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Werbungskosten

1. Was sind „Werbungskosten“?

Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Werbungskosten können auch im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis entstehen. Werbungskosten gibt es bei den Einkünften aus

  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung und
  • den sonstigen Einkünften im Sinn des § 22 EStG.

Bei den anderen Einkunftsarten spricht man von Betriebsausgaben.

2. Pauschbeträge für Werbungskosten

Bei verschiedenen Einkunftsarten können Pauschbeträge für Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Pauschbeträge betragen

  • bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) 920 Euro,
  • bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt 102 Euro,
  • bei Einnahmen aus Kapitalvermögen (Sparer-Pauschbetrag) 801 Euro,
  • bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Renten), Unterhaltsleistungen,
  • Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen 102 Euro.

Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht lediglich während eines Teils des Kalenderjahrs bestanden hat.

Erzielen beide Ehegatten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, so steht ihnen – unabhängig von der Veranlagungsform – beiden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Sollten bei einem Ehegatten die Einnahmen niedriger als 920 Euro sein, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gesondert als Werbungskosten abziehbar. Werden höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten als 920 Euro nachgewiesen, so sind anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Sind die Einnahmen niedriger als 801 Euro beziehungsweise bei zusammen veranlagten Ehegatten niedriger als 1.602 Euro, ist der Sparer-Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen abzuziehen. Mit dem Sparer-Pauschbetrag sind die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgegolten. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Bei Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erhält bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, jeder Ehegatte, der solche Einnahmen hat, den Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro. Sind die Einnahmen niedriger als 102 Euro, darf der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Werden höhere steuerlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten als 102 Euro nachgewiesen, so sind anstelle des Pauschbetrags die nachgewiesenen tatsächlichen Werbungskosten abzuziehen.
Rechtsquelle: §§ 9a, 20 Abs. 9 EStG, R 9a EStR

3. Kosten der Lebensführung

Soweit im Einkommensteuergesetz nichts anderes bestimmt ist (zum Beispiel Abzug als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung), sind die Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerbürgers und den Unterhalt seiner Familienangehörigen vom Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen und können auch nicht in einen abziehbaren oder nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Kosten der Lebensführung in diesem Sinne sind insbesondere Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Zeitung und Rundfunk. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Schuhe sind als Aufwendungen der Lebensführung selbst dann nicht abziehbar, wenn der Steuerbürger die Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung trägt. Nur wenn entsprechende Aufwendungen ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich/betrieblich veranlasst sind (zum Beispiel Arbeitsmittel oder typische Berufskleidung) sind sie als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Sind Aufwendungen sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasst (so genannte gemischte Aufwendungen, zum Beispiel für das private Telefon, mit dem berufliche Gespräche geführt werden, der PC, der beruflich und privat genutzt wird, für Reisen, die beruflich und privat veranlasst sind, Steuerberatungskosten), dann sind diese Aufwendung entsprechend der beruflichen/betrieblichen oder privaten Veranlassung nach objektiven Kriterien in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teil aufzuteilen, hilfsweise erfolgt die Aufteilung durch Schätzung.

Zuwendungen an Dritte

Freiwillige Zuwendungen und solche aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sowie Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (zum Beispiel geschiedene Ehegatten) sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

Nicht abzugsfähige Steuern

Auch die Einkommensteuer und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen (zum Beispiel Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Aussetzungszinsen und Stundungszinsen).

Bußgelder, Geldstrafen

Weiterhin nicht abzugsfähig sind auch Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie Geldstrafen. Soweit mit Geldbußen auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird und hierbei Ertragsteuern nicht berücksichtigt wurden, kann dieser Teil vom Abzugsverbot ausgenommen werden.
Aufwendungen für die Strafverteidigung und das Strafverfahren können aber Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist.

Rechtsquelle: §§ 9 Abs. 1, 12 EStG, R 4.13, 12.1, 12.3 EStR, R 9.1 LStR

Mehr Infos: unter http://www.steuerschroeder.de/Werbungskosten.html