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Zu § 182 – Wirkung der gesonderten Feststellung:

Zu § 182 – Wirkung der gesonderten Feststellung:

1. 1Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert ist nur dann an den Rechtsnachfolger bekannt zu geben, wenn die Rechtsnachfolge eintritt, bevor der Bescheid dem Rechtsvorgänger bekannt gegeben worden ist. 2War der Bescheid bereits im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge bekannt gegeben, wirkt der Bescheid auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (dingliche Wirkung, § 182 Abs. 2). 3Der Rechtsnachfolger kann ihn in diesem Fall nach § 353 nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist anfechten.
2. § 182 Abs. 2 gilt nicht für Gewerbesteuermessbescheide (§ 184 Abs. 1), wohl aber für Grundsteuermessbescheide.
3. Eine Bindung des Haftungsschuldners an den Einheitswertbescheid ist nicht gegeben.
4. 1Die wegen Rechtsnachfolge fehlerhafte Bezeichnung eines Beteiligten kann nach § 182 Abs. 3 durch einen besonderen Bescheid richtig gestellt werden (Richtigstellungsbescheid). 2Der Regelungsgehalt des ursprünglichen Bescheides bleibt im Übrigen unberührt. 3§ 182 Abs. 3 gilt nicht für Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1993 – XI R 66/92 – BStBl 1994 II, S. 5).