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Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht sowohl die Umsatzhinzuschätzungen als auch die umsatzsteuerliche Erfassung der Scheckeinlösung bestätigt. Das FG hat dem Kläger im Ergebnis auch zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der EA versagt. |
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1. Der Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der EA ist aus anderen als den Urteilsgründen zu versagen (§ 126 Abs. 4 FGO). |
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a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. |
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Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. § 15 UStG ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 6. April 2016 V R 6/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, m.w.N.). |
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b) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das FG zwar zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu versagen sei, weil an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift der EA zum Zeitpunkt der angeblichen Lieferungen keine geschäftlichen Aktivitäten mehr stattgefunden hätten. Nach dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867), das das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, ist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Beide Umsatzsteuersenate des BFH haben sich dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867) bereits angeschlossen (BFH-Urteile vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800; vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BFHE 262, 248, BStBl II 2018, 809). |
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c) Der Vorsteuerabzug steht dem Kläger aber dennoch nicht zu, weil es an der materiellen Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 UStG, einer Lieferung von einem anderen Unternehmer, fehlt: Nach den Feststellungen des FG hat jedenfalls nicht EA die streitigen Lieferungen ausgeführt. Es konnte nicht geklärt werden, wer Lieferer gewesen ist und ob die Lieferungen überhaupt stattgefunden haben. Hierfür trägt der Kläger die Feststellungslast (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577; vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 18; vom 1. September 2010 V R 39/08, BFHE 231, 308, BStBl II 2011, 658, Rz 31, zu der in § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO– getroffenen Darlegungs- und Beweislastregelung bei Auslandssachverhalten; EuGH-Urteil Evita-K vom 18. Juli 2013 C-78/12, EU:C:2013:486, Rz 37; BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2016 V B 35/15, BFH/NV 2016, 794, Rz 12; vom 26. Februar 2014 V S 1/14 (PKH), BFH/NV 2014, 917, Leitsatz 1 und Rz 6). |
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aa) Die Würdigung des FG, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob die Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug geltend macht, überhaupt stattgefunden haben und falls dies der Fall gewesen sein sollte, jedenfalls nicht die EA die Lieferungen ausgeführt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der BFH prüft als Revisionsinstanz nur, ob dem FG bei der tatsächlichen Würdigung Rechtsverstöße unterlaufen sind. Er ist an die Würdigung des FG gebunden, wenn diese möglich war und das FG weder gegen Denkgesetze verstoßen noch wesentliche Umstände vernachlässigt hat (z.B. BFH-Urteil vom 11. November 2015 V R 3/15, BFH/NV 2016, 795). |
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bb) Das FG hat die festgestellten Umstände umfassend in seine Würdigung einbezogen und dabei u.a. berücksichtigt, dass auf den Rechnungen der EA als Kontoverbindung eine Sparkasse angegeben war, die nach einer Fusion bereits seit 1995 nicht mehr existierte. Zudem befanden sich auf dem Laptop des Klägers Dateifragmente, die den Rechnungen der EA zugewiesen werden konnten. Unterlagen zur Geschäftsanbahnung und -durchführung (Gesprächsnotizen, Angebote, E-Mails, Telefaxe, Telefon- und Faxnummern, etc.) mit der EA wurden dagegen nicht gefunden. Die EA hatte bereits im April 2004 einen Räumungsverkauf abgehalten und Mitte April ihre Geschäftsräume aufgegeben. Der Geschäftsführer der EA hat ab dem Voranmeldungszeitraum Mai 2004 keine Voranmeldungen für die EA abgegeben mit der Begründung, dass keine Umsätze mehr angefallen seien. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 06-12/2003 wurden bei der EA keine Einkaufsrechnungen vorgefunden, die sich den vom Kläger geltend gemachten Einkäufen zuordnen ließen. Die EA hat auch keine Vorsteuer für entsprechende Einkäufe geltend gemacht. Das Sortiment der EA wich zu diesem Zeitpunkt substanziell von den auf den strittigen Rechnungen abgerechneten Waren ab. Der letzte im beauftragten Steuerbüro gebuchte Stand ist der 29. Februar 2004. |
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Die Würdigung, dass danach EA nicht die fraglichen Lieferungen ausgeführt hat, ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weist weder Verstöße gegen Denkgesetze auf noch vernachlässigt sie wesentliche Umstände. |
