Zu § 117 – Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
1. |
Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff. |
2. |
Gemäß § 117 Abs. 2 können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund
a) |
innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. 2Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. 3Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht das BMF jährlich im BStBl Teil I eine Übersicht. |
b) |
innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steuern). 2Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. 3Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Amtsblatt Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1). |
c) |
des EG-Amtshilfe-Gesetzes und des EG-Beitreibungsgesetzes. |
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3. |
Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:
- Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl I, S. 26);
- Merkblatt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung/Beitreibung (BMF-Schreiben vom 19.1.2004, BStBl I, S. 66).
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