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Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verwerfung der Feststellungsklage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Der Zulässigkeit steht die in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen, denn die Klägerin hätte ihre Rechte im Wege der Gestaltungsklage geltend machen können. |
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1. Der Senat ist sachlich für die Entscheidung über die Revision des FA zuständig. Gemäß Buchst. A V. Senat Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2017 ist der V. Senat zuständig für Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat. Hiervon umfasst werden jedenfalls dann auch Revisionen, die Feststellungsklagen bezüglich der Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zum Gegenstand haben, wenn für die Beurteilung des Feststellungsinteresses bereits ergangene Umsatzsteuerbescheide von Bedeutung sind. |
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2. Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO) ist eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung (BFH-Urteile vom 3. September 2009 IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; vom 10. Mai 1977 VII R 69/76, BFHE 123, 94, BStBl II 1977, 785; zur Subsidiarität der Feststellungsklage vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739), deren Vorliegen das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Rz 11). |
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a) Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 X R 54/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732; vom 3. September 2009 IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; BFH-Beschluss vom 12. August 2011 VII B 159/10, BFH/NV 2011, 2104). Dies ist der Fall, wenn das FA über die begehrte Feststellung in einem Verwaltungsakt entscheiden muss, den der Kläger durch Gestaltungsklage anfechten kann (BFH-Urteile in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; vom 1. Februar 1973 IV R 1/72, BFHE 108, 517, BStBl II 1973, 533). |
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b) Die Klägerin hat die Umsatzsteuerbescheide des FA B für die Jahre 2006 bis 2010 vom 20. März 2013 bereits mit dem Einspruch angefochten. Gegen die Einspruchsentscheidungen in diesen Verfahren, in denen das FA B auch über seine örtliche Zuständigkeit entscheiden muss, kann die Klägerin klagen. |
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c) Daraus, dass die Klägerin in diesen Verfahren die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide nach § 127 AO nicht allein wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des FA beanspruchen kann, ergibt sich kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, welches FA örtlich zuständig ist. |
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aa) Nach § 127 AO kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Diese Regelung dient der Prozessökonomie. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse an einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung dasjenige der Steuerpflichtigen an einem formal rechtmäßigen Verfahren überwiegt und dass der Steuerpflichtige bei gebundenen Verwaltungsakten, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, allein durch die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist. In § 127 AO kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, Verfahrensmängeln im Verwaltungsverfahren ein geringeres Gewicht als sachlich-rechtlichen Mängeln beizulegen und rechtlich gebundene Verwaltungsakte, für die weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum besteht, bestehen zu lassen, wenn sie sich als materiell-rechtlich zutreffend erweisen (BFH-Urteile vom 30. November 2016 V R 48/15, BFH/NV 2017, 265; vom 8. September 2011 II R 47/09, BFH/NV 2012, 67). |
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bb) Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht umgangen werden, indem wegen Verfahrensfehler i.S. des § 127 AO die nicht zur Aufhebung des Bescheides führen, eine Feststellungsklage erhoben wird. Eine solche Feststellungsklage würde dem Sinn und Zweck des § 127 AO, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, widersprechen (BFH-Beschluss vom 2. August 2012 V B 68/11, BFH/NV 2013, 243; vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501). |
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d) Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bleibt hiervon unberührt. |
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aa) Denn gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Auch wenn die Klage gegen einen von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Steuerbescheid gerichtet ist, ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die örtlich unzuständige Behörde ihren Sitz hat. |
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bb) Im Übrigen kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur bei willkürlichen Verstößen in Betracht, d.h. wenn bei verständiger Würdigung der das GG bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2008 2 BvR 1321/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 189; vom 9. November 1987 2 BvR 808/82, Bayerisches Verwaltungsblatt 1989, 595; BFH-Beschlüsse vom 1. September 2016 V S 24/16, BFH/NV 2017, 49; in BFH/NV 2008, 1501). Davon kann angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 127 AO keine Rede sein. |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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