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Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Vorsteuern aus Rechnungen eines sog. missing traders abziehen kann. |
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Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist Organträgerin in einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit der S-GmbH. Geschäftsführer der S-GmbH waren X, Y und Z. Die S-GmbH hat ihren Sitz in A (Inland), wo sie einen Schrotthandel betreibt. |
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Die S-GmbH bezog zwischen Februar und April des Streitjahres (2008) von der M-GmbH rund 200 Tonnen Stahlschrott, verteilt auf neun Einzellieferungen. Der Schrott wurde von einem LKW mit ungarischen Kennzeichen zur S-GmbH gebracht. Die M-GmbH war im Streitjahr eine von 168 Schrottlieferanten der S-GmbH. Die Schrottlieferungen der M-GmbH umfassten im Streitjahr etwa 0,3 % der Einkaufswerte bzw. der Einkaufstonnage der S-GmbH. |
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Nach den Angaben des verantwortlichen Einkäufers bei der S-GmbH kam der Geschäftskontakt mit der M-GmbH durch den Anruf deren Geschäftsführers L, einem ungarischen Staatsangehörigen, über eine deutsche Festnetznummer zustande. Weitere Gespräche wurden über ein Mobiltelefon geführt. Schriftliche Kaufverträge gibt es nicht. Die Verantwortlichen der beiden Gesellschaften hatten keinen persönlichen Kontakt. Die S-GmbH fertigte für jede Schrottlieferung u.a. auf die M-GmbH ausgestellte Wiegescheine. |
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Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt B (Steuerfahndung), die sich das Finanzgericht (FG) zu eigen gemacht hat, war der Sitz der M-GmbH laut Eintragung im Handelsregister in A, C-Straße. Dort befanden sich auch die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei T und U. Die von der M-GmbH für die Korrespondenz mit der S-GmbH genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten zu der Kanzlei. Die Kanzlei diente als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 andere Firmen. Ein eigener Arbeitsplatz war nicht vorhanden. Bei einer Durchsuchung im Januar 2009 wurden dort keine Papiere über eine Geschäftsverbindung der M-GmbH mit der S-GmbH aufgefunden. Geschäftsunterlagen der M-GmbH wurden vielmehr bei weiteren Durchsuchungen in Ungarn beschlagnahmt. Die M-GmbH hatte neben dem Geschäftsführer keine Angestellten. Sie besaß weder ein Lager noch eigene LKW. Laut Auskunft des T ermöglichte die Kanzlei der M-GmbH die Nutzung eines Schreibtisches mit Personalcomputer sowie eines Telefonanschlusses und stellte einen Briefkasten für die Post zur Verfügung. Der Schreibtisch sei etwa einmal im Monat von Herrn L und C genutzt worden, die einen Laptop dabei gehabt hätten. |
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Die S-GmbH bat den Steuerberater der M-GmbH mit Schreiben vom 29. Februar 2008 um Übersendung einer Bescheinigung, dass die M-GmbH ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen sei. In der Anfrage gab die S-GmbH die ihr bekannte Anschrift der M-GmbH in A, C-Straße an. Der Steuerberater der M-GmbH bestätigte der S-GmbH mit Antwortschreiben vom 3. März 2008, dass die M-GmbH ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuere und zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. |
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Die S-GmbH erteilte für die einzelnen Schrottlieferungen der M-GmbH Gutschriften. Darüber hinaus stellte die M-GmbH der S-GmbH für die Schrottlieferungen Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer aus. Die Rechnungen sind von L unterschrieben. Sie wurden der Klägerin per Fax von einer Faxnummer aus A mit dem Absender "M-GmbH" übermittelt. Als Anschrift der M-GmbH ist A, C-Straße angegeben. Die M-GmbH nennt überdies die ihr vom Finanzamt B für Körperschaften erteilte Steuernummer. Die S-GmbH überwies die Rechnungsbeträge auf ein in den Rechnungen angegebenes Bankkonto der M-GmbH bei einem Kreditinstitut mit Sitz in A. |
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Die Klägerin machte mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2008 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M-GmbH geltend. |
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Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, die M-GmbH sei in ein Umsatzsteuerkarussell mit ungarischem Schrott eingebunden gewesen. Sie habe in der planmäßig hintereinander geschalteten Rechnungskette als erste inländische Firma fungiert (sog. missing trader). Die M-GmbH habe den Schrott nicht nur an die S-GmbH, sondern auch an weitere deutsche Schrotthändler geliefert. Drahtzieher sei ein Herr Ü gewesen, der die Geschäfte von Ungarn und den Seychellen aus gesteuert habe. Er sei inzwischen in der Türkei festgenommen und in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. |
