Terminsverlegungsantrag „in letzter Minute“

Beschluss vom 05. Mai 2020, III B 158/19

ECLI:DE:BFH:2020:B.050520.IIIB158.19.0

BFH III. Senat

FGO § 155 , ZPO § 227 Abs 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend FG Münster, 16. September 2019, Az: 4 K 83/19 E,G

Leitsätze

1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll.

2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen.

3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2019 – 4 K 83/19 E,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Klägerin zu 1. zu tragen.

Im Übrigen tragen die Kläger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren waren streitig die Steuerfestsetzung zur Einkommensteuer 2009 und 2012 bis 2015 der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) sowie des Klägers und Beschwerdeführers zu 2. (Kläger) und auch die zum Gewerbesteuermessbetrag 2012 (Klägerin) gemäß noch einzureichender Erklärungen.
  2. Nach Einreichung der Klage gewährte das Finanzgericht (FG) zunächst fruchtlos eine Fristverlängerung zur Klagebegründung. Eine Klagebegründung erfolgte auch nicht, nachdem das FG Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und nach § 79b FGO zur Bezeichnung der Tatsachen gesetzt hatte, durch die sich die Kläger beschwert fühlen.
  3. Am 10.07.2019 erließ das FG einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage mangels Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen wurde. Daraufhin stellte der erstinstanzliche Klägervertreter einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
  4. Das FG terminierte die mündliche Verhandlung auf den 16.09.2019 um 15:15 Uhr. Am 16.09.2019 um ca. 9:35 Uhr rief der Prozessbevollmächtigte beim Einzelrichter an und erklärte, dass er verhandlungsunfähig sei. Der Einzelrichter teilte dem Klägervertreter mit, dass er die mündliche Verhandlung auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Klägervertreters am 16.09.2019 durchführen werde. Zudem forderte er ihn durch ein Telefax auf, die Gründe der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, anderenfalls die mündliche Verhandlung stattfinden werde. In der mündlichen Verhandlung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) über die vom FG genehmigte Videokonferenz an der Verhandlung teil, für die Kläger erschien bis 15:24 Uhr niemand. Die Ordnungsgemäßheit der Ladung wurde vom FG festgestellt und die Klage unter Verweis auf die Gründe des Gerichtsbescheids mit dem um 15:25 Uhr verkündeten Urteil abgewiesen.
  5. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehren die Kläger, die Revision wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

Entscheidungsgründe

II.

