsentgelt vor, wenn der Lohnsteuerhilfeverein

·    den Mitgliedsbeitrag regelmäßig nur einfordert, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in Anspruch nimmt,

·    das für die Höhe des Mitgliedsbeitrags maßgebende Einkommen erst bei dieser Gelegenheit ermittelt,

·    auf den Beitrag verzichtet, wenn ein Mitglied die Leistung des Vereins in dem betreffenden Jahr nicht in Anspruch nimmt.

Nach Auffassung des BGH sprechen außerdem folgende Anhaltspunkte für eine unzulässige Koppelung vor Beitrag und Leistung:

·    Der Beitrag für das vorangegangene Jahr wird nachgefordert, wenn zwei Steuererklärungen zu bearbeiten sind.

·    Die Beitragshöhe bei zusammenveranlagten Ehegatten, von denen nur einer Mitglied des Vereins ist, wird nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten festgesetzt.

Unter Berücksichtigung des BGH-Urteils ergeben sich für die Beitragserhebung der Lohnsteuerhilfevereine folgende Konsequenzen:

 

1.

Unabhängigkeit der Beitragspflicht von der BeratungsleistungDie Beitragspflicht ist nicht von der Beratungsleistung abhängig zu machen. Der Mitgliedsbeitrag ist also nicht nur und nicht erst bei einer konkreten Leistung des Vereins, sondern – solange die Mitgliedschaft besteht – regelmäßig (jährlich) zu erheben. Es ist demnach weder zulässig, die Mitgliedsbeiträge für vorangegangene Jahre nur für den Fall nachzufordern, daß mehrere Steuererklärungen zu erstellen sind, noch ist es zulässig, in einem Jahr mehrere Mitgliedsbeiträge zu verlangen, weil der Verein in diesem Jahr mehrere Steuererklärungen erstellt

2.

Fälligkeit des MitgliedsbeitragsDie Erhebung des Mitgliedsbeitrags in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beratungsleistung ist – vom Jahr des Vereinsbeitritts abgesehen – unzulässig, da sie den Mitgliedsbeitrag als verdecktes Leistungsentgelt erscheinen läßt. Der Beitrag ist daher grundsätzlich zu der in der Satzung oder Beitragsordnung bestimmten Fälligkeit zu entrichten, wobei einer vorschüssigen Fälligkeit der Vorrang eingeräumt werden sollte.

3.

Folgen der NichtzahlungWird der Mitgliedsbeitrag – nach Beitragsrechnung und Zahlungsaufforderung – nicht gezahlt, ist grundsätzlich ein Mahnverfahren durchzuführen. Bei anhaltender Säumnis sollte das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4.

Soziale Staffelung der MitgliedsbeiträgeBei der Beitragsbemessung dürfen soziale Aspekte (z.B. Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, die Staffelung auf die Höhe des Bruttoarbeitslohns oder der Einkünfte abzustellen und in diesen Fällen viele kleine Untergliederungen vorzunehmen. Eine Bemessung der Beiträge nach Vermögen oder Vermögenswerten (z.B. Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Einheitswert des selbstgenutzten Einfamilienhauses) ist ebenso unzulässig wie eine Bemessung nach der Anzahl und/oder Art der zum Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder zur Einkommensteuererklärung erstellten Anlagen.

5.

Beitragsbemessung bei sozialer StaffelungDie Bemessungsgrundlage ist nicht erst bei Inanspruchnahme des Vereins nach den Verhältnissen des Jahres, für das der Verein beratendtätig wird, zu ermitteln. Vielmehr sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Anforderung der Mitgliedsbeiträge bekannten Verhältnisse des Mitglieds maßgebend. Sofern die Erhebung des entsprechenden Mitgliedsbeitrags im Einzelfall zu einer unbilligen Härte für das Mitglied führt, bleibt es dem Lohnsteuerhilfeverein unbenommen, eine Beitragsermäßigung zu gewähren.

6.

Beratung von EheleutenDa der Verein nur für Mitglieder tätig werden darf, darf ein Ehegatte, der selbst nicht Mitglied ist, nicht mitberaten werden. Ebensowenig dürfen dessen Einkommensverhältnisse mit in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags einbezogen werden. Sind dagegen beide Ehegatten Mitglieder, so kann bei einer Staffelung der Beiträge nach den Einkommensverhältnissen das Einkommen der Ehegatten zur Ermittlung der Beitragshöhe zusammengefaßt werden.

7.

Aufnahmegebühr, Auslagenersatz, Beitragsfreiheit, BeitragsermäßigungNeben der Erhebung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags ist die Erhebung einer einmaligen Aufnahmegebühr wegen des mit der Aufnahme verbundenen Verwaltungsaufwands zulässig. Auslagenersatz kann von den Mitgliedern nur in Ausnahmefällen (z.B. bei zwingender Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren) verlangt werden. Beitragsfreiheit und Beitragsermäßigung unter anderen als sozialen Gesichtspunkten (vgl. Tz. 5) dürfen ebenfalls nur für den Ausnahmefall vorgesehen werden.

8.

Hinweise auf die Folgen der MitgliedschaftDa sich nach bisherigen Erfahrungen eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern ihrer Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein und den sich daraus ergebenden Folgen nicht bewußt ist, sollten die Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder hierauf sowie auf die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und Kündigungsfristen ausdrücklich hinweisen. Außerdem muß die Kündigung durch das Mitglied so geregelt sein, daß das Mitglied – insbesondere bei Beitragserhöhungen – ausreichend Handlungsspielraum hat.

 

Ich bitte, den Lohnsteuerhilfsvereinen die vorstehenden Ausführungen durch Übersendung eines entsprechenden Schreibens bekanntzugeben und sie zeitnah zur Beachtung der aufgezeigten Grundsätze und der hiernach ggf. erforderlich werdenden Satzungsänderung und Änderung der Beitragsordnung anzuhalten. Ggf. sollte auch eine Anpassung der Satzung an die durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes geänderten Vorschriften oder eine Nachholung bisher zurückgestellter Satzungsänderungen angeregt werden.

Ob die tatsächliche Beitragspraxis der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG bzw. den satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, ist im Rahmen der Geschäftsprüfung gem. § 22 Abs. 1 StBerG zu prüfen. Darüber hinaus ist konkreten Hinweisen auf eine leistungsabhängige Beitragserhebung im Rahmen einer Aufsichtsprüfung nach § 28 Abs. 2 StBerG nachzugehen.

Weitere Infos zu Lohnsteuerhilfevereinen finden auch auf http://www.lohnsteuerhilfeverein-online.de/