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II. Die Revision des FA ist unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers, soweit er sie an den LSV-Träger erbracht haben sollte, gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b 2. Alternative UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (1.), und dass er sich, sofern die Leistungen an die landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführt worden sein sollten, unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann (2.). Das FG hat zudem den zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrag für den Senat bindend dahingehend ausgelegt, dass Leistungen des Klägers an den Maschinenring nicht ausgeführt worden sind (3.). |
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1. Nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG ist u.a. die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung steuerfrei. Leistungen, die der Kläger an den LSV-Träger ausgeführt hat, sind daher gemäß § 4 Nr. 27 Buchst. b 2. Alternative UStG umsatzsteuerfrei; das ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ist dies der Regelfall; denn der notleidende Landwirt wendet sich üblicherweise an den LSV-Träger, der dann seinerseits einen Betriebshelfer, zum Teil unter Einschaltung des Maschinenrings, stellt. Dieses Verfahren entspricht auch den gesetzlichen Grundlagen in § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 –KVLG 1989– (BGBl I 1988, 2477, 2557) i.V.m. § 35 der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in der in den Streitjahren geltenden Fassung. Danach stellt die Krankenkasse dem landwirtschaftlichen Unternehmer Ersatzkräfte als Betriebs- und Haushaltshilfe. |
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2. Steuerfrei sind aber auch die Leistungen des Klägers, die er an die in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführt hat. Der Kläger kann sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. |
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a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwendbar ist, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 29; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Les Jardins de Jouvence SCRL vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 29; Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 21; Kingscrest Associates und Montecello vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 34). |
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aa) Die vom Kläger erbrachten Leistungen als Betriebshelfer sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie nach § 9 KVLG 1989 i.V.m. §§ 28 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in der in den Streitjahren geltenden Fassung ausgeführt wurden. |
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bb) Da der Kläger keine Einrichtung des öffentlichen Rechts i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist, können seine Tätigkeiten nur dann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn der Kläger von dem Begriff "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" umfasst wird. |
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(1) Der Begriff der Einrichtung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. EuGH-Urteile Gregg vom 7. September 1999 C-216/97, EU:C:1999:390, Rz 17; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, Rz 33). |
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(2) Die MwStSystRL legt die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (EuGH-Urteile Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 26; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, Rz 49, 51). Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften –seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit–, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und dass die Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (BFH-Urteile in BFHE 253, 421, Rz 30; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Rz 24; vom 25. April 2013 V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 20; EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence SCRL, EU:C:2016:36, Rz 35; Go fair-Zeitarbeit vom 12. März 2015 C-594/13, EU:C:2015:164, Rz 20; Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 253, 421, Rz 30; vom 8. August 2013 V R 8/12, BFHE 242, 548, Rz 40; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz 52). Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist (BFH-Urteil vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, Rz 32; EuGH-Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 32). |
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(3) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG die Anerkennung zu Recht bejaht. Für die Betriebshilfe bestehen in § 9 KVLG 1989 und in §§ 28 ff. der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, regionale spezifische Vorschriften des Sozialrechts, in denen die Voraussetzungen und die Durchführung der Betriebshilfe als Krankenversicherungsleistung im Einzelnen geregelt sind. An der Tätigkeit von Betriebshelfern besteht auch ein hohes Gemeinwohlinteresse, denn deren Einsatz stellt eine Sonderform des Krankengeldes und damit eine soziale Leistung dar. Ferner beruhte der Einsatz der nebenberuflichen Einsatzkräfte –und damit auch des Klägers– auf dem Vertrag zwischen dem Maschinenring und dem LSV-Träger. Dieser übernahm die Kosten für die Betriebshilfeleistungen des Klägers (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 282, Rz 20). |
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Soweit sich aus Abschn. 4.27.2. des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses etwas anderes ergibt, folgt der Senat dem nicht. |
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3. Ob Leistungen des Klägers auch dann als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen beurteilt werden könnten, wenn er sie an den Maschinenring ausgeführt haben sollte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das FG hat den zwischen dem Kläger und dem Maschinenring geschlossenen Vertrag für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) dahingehend ausgelegt, dass der Kläger jedenfalls keine Leistungen an den Maschinenring ausgeführt hat. Über diese Vertragsauslegung besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen. |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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