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II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Auch unter Berücksichtigung der zum Unionsrecht ergangenen EuGH-Rechtsprechung gehört die Klägerin weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einer Organschaft an, so dass das FG zu Recht entschieden hat, dass die Klägerin steuerpflichtige Leistungen erbracht hat und ein Billigkeitserlass nicht zu gewähren ist. |
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1. Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Eingliederung in finanzieller Hinsicht. |
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a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). |
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aa) Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG notwendige Eingliederung erfordert nach ständiger BFH-Rechtsprechung in finanzieller Hinsicht eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft (BFH-Urteile vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a dd; vom 30. April 2009 V R 3/08, BFHE 226, 144, BStBl II 2013, 873, unter II.2.b aa; vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.2.; vom 1. Dezember 2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, unter II.2., und vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, unter II.2.a). Der Organträger muss über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergibt. Zu keiner finanziellen Eingliederung einer juristischen Person in den Organträger kommt es über einen (oder mehrere) gemeinsame Gesellschafter, die am Organträger und der juristischen Person mehrheitlich beteiligt sind (BFH-Urteile in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Leitsatz, und in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Leitsatz 1). |
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bb) Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung weiter fest, wie er mit Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14 ausdrücklich entschieden hat, und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. |
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cc) Danach ist die Klägerin im Streitfall nicht Organträger der GmbH. Die erforderliche eigene Mehrheitsbeteiligung der Klägerin an der GmbH besteht nicht. Der Klägerin standen daher keine eigenen Durchgriffsrechte zu. Ihr –wie auch den für sie handelnden Organen– war es daher nicht möglich, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Umsätze der GmbH gegenüber Dritten ordnungsgemäß versteuert wurden. Auf die im Januar 2003 erfolgte Stimmrechtsübertragung auf O durch Poolvereinbarung kommt es nicht, da diese in Bezug auf die GmbH nicht der dort erforderlichen Satzungsform entsprach (vgl. hierzu das zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehene BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13. |
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b) Eine weitergehende Organschaft ergibt sich auch nicht aus Gründen des Unionsrechts. Auch insoweit verweist der erkennende Senat auf sein Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 15/14. |
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Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Eine richtlinienkonforme Auslegung ist nicht nur in Bezug auf den Grundtatbestand der Mehrwertsteuergruppe, sondern auch nach Maßgabe der für die Mitgliedstaaten zulässigen Sondermaßnahmen möglich. |
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3. Das FG hat den von der Klägerin geltend gemachten Erlass aus Billigkeitsgründen zutreffend abgelehnt. |
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a) Nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen unbillig wäre. |
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Die nach § 163 AO zu treffende Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i.S. des § 5 AO, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (§ 102, § 121 FGO). Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297; vom 10. Oktober 2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201; vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269). |
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b) Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; vom 18. Dezember 2007 VI R 13/05, BFH/NV 2008, 794; in BFH/NV 2011, 865). Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102, m.w.N.). |
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c) Rechtsfehlerfrei hat das FG erkannt, dass das FA die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit zutreffend verneint hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für einen über § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO hinausgehenden Vertrauensschutz im Fall einer Änderung der Rechtsprechung im Allgemeinen zumindest dann keine Notwendigkeit besteht, wenn die vom Steuerpflichtigen erstrebten Rechtsfolgen aus anderen Gründen nicht eingetreten wären. Insoweit konnte das FG berücksichtigen, dass die von der Klägerin erstrebte Organschaft neben der Frage der mittelbaren finanziellen Eingliederung auch nicht aus den Gründen des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1978 V R 85/74 (BFHE 127, 75, BStBl II 1979, 288) in Betracht kam. Danach konnte eine GmbH, die –wie im Streitfall– an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein. Der Geschäftsführer war nach dieser Rechtsprechung nicht im Verhältnis zu demjenigen, dessen Geschäfte er führt, unselbständig. |
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Zudem hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass Verwaltungsanweisungen, zu denen auch dort getroffene Übergangsregelungen gehören, nicht wie Gesetze auslegungsfähig sind, sondern im Allgemeinen entsprechend dem Verständnis der Finanzverwaltung anzuwenden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610 zur "Vertretbarkeit" der von einer Finanzbehörde vorgenommenen Auslegung einer von der Finanzverwaltung getroffenen Übergangsregelung). |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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