Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung ausländischer Einkünfte (§§ 179, 180 AO)

Inländische Personengesellschaften mit ausländischen Einkünften

Nach § 179 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die einkommensteuerpflichtigen (und körperschaftsteuerpflichtigen) Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind. Mit Bindungswirkung
für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 AO) sind damit im Wesentlichen Grundlagenfeststellungen zu treffen über

  • Art, Höhe, Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Einkünfte,
  • deren Verteilung auf die beteiligten Personen sowie
  • die zeitliche Zuordnung.

Werden durch eine Personengesellschaft z. B. nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte erzielt, die auf Ebene der Mitunternehmer dem (ggf. negativen) Progressionsvorbehalt unterliegen oder auf die § 2a EStG anwendbar ist, so sind die in § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO vorgesehenen Feststellungen Teil des Feststellungsbescheides nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO (> FG München 11.05.1998, EFG S. 1268).
Damit hat die Grundlagenfeststellung auch Fragen zu umfassen, die für die Besteuerungshöhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte auf Ebene des Gesellschafters (Mitunternehmers) von Bedeutung sind,  so dass auch darüber zu entscheiden ist,  ob steuerbegünstigte Einkünfte, z. B. nach den §§ 16, 34 EStG, gegeben sind (> BFH 04.09.1996, BStBl 1997 II S. 261 m.w.N.) oder  negative Einkünfte mit Auslandsbezug i. S. des § 2a EStG vorliegen (> BFH 18.12.1989, BFH/NV 1990 S. 570; > BFH 09.06.1999, BFH/NV 2000 S. 168), > für 2003 die Anlage FE-AUS 2, Zeilen 10 bis 24.  Auch die Feststellung der Höhe etwaig anzurechnender ausländischer Steuern, erhoben von den Einkünften der Gesamthand, ist Feststellungsgegenstand (> BFH 18.07.1990, BStBl II S. 951 sowie
für 2003 die Anlage FE-AUS 1, Zeilen 23 und 24)

 

Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

> AO-Kartei OFD München/Nürnberg Karte 1 blau zu § 180. Beteiligen sich mindestens zwei im Inland steuerpflichtige Gesellschafter an einer ausländischen Personengesellschaft, die sich in einem Nicht-DBA-Staat befindet, so gelten für die Feststellung der unter Beachtung des Welteinkommensprinzips (> H 1 (Allgemeines) EStH 2003) voll steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen Feststellungsgrundsätze. Die Einkünfte der Personengesellschaft sind nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln und unter Verwendung der allgemeinen Feststellungsvordrucke zu erklären (für 2003 z. B. die
Anlagen FE 1/FE 2 sowie ggf. FE-V, jeweils – soweit zutreffend – in Verbindung mit der Anlage FEAUS 1 (> Anlage 10) bzw. ggf. Anlage FE-AUS 2 (> Anlage 11)). Befindet sich die ausländische Gesellschaft dagegen in einem DBA-Staat, so ist § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommene Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO). Dies ist regelmäßig der Fall, soweit die ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) bzw. in Fällen des § 2a EStG von Bedeutung sind (> Nr. 5 des AEAO zu § 180 sowie für 2003 die Anlage FE-AUS 2, Zeilen 10 bis 24). Zu Art und Umfang der Gewinnermittlung > R 12 Abs. 4 EStR 2003 sowie H 12 (Gewinnermittlung ) EStH 2003.

 

Örtliche Zuständigkeit in Fällen des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO

Ausgehend von § 18 Abs. 2 AO (> Nr. 6 des AEAO zu § 18 AO) ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne ausländischer Personengesellschaften,
an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, das BMF 11.12.1989, BStBl I S. 470, (> AO-Kartei OFD München/Nürnberg Karte 2 zu § 25 sowie Karte 1 blau zu § 180) zu beachten.
Soweit keine Anknüpfungsmerkmale nach § 18 Abs. 1 AO vorliegen, ist grds. das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Beteiligten mit den insgesamt höchsten Anteilen ansässig sind.
Ist für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist (> BMF 02.01.2001, BStBl I S. 40).  Zur Abgrenzung des Feststellungsbereiches vgl. auch den Wortlaut der FinanzamtsZuständigkeitsverordnung (> aktuelle Fassung > AO-Kartei München/Nürnberg Karte 1 blau vor §§ 16 – 29, lfd. Nr. 10).  

