R E 13a.10 Wegfall der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbindung
(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren, wenn innerhalb der Behaltensfrist
1. |
ein Gesellschafter an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt und das Stimmrecht beim Nießbrauchbesteller verbleibt; |
2. |
ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet. 2Das Mitgliedschafts- und Stimmrecht geht in einem solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger über. 3Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger (§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 4Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährte Begünstigung nicht; |
3. |
eine Vereinigung aller Anteile bei dem letzten Poolgesellschafter einer Poolgemeinschaft eintritt, weil die Anteile des vorletzten Poolgesellschafters auf ihn übergegangen sind. |
(2) Der Wegfall der Begünstigung tritt insbesondere ein, wenn innerhalb der Behaltensfrist
1. |
ein Poolgesellschafter seine Anteile an andere Poolgesellschafter oder dem Poolvertrag entsprechend an Dritte entgeltlich überträgt (§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 2Die Übertragung eines Anteils durch einen Poolgesellschafter führt nur bei diesem zum Verlust der Begünstigung, solange die verbleibenden Poolmitglieder über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen; |
2. |
die Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben wird; |
3. |
die Beteiligung der Poolgesellschafter auf 25 Prozent oder weniger sinkt, z.B. weil ein oder mehrere Poolgesellschafter ausscheiden oder infolge einer Kapitalerhöhung. |
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