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I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sieht seine steuerlichen Geheimnisse durch eine Pressemitteilung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Antragsgegner) verletzt. |
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Der Antragsteller hatte 2004 Steuerrückstände von … EUR. Ihm war bereits im Dezember 2003 eine Mahnung erteilt worden; im April 2004 erging eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsankündigung. Hierauf hat der Antragsteller seinem FA telefonisch mitgeteilt, die rückständigen Beträge in drei Raten zahlen zu wollen. Die ersten beiden Teilzahