Beschluss vom 29. Oktober 2020, VIII B 54/20
ECLI:DE:BFH:2020:B.291020.VIIIB54.20.0
BFH VIII. Senat
EStG § 4 Abs 3 S 1 , EStG § 4 Abs 3 S 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 116 Abs 3 S 3 , EStG VZ 2017
vorgehend FG Düsseldorf, 02. April 2020, Az: 2 K 2116/19 E
Leitsätze
NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 – 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keinen Zulassungsgrund dar.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Eine Zulassung der Revision aufgrund dieses im Schriftsatz der Kläger vom 05.05.2020 allein angesprochenen Zulassungsgrunds kommt jedoch nicht in Betracht, da die Kläger keine klärungsbedürftige Rechtsfrage darlegen.
a) Dem Schriftsatz der Kläger vom 18.05.2020 zur Begründung der Beschwerde kann der Senat bei wohlwollender Auslegung allenfalls entnehmen, dass sie es für klärungsbedürftig halten, ob die für anwaltliche Leistungen eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebseinnahme zu behandeln ist.
b) Die Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, dass die Kläger eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende, klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage aufwerfen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.06.2018 – VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 13; vom 05.03.2020 – VIII B 118/19, BFH/NV 2020, 780, Rz 8). An der Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es u.a., wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20.01.2020 – VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 3).
c) Für die ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es nach diesen Vorgaben daran, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und die Kläger keine neuen Gesichtspunkte anführen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine auszuscheidenden durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Die Umsatzsteuerbeträge, die der Unternehmer einem Dritten in Rechnung stellt und von diesem erhält, sind ihm mit endgültiger Wirkung zugeflossen und zählen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG –entgegen der Auffassung der Kläger– zu den Betriebseinnahmen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebs von Dritten in Rechnung gestellt werden und die er an Dritte zahlt (Vorsteuerbeträge) sowie Umsatzsteuerbeträge, die er –nach Abzug der Vorsteuer– an das Finanzamt abführt, sind Betriebsausgaben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.02.1975 – I R 154/73, BFHE 115, 129, BStBl II 1975, 441, Rz 8; BFH-Beschluss vom 29.05.2006 – IV S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1827, unter II.2.c).
Warum diese Rechtsprechung überprüfungsbedürftig sein und in einem Revisionsverfahren über diese Frage nochmals entschieden werden sollte, verdeutlichen die Kläger nicht.
2. Weitere Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO machen die Kläger nicht geltend. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begründung ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.