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2. Auch die Würdigung des FG, die Hinzuschätzungen des FA seien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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a) Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist. Die Bindung entfällt nur, wenn bei der Schätzung gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen wurde. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH-Urteile vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88, m.w.N.). |
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Die Prüfung der Hinzuschätzung durch den BFH ist auf Rechtsfehler beschränkt. Um die Prüfung zu ermöglichen, ob das FG bei der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nach sachfremden Erwägungen oder willkürlich verfahren ist, muss das FG darlegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Urteile in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992; vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48). |
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b) Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO u.a. dann, wenn die Buchführung nach § 158 AO der Besteuerung nicht zugrunde gelegt wird. Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (BFH-Urteile vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501; vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96; vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430; vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109). Die Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 X B 189/07, nicht veröffentlicht –n.v.–). |
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c) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG entsprach die Buchführung des Klägers nicht den Maßstäben des § 146 Abs. 1 AO und hatte sonach nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. Dezember 2017 VIII R 5/14, BFH/NV 2018, 602; BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017 X B 16/17, BFHE 257, 523). |
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Bei der Prüfung der Warenein- und -ausgänge ergab sich, dass der Kläger mehr Sportartikel verkauft als er eingekauft hat. Außerdem hat der Kläger ausweislich aufgefundener Quittungsblöcke in den Jahren 2001 bis 2004 Beträge für Schuhe und T-Shirts in bar vereinnahmt, jedoch keine Bareinnahmen im Kassenbuch eingetragen. Zudem hat die Steuerfahndung handschriftliche Aufzeichnungen für Bestellungen gefunden, für die in der Buchhaltung für 2003 keine korrespondierenden Rechnungen als Betriebseinnahmen verbucht waren. Auf dem privaten Girokonto des Klägers waren keine Barauszahlungen feststellbar, obwohl dieses das Gehaltskonto der Ehegatten darstellte. Außer für 2003 (Privatentnahmen in Höhe von 33.000 EUR) sind in den Streitjahren keine Entnahmen gebucht worden, obwohl private Rechnungen durch Barzahlungen beglichen worden sind. Weiterhin unterstützte der Kläger seine Mutter mit monatlichen Barzahlungen in Höhe von 500 EUR. Der Kläger hat im Jahr 2004 40.250 EUR von einer Kassenstelle seines Arbeitgebers bar ausbezahlt bekommen, auf seinem Konto hingegen Bareinzahlungen in Höhe von 42.350 EUR geleistet. |
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Diese Feststellungen lassen erkennen, dass das FG seine Überzeugung frei von sachfremden Erwägungen gewonnen hat und nicht willkürlich verfahren ist. Es ist auch kein Verstoß gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze erkennbar, so dass die Würdigung für den Senat bindend ist. |
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3. Auch die Ausführungen zu der Scheckeinlösung und den unentgeltlichen Wertabgaben sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen. |
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Die Verfahrensrüge greift nicht durch; der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar hat das Gericht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Deshalb liegt regelmäßig ein Verfahrensmangel vor, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergeht (z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2015 X B 6/15, BFH/NV 2015, 1265). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2018 X B 64/17, BFH/NV 2018, 538; vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310; vom 14. September 2015 VIII B 40/15, n.v.; BFH-Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531). |
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Der Kläger hat aber keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, denn zur ordnungsgemäßen Benennung eines zu vernehmenden Zeugen gehört die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2013 X B 71/12, BFH/NV 2013, 579; vom 3. Mai 2010 VIII B 72/09, BFH/NV 2010, 1474; vom 11. März 2008 VII B 214/06, BFH/NV 2008, 1291; vom 26. Februar 2004 VII B 174/03, n.v.; vom 4. Juni 1996 I B 202/94, BFH/NV 1996, 914). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015 hat der Kläger keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt. Dies wäre im Streitfall notwendig gewesen, weil der Aufenthaltsort des Zeugen nach den Feststellungen des FG auf Seite 5 seines Urteils nicht bekannt war. Er wurde vom zuständigen Einwohnermeldeamt bereits am 20. August 2000 mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" von Amts wegen abgemeldet und Steuerbescheide an ihn daher per öffentlicher Zustellung bekannt gegeben. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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