V B 44/18 – Zum Begründungerfordernis des § 119 Nr. 6 FGO

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.11.2019, V B 44/18
ECLI:DE:BFH:2019:B.121119.VB44.18.0

Zum Begründungerfordernis des § 119 Nr. 6 FGO

Leitsätze

1. NV: Ein Urteil ist auch dann nicht i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat.

2. NV: Die ertragssteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend.

3. NV: Deshalb können Fragen nach der Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und nach den Steuerbefreiungen i.S. des § 4 UStG nicht allein mit Hinweis auf ertragsteuerliche Gesichtspunkte beantwortet werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.01.2017 – 12 K 336/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

1 
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Dessen Urteil leidet an einem vom Kläger zu Recht gerügten Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da es nicht in ausreichender Weise mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO).
2 
1. Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 07.09.2011 – V B 54/11, BFH/NV 2011, 2091).
3 
Zu der umsatzsteuerrechtlich entscheidenden Frage, ob der Kläger Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewesen ist und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, führt das FG lediglich aus, dass nach seiner Auffassung der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend eine gewerbliche Vermietung angenommen habe. Das ist schon deshalb keine hinreichende Begründung, weil die Frage, wer Unternehmer ist und gegen wen die im Rahmen eines Unternehmens entstandene Umsatzsteuer festzusetzen ist, unabhängig von der Frage zu beantworten ist, wer einen Gewerbebetrieb führt und deshalb zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu veranlagen ist (BFH-Beschluss vom 20.02.2004 – V B 152/03, BFH/NV 2004, 833). Die ertragsteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 15.04.1999 – V R 85/98, BFH/NV 1999, 1389; vom 13.11.1997 – V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22.11.2001 – V R 62/00, BFH/NV 2002, 680; BFH-Beschluss vom 11.05.2012 – V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339). Das FG hat sich nicht mit der Frage, ob der Kläger umsatzsteuerrechtlich Unternehmer gewesen ist, auseinandergesetzt und auch nicht mit der sich bei Vermietungsumsätzen aufdrängenden Frage, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG vorgelegen haben. Die für den Bereich der Umsatzsteuer fragmentarische Begründung versetzt die Beteiligten nicht in die Lage, die Gründe des FG nachzuvollziehen und zu prüfen.
4 
2. Da von einem nachfolgenden Revisionsverfahren auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist, hält es der erkennende Senat für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
5 
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen, der auch für das Verfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Anwendung findet (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2018 – V B 145/16, BFH/NV 2018, 636).
6 
4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: bundesfinanzhof.de