 

Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften auf Ebene einer Mitunternehmerschaft (§ 34c EStG)

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 1 und 6 EStG)

Zum Regelungsinhalt im Gewinnfeststellungsbescheid: Aufgrund der Regelung des § 68a EStDV ist es auch im Feststellungsverfahren erforderlich, die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallenden ausländischen Steuern für jeden Staat getrennt festzustellen. Dabei ist jeweils der Staat zu bezeichnen, aus dem die Einkünfte stammen und von dem die ausländischen Steuern festgesetzt wurden.
Für Feststellungsjahre ab dem Jahr 2001 können zur getrennten Eintragung die Zeilen 25 bis 28 der Anlage FE-AUS 1 (nebst gesonderter Anlage zum Mitteilungsvordruck) verwendet werden.
Soweit bei Wohnsitzfinanzämtern Mitteilungen über Feststellungsergebnisse eingehen, die nicht den vorbezeichneten Anforderungen entsprechen, ist das jeweilige Feststellungsfinanzamt um
Ergänzung seiner Feststellungen zu ersuchen. Die in § 68b EStDV genannten Nachweiserfordernisse über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern sind vom (örtlich zuständigen) Feststellungsfinanzamt im Gewinnfeststellungsverfahren zu prüfen. Im Veranlagungsverfahren ist zudem zu beachten, dass der Stpfl. sein Antragsrecht für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausüben muss (> R 212c Abs. 1 S. 1 EStR 2003). 

Abzug ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 2, 3 EStG

Der in § 34c Abs. 2 EStG vorgesehene Abzug der ausländischen Steuer setzt im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte in den Fällen der gesonderten und einheitlichen Feststellung voraus, dass derjenige Gesellschafter (Beteiligte), der einen Abzug begehrt, bereits im Gewinnfeststellungsverfahren einen entsprechenden Antrag stellt. Ab dem Feststellungsjahr 2001 besteht hierzu für die Beteiligten eine gesellschafterbezogene Eintragungsmöglichkeit in Zeile 22 der Anlage FE-AUS 1. Der Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG mindert die Einkünfte, so dass hierüber bereits im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (> R 212c Sätze 3 bis 5 EStR 2003). Gewerbesteuerlich ist für diesen Fall auf Ebene der Mitunternehmerschaft die Hinzurechnungsvorschrift
des § 8 Nr. 12 GewStG zu beachten.

Hat ein Stpfl. in einem Veranlagungszeitraum neben den festzustellenden Einkünften auch andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen,
so ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen Finanzamt eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend. Der Antrag kann noch
im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und, soweit es nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig ist, im Rahmen der Änderung von Steuerbescheiden
nachgeholt oder zurückgenommen werden (> R 212c Sätze 6 und 7 EStR 2003).

 

Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben dem nach den §§ 18 bis 20 der AO zuständigen Finanzamt gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO u.a.
auch die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung mitzuteilen (> BMF 19.03.2003, BStBl I S. 260). Die amtlichen Meldevordrucke („BfF 2“) sind auf der Internetseite des BfF (www.bff-online.de) abrufbar. Beim Wohnsitz- oder Geschäftsleitungs-Finanzamt eingehende Meldungen sind im Bereich der OFD Nürnberg über das zentral für die Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO zuständige Finanzamt an das BfF weiterzuleiten (> Vfgen. OFD Nürnberg 30.06.1999, S 1364 – 7/St 31 und 29.04.2003, S 1300 – 229/St 31).