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Die M-GmbH meldete die Umsätze aus den Schrottlieferungen an die S-GmbH nicht an und zahlte die Umsatzsteuer nicht. Sie wurde am 20. Juni 2011 im Handelsregister gelöscht. |
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Die Staatsanwaltschaft D stellte die Steuerstrafverfahren gegen die drei Geschäftsführer der S-GmbH am 22. März 2012 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung wieder ein. |
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte die Vorsteuern aus den Schrottlieferungen, über die die M-GmbH gegenüber der Klägerin abgerechnet hatte, im geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 30. November 2012 nicht an. |
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Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1562 veröffentlichten Urteil statt. |
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Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG seien erfüllt. Insbesondere sei die S-GmbH im Besitz von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen. Für diese genüge es, wenn die Rechnung den Gesellschaftssitz angebe, der aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. dem Handelsregister leicht bestimmbar sei und unter der der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer erreichen könne. Im Streitfall seien die Rechnungen der M-GmbH ordnungsgemäß, weil sie die zutreffende Anschrift der M-GmbH in A, C-Straße, dem Sitz der M-GmbH laut Handelsregister angäben. Der Klägerin stehe der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen an die S-GmbH folglich zu, da deren Eingangsleistungen innerhalb der Organschaft dem Organträger zuzurechnen seien. |
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Der Vorsteuerabzug könne der Klägerin auch nicht wegen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung versagt werden. Das FA habe weder Anhaltspunkte tatsächlicher Art nachgewiesen, nach denen Verantwortliche der S-GmbH wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit dem Erwerb des Schrotts an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligten, noch sonstige Anhaltspunkte, nach denen die Verantwortlichen der S-GmbH –aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt– sich durch weitere Maßnahmen von der Zuverlässigkeit der M-GmbH hätten überzeugen müssen. |
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Hiergegen richtet sich das FA mit der Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 UStG) rügt. Die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung des leistenden Unternehmers sei nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr die Angabe der Anschrift, an der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalte. Das sei an der Rechnungsadresse in A nicht der Fall gewesen. |
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Der Vorsteuerabzug sei aber auch deshalb zu versagen, weil die Klägerin habe wissen müssen, dass sie in einen Mehrwertsteuerbetrug verwickelt gewesen sei. Sie habe nicht hinreichend geprüft, ob die M-GmbH tatsächlich in die Lieferkette eingebunden gewesen sei. Angesichts der Betrugsanfälligkeit der Schrottbranche seien weitere Maßnahmen erforderlich und zumutbar gewesen, um die Angaben in der Rechnung zu überprüfen. Die von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen. |
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Das FA macht zudem geltend, es sei nicht sicher, wo der Ort der Lieferung sei, weil die Lieferungen mit LKW aus Ungarn durchgeführt worden seien, es sich bei den Vertretern des leistenden Unternehmers um ungarische Staatsbürger gehandelt habe und die Geschäftsunterlagen der M-GmbH bei Durchsuchungen in Ungarn beschlagnahmt worden seien. Das lege steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eines ungarischen Unternehmers nahe. |
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Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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Sie schließt sich der in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils zum Ausdruck gekommenen Auffassung des FG an. |
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Der Senat hat das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-374/16 und C-375/16 zum Ruhen gebracht. Der EuGH hat durch Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867) in den Rechtssachen entschieden, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. |
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