R 19a. Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Soweit § 19a EStG nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 35 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in R 19a LStR 2008 fort.
R 19a. Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Soweit § 19a EStG nach der Übergangsregelung in § 52 Abs. 35 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in R 19a LStR 2008 fort.