  1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, da die gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
  2. 1. Die Entscheidung der Vorinstanz verletzt nicht den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO).
  3. a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht „aus erheblichen Gründen“ auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.10.2008 – VI B 41/08, juris, Rz 2, m.w.N.). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung „in letzter Minute“ gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 14.01.2016 – III B 73/15, BFH/NV 2016, 584, Rz 9; vom 10.04.2015 – III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102, Rz 4; BFH-Beschlüsse vom 08.11.2016 – I B 137/15, BFH/NV 2017, 433, Rz 12; vom 17.07.2014 – XI B 87/13, BFH/NV 2014, 1891, Rz 16; vom 11.12.2008 – XI B 42/08, juris, Rz 12; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 91 FGO Rz 133). Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten besteht keine richterliche Hinweispflicht in Bezug auf die Verpflichtung, einen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag von sich aus substantiiert zu begründen und die darin aufgestellten tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 03.04.2008 – VII B 138/07, juris, Rz 5).
  4. b) Nach diesen Maßstäben lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung nicht vor.
  5. aa) Da der Terminsverlegungsantrag am Terminstag wenige Stunden vor dem vom Einzelrichter bestimmten Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, sind die o.g. Grundsätze für „in letzter Minute“ gestellte Anträge anzuwenden. Der Klägervertreter hätte daher unaufgefordert und von sich aus die Gründe für die Verhinderung so darlegen und untermauern müssen, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und/oder reisefähig ist, selbst hätte beurteilen können. Insofern ergibt sich schon aus der Beschwerdebegründung nicht, dass der Klägervertreter dies getan hat. Vielmehr wird nur ausgeführt, der Klägervertreter habe dem Einzelrichter telefonisch mitgeteilt, dass er verhandlungsunfähig sei, dass er erkrankt sei und dass er sich außer Stande sehe, den Termin wahrzunehmen. Hieraus lässt sich weder Art und Schwere der Erkrankung entnehmen noch wird etwas darüber ausgesagt, ob es sich um eine plötzlich und unerwartet aufgetretene Krankheit oder um eine bereits seit längerem bestehende Krankheit handelte. Ebenso wenig lässt sich aus den Ausführungen entnehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Krankheit Einfluss auf die Reisefähigkeit und/oder die Fähigkeit an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hatte. Gleiches ergibt sich aus den vom Einzelrichter und vom Klägervertreter gefertigten Aktenvermerken. Dort ist ebenfalls nur von Verhandlungsunfähigkeit die Rede, ohne dass die Gründe der Verhandlungsunfähigkeit näher erläutert werden. Keinen Verlegungsgrund bildet der Umstand, dass der Klägervertreter subjektiv von seiner Verhandlungsunfähigkeit am Terminstag überzeugt war. Denn das liefe darauf hinaus, dass ein Beteiligter kurzfristig die Aufhebung jedes Gerichtstermins erreichen könnte, ohne nähere Angaben zu den genauen Auswirkungen der Erkrankung am fraglichen Tag zu machen und dem Gericht auch nur die Möglichkeit einer Überprüfung zu geben (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2019 – B 6 KA 30/18 B, juris, Rz 8, wonach selbst die unspezifizierte Selbstdiagnose eines Arztes als nicht ausreichend erachtet wurde).
  6. bb) Dahingestellt lassen kann der Senat, ob der Einzelrichter den Klägervertreter –von letzterem in der Beschwerdebegründung bestritten– in dem am Sitzungstag um ca. 9:35 Uhr geführten Telefongespräch darauf hingewiesen hat, dass der Klägervertreter die behauptete Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft machen müsse. Für die Erteilung eines entsprechenden Hinweises spricht zwar der vom Einzelrichter gefertigte Aktenvermerk („Der Klägerbevollmächtigte teilte telefonisch mit, er sei verhandlungsunfähig. Ich habe ihn aufgefordert, dies glaubhaft zu machen.“). Jedenfalls aber wäre der Einzelrichter gegenüber dem Klägervertreter als sachkundigem Prozessbevollmächtigten zu einem entsprechenden Hinweis –wie bereits ausgeführt– schon nicht verpflichtet gewesen.
  7. cc) Das von dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin am 16.09.2019 ausgestellte Attest kam schon deshalb nicht als Mittel der Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit in Betracht, weil es auch nach dem Vortrag des Klägers dem Einzelrichter nicht mehr bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Vielmehr wurde es nach Aktenlage erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Überdies nährt selbst dieses Attest Zweifel am Vorliegen einer die Terminsverlegung rechtfertigenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Denn darin wird lediglich Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Vorerkrankung ist o.g. Patient voraussichtlich für die nächsten 3 Wochen nicht verhandlungsfähig.“ Dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um eine überraschende, nicht vorhersehbare Erkrankung, sondern um eine seit längerer Zeit bestehende Krankheit handelte. Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 04.03.2014 – VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057, Rz 7; Senatsbeschluss vom 03.11.2003 – III B 55/03, BFH/NV 2004, 506, Rz 7).
  8. c) Das FG hat es auch nicht verfahrensfehlerhaft versäumt, über den Antrag auf Terminsverlegung zu entscheiden. Der Antrag wurde am Terminstag telefonisch um ca. 9:35 Uhr gestellt. Nach Aktenlage wurde dieser Antrag auf der Basis des vom Klägervertreter geschilderten Sachverhalts vom Einzelrichter abgelehnt. Hierfür spricht der Aktenvermerk des Einzelrichters, wonach dem Klägervertreter mitgeteilt worden sei, dass die mündliche Verhandlung stattfinden werde, wenn keine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit erfolge. Hierfür sprechen auch der Aktenvermerk des Klägervertreters und die Beschwerdebegründung der Kläger, wonach der Einzelrichter mitgeteilt habe, dass ihm die Behauptung der Verhandlungsunfähigkeit für eine Terminsverlegung nicht ausreiche und er die Verhandlung „heute durchziehen“ werde. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags erfolgte auch in zulässiger Weise telefonisch, da nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters den Beteiligten gemäß § 155 FGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitzuteilen sind, sofern sie –wie im Streitfall– weder eine Terminsbestimmung enthalten noch eine Frist in Lauf setzen (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  9. Einer weiteren Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag in einem gesonderten Beschluss oder in den Gründen des Urteils bedurfte es nicht, da der telefonische Terminsverlegungsantrag schon beschieden war und bis zur Urteilsverkündung weder ein neuer Antrag gestellt wurde noch irgendwelche neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Erkrankung vorgelegt wurden.
  10. 2. Ebenso wenig liegt wegen der Nichtverlegung des Termins eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) vor.
  11. a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ ab. Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 06.04.1998 – 1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1998, 2044, Rz 8, m.w.N.; vom 18.07.2013 – 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205, Rz 20, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 04.03.2020 – XI B 30/19, juris, Rz 20; vom 05.02.2014 – X B 138/13, BFH/NV 2014, 720, Rz 25; Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 243).
  12. b) Eine solche Rechtsverletzung liegt im Streitfall nicht vor.
  13. Nach Aktenlage wurde die Klage am 09.01.2019 eingelegt. Nachdem die angekündigte Klagebegründung auch innerhalb der verlängerten Frist nicht eingereicht wurde, setzte der Berichterstatter mit einer dem Klägervertreter am 05.06.2019 zugestellten Anordnung Ausschlussfristen bis zum 28.06.2019 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch die sich die Kläger beschwert fühlen. Hierauf reagierte der Klägervertreter mit einem ärztlichen Attest, das ihm ohne weitere Erläuterungen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 24.06.2019 bis 07.07.2019 bescheinigte. Bereits im Hinblick auf die insoweit begehrte Fristverlängerung wurde der Klägervertreter durch Telefonat und gerichtliches Schreiben vom 27.06.2019 auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung der konkreten Krankheitsgründe hingewiesen und ein Gerichtsbescheid angekündigt. Letzteren erließ das FG am 10.07.2019, nachdem keine weitere Reaktion des Klägervertreters erfolgte. Mit Schreiben vom 09.08.2019 wurde Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Nach erfolgter Terminbestimmung und Ladung wurde dem Antrag des FA, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, stattgegeben.
  14. Danach ist nicht erkennbar, dass sich das Gericht verfahrensfehlerhaft oder widersprüchlich verhalten hat. Vielmehr hat es die von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Mittel genutzt, um dem Verfahren Fortgang zu geben und die Prozessbeteiligten zur notwendigen Mitwirkung anzuhalten. Gleichzeitig hat es durch Fristverlängerungen, Hinweise und die Einräumung der Möglichkeit einer Videokonferenz auf die speziellen Bedürfnisse der Verfahrensbeteiligten Rücksicht genommen. Demgegenüber enthält die Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter bis zur mündlichen Verhandlung das Klagebegehren spezifiziert oder in sonstiger Weise am Fortgang des Verfahrens mitgewirkt hätte. Sollte er durch eine Dauererkrankung oder Arbeitsüberlastung daran gehindert gewesen sein, das Mandat ordnungsgemäß wahrzunehmen, wäre es seine Pflicht gewesen, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern oder das Mandat niederzulegen.
  15. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
  16. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 hat die Klägerin zu 1. zu tragen. Im Übrigen tragen die Kläger zu 1. und 2. die Kosten des Verfahrens.