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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Rechtsauffassung des FG, wonach die als Zuschuss bezeichnete Zahlung Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Medienarbeit des Klägers darstellt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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1. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen: |
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a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 1994, 399 Rdnr. 13; vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 Rdnr. 12; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854). |
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b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N.). |
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c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; Fillibeck in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; vom 8. November 2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900, m.w.N.). Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein –aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen– dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; in BFH/NV 2008, 900, jeweils m.w.N.). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden. |
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d) Keine Besonderheiten gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter (hierzu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 900, m.w.N.) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (hierzu EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072; in BFH/NV 2009, 324) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis auf schuldrechtlichen oder (bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 900, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N.) oder (bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder) auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, und in BFH/NV 2009, 324) beruht, ist unerheblich. Der darüber hinaus erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 900, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072; EuGH-Urteile vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121 Rdnr. 13; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6 Rdnr. 43). Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792). Anders ist es jedoch dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und in BFH/NV 2009, 324). |
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Finanzzuweisung der K aufgrund des Haushaltsbeschlusses und der Medientätigkeit des Klägers besteht, rechtlich nicht zu beanstanden. |
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a) Zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Grundlage für die Zahlung an den Kläger war die Mitteilung des Kirchenamtes der K, eines der Mitglieder, wonach ihm aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom Februar 1999 "für den Rundfunkdienst in A und B" auch für das Streitjahr 2000 Mittel in der bezeichneten Höhe zugewiesen worden sind. Dass der Kläger vor Gründung der E-GmbH diese Aufgaben selbst wahrgenommen hat und nach Gründung der GmbH auf diese ausgelagert hat, ist ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob diese Zahlungen zunächst an den Kläger und von diesem an die E-GmbH weitergeleitet oder unmittelbar auf dessen Anweisung direkt an die E-GmbH geleitet worden sind. |
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b) Die K hat für diese Zahlung als identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit und in der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen. Hätte die K die Zahlung nicht an den Kläger erbracht und dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche eingekauft, wäre hierin auch eine der K als identifizierbarem Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen. Dass diese Leistung mittelbar letztlich der Allgemeinheit in Form der Stärkung des christlichen Glaubens zugute kommen sollte, ändert nichts daran, dass die K zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhielt. Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen erhält (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder –vergleichbar dem Streitfall– Werbeleistungen) liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2007 V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938). |
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c) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, es fehle an einem individuellen Vorteil der K deshalb, weil die K mit der Zahlung bezweckt habe, die Klägerin nur ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihrem Satzungszweck entsprechend tätig zu werden. Vorliegend ergibt sich sowohl aufgrund der Zweckbindung im Haushaltsbeschluss als auch des Bewilligungsbescheides, dass die Zahlung für die gegenüber K zu erbringenden Medienleistungen bestimmt war ("für den Rundfunkdienst in A und B"). Diese Zweckbestimmung (eine bestimmte Leistung für einen bestimmten Leistungsempfänger, K) ist hinreichend eng gefasst, sodass sie die K als identifizierbaren Verbraucher einer steuerbaren Leistung erscheinen lässt. |
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d) Unerheblich ist, dass die Einzelheiten der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen nicht vorgegeben waren und der Klägerin somit weitgehend Art und Weise der Aufgabenerfüllung freigestellt war. Denn es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für das Entwickeln eigener z.B. werbewirksamer Ideen gezahlt wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Kläger mit seinen durch die GmbH erbrachten Leistungen seinen Satzungszweck und die GmbH ihren Gesellschaftszweck erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 324, m.w.N.). |
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e) Die Leistung des Klägers beruhte auch auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem "Bewilligungsbescheid" der K. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Zahlung auf einen Haushaltsbeschluss der K zurückzuführen ist. Die öffentliche Hand –oder wie im Streitfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts– darf die Mittel der Körperschaft nicht frei vergeben, sondern nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses, durch den lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung geregelt wird. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe mit einer Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang steht, ergibt sich nicht aus der Tatsache der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem konkreten Grund der Zahlung. Soweit in den UStR Abschn. 150 Abs. 8 geregelt ist, dass Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, "grundsätzlich echte Zuschüsse" zu sehen sein sollen, teilt der Senat diese Ansicht nicht (ebenso schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1938). |
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Für einen Haushaltsbeschluss öffentlich-rechtlicher Körperschaften i.S. des Art. 140 GG, die keine Staatsaufgaben wahrnehmen und deren Status nur ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370), gilt nichts anderes. Die Einordnung der Zahlungen an den Kläger als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts verstößt deshalb –entgegen der Auffassung des Klägers– nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten frei zu ordnen und zu verwalten. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Abs. 3 WRV verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Religionsgesellschaften grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 13. August 1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831). |
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Auch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit einer Mittelsperrung führt zu keiner anderen Beurteilung. |
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f) Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den Fragen des Klägers ist nicht erforderlich. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine entgeltliche Leistung i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind im Ausmaß ihrer Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall durch die erwähnte Rechtsprechung des EuGH geklärt. Zur Einholung einer Vorabentscheidung ist der Senat daher nicht verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rdnrn. 13 ff.). Bestehen –wie hier nach Auffassung des Senats– hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine Zweifel, obliegt die Entscheidung über die Beurteilung des konkreten Sachverhalts dem nationalen Gericht. |
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Da somit zwischen der Zahlung der K an den Kläger und dem Erhalt von Medienleistungen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, war die Revision zurückzuweisen. |
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