Unbestimmter Tenor eines FG-Urteils – BFH-Beschluss vom 31. März 2023, VIII B 93/21

ECLI:DE:BFH:2023:B.310323.VIIIB93.21.0

BFH VIII. Senat

FGO § 100 Abs 2 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3

vorgehend FG Düsseldorf, 07. Juli 2021, Az: 15 K 611/20 U,F

Leitsätze

NV: Will das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt. Dieser Anforderung wird nicht genügt, wenn das FG im Tenor des Urteils bestimmt, es sei für ein bestimmtes Fahrzeug „der Grundsatz der Kostendeckelung“ zu berücksichtigen und sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus der Urteilsbegründung ergibt, von welchen Beträgen das FG insoweit ausgeht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.07.2021 – 15 K 611/20 U,F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde ist begründet.
  2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Recht geltend, dass der Tenor der Vorentscheidung unbestimmt ist. Dies stellt einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Der Senat hält es für zweckdienlich gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen.
  3. 1. Will das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren und die Steuerberechnung der Finanzbehörde übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass der Finanzbehörde nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27.07.1993 – VIII R 67/91, BFHE 173, 480, BStBl II 1994, 469, unter II.1.b, und vom 15.07.2014 – X R 41/12, BFHE 246, 442, Rz 45). Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Finanzbehörde zugleich die Beurteilung steuerrechtlicher Fragen bei der Berechnung der Steuer übertragen wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2018 – X R 42/17, BFH/NV 2018, 1275, Rz 23 bis 25). Eine solche Konstellation liegt im Streitfall vor.
  4. Das FG hat dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ‑‑FA‑‑) die Berechnung der Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen und im Tenor der Vorentscheidung bestimmt, dass „bei dem Ansatz der Privatnutzung des PKW Sonata der Grundsatz der Kostendeckelung berücksichtigt wird“. In welcher Weise dies für die angefochtenen Bescheide zur Umsatzsteuer der Streitjahre 2007 bis 2009 und für die gesonderte Gewinnfeststellung der Streitjahre 2007 bis 2009 konkret zu erfolgen hat, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Urteilsbegründung nicht. Der dortige Hinweis des FG, „die Beträge als solche sind unstreitig“ genügt auch einschließlich der Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2021 nicht, da das FG die für die Steuerberechnung maßgeblichen Beträge in der Vorentscheidung nicht festgestellt hat. Vielmehr hat das FA den klägerischen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 08.06.2021 unter Anwendung der Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) und der Vorgängerschreiben vom 27.08.2004 (BStBl I 2004, 864) und vom 07.07.2006 (BStBl I 2006, 446) eigenständig zu würdigen und bei der Steuerberechnung umzusetzen.
  5. 2. Durch die Aufhebung der Vorentscheidung wird der Rechtsstreit wieder in den Zustand versetzt, dass die Beteiligten über die zutreffende Umsetzung der tatsächlichen Verständigung und des FG-Urteils vom 02.10.2018 im Verfahren 15 K 1558/16 F,U in den geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden und Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 14.05.2019 streiten. Das Urteil des FG vom 02.10.2018 im Verfahren 15 K 1558/16 F,U ist dem Kläger am 05.10.2018 und dem FA am 04.10.2018 zugestellt worden. Es ist nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten worden und daher rechtskräftig geworden (§ 110 Abs. 1 FGO). Soweit der Kläger in der vorliegenden Beschwerde auch Sachaufklärungsmängel des FG im Hinblick auf diese Entscheidung geltend macht, sind diese Rügen unerheblich. Die angefochtenen Bescheide vom 14.05.2019 wurden somit nach Rechtskraft des Urteils gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO bekanntgegeben. Zur Überprüfbarkeit dieser Bescheide verweist der Senat zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs auf die in der Rechtsprechung des BFH geklärten Grundsätze (z.B. BFH-Urteile vom 08.03.2017 – IX R 47/15, BFH/NV 2017, 1044; vom 04.05.2011 – I R 67/10, BFH/NV 2012, 6).
  6. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.