|
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch liegt eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO vor. |
|
|
1. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.; vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 8. Juli 2014 VII B 129/13, BFH/NV 2014, 1776). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2014 X B 142/13, BFH/NV 2014, 899, und in BFH/NV 2014, 1776). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1776). |
|
|
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt. In seinem Urteil Lohmann und Medi Bayreuth (EU:C:2002:637) hat der EuGH ausgeführt, dass zur Pos. 9021 KN Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellbogenspangen und Kniebandagen gehören, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden, insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden der Patienten, wobei die Anpassung im Stadium der Herstellung der Ware oder auch, bei vorgefertigten Waren, später, insbesondere bei ihrem Einsatz mit Hilfe besonderer Mechanismen, die die Ware hierfür vorsieht, durch einen Arzt oder den Patienten selbst erfolgen kann. Entscheidend ist demnach, dass die zu tarifierenden Bandagen besondere Merkmale aufweisen, die sie mit hinreichender Prägnanz von herkömmlichen Bandagen unterscheiden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 321). |
|
|
Dagegen lässt sich der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen, dass ein "besonderer Mechanismus" nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich der Anpassung einer Bandage an die Funktionsschäden des Patienten dient und nicht zugleich auch andere Funktionen erfüllt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anpassung an Funktionsschäden auch (erst) beim Einsatz der Ware mit Hilfe besonderer Mechanismen erfolgen kann (Rz 41). Infolgedessen ist nicht ausgeschlossen, dass der besondere Mechanismus auch anderen Zwecken wie z.B. der Befestigung am Körper dient. Die Entscheidung des EuGH ist für die nationalen Gerichte bindend, weshalb es einer erneuten Klärung dieser Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht bedarf. |
|
|
2. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180). |
|
|
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde hat das FG in seinem Urteil keinen von der EuGH-Entscheidung Lohmann und Medi Bayreuth (EU:C:2002:637) abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es die vom EuGH entwickelten Einreihungskriterien auf den Seiten 10 und 11 seiner Entscheidung zusammengefasst und sich damit die Rechtsansicht des EuGH zu eigen gemacht. In diesem Zusammenhang hat das FG nicht festgestellt, dass ein besonderer Mechanismus, der eine Anpassung des Produkts an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten ermöglicht, nur dann vorliegt, wenn mit diesem Mechanismus nicht auch andere Zwecke erfüllt werden. |
|
|
Vielmehr hat das FG ausgehend von den Grundsätzen der genannten EuGH-Entscheidung die festgestellten Merkmale der Kniegelenkbandage beurteilt und ist zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass ein besonderer Mechanismus im oben genannten Sinne nicht vorliege, weil die Klettverschlüsse überwiegend anderen Zwecken als der Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten dienten, nämlich der Fixierung und Stabilisierung der Bandage. Darüber hinaus ermöglichten die Klettverschlüsse, den Druck, den die Bandage auf das Gelenk ausübe, zu justieren. Ferner machten diese die Bandage für Beine unterschiedlicher Dicke geeignet und erleichterten das Anlegen. Diese Eigenschaften hat das FG gewürdigt und im Ergebnis nicht als ausreichend angesehen, um das Vorliegen eines besonderen Mechanismus im Sinne der oben genannten EuGH-Rechtsprechung zu bejahen. |
|
|
An diese tatsächlichen Feststellungen des FG wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Sofern die Beschwerde dahin verstanden werden könnte, dass sie sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richtet, könnte eine derartige Einwendung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall –so sie denn vorliegen– rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102), und zwar auch dann nicht, wenn sich die vom FG vermeintlich falsch beantwortete Rechtsfrage in einer größeren Anzahl vergleichbarer Fälle ebenfalls stellen kann. Denn Rechtsanwendung ist Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnorm, die dem Tatrichter übertragene Würdigung der von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 VII B 146/12, BFH/NV 2013, 1429). |
|
|
Eine Ausnahme hiervon kommt nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Das ist im Streitfall nicht erkennbar und wird von der Klägerin nicht behauptet. Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Zulassungsgründe ist der BFH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749; in BFH/NV 2013, 1429). |
|
|
b) Das FG ist in seinem Urteil auch nicht von Entscheidungen anderer FG abgewichen. |
|
|
Das Niedersächsische FG hat in seinem Urteil vom 10. September 2009 16 K 180/07 (n.v.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Februar 2010 VII B 234/09, BFH/NV 2010, 1139) einen besonderen Mechanismus, der eine Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten ermöglicht, nicht, wovon die Klägerin auszugehen scheint, allein in dem komprimierenden Material bzw. in dessen Elastizität gesehen. Vielmehr hat es festgestellt, dass sich die Wirkung der dort zu beurteilenden Kniegelenkbandage nicht ausschließlich aus ihrer Elastizität herleite, sondern die Kompression durch eine kniescheibenumgreifende Silikonpelotte verstärkt werde. Soweit das Niedersächsische FG in der genannten Entscheidung eine Einreihung in die Pos. 9021 KN bejaht, handelt es sich dabei um eine –nicht zuletzt den unterschiedlichen Beschaffenheitsmerkmalen der Waren geschuldete– abweichende Beweiswürdigung, die nicht zur behaupteten Divergenz führt. |
|
|
Aus demselben Grund liegt auch keine Divergenz zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2009 6 K 1699/07 Z vor, in dem die unelastischen Teile einer Sprunggelenkbandage und nicht ausschließlich die Elastizität der Ware als für deren Stützwirkung maßgeblich angesehen worden sind. |
|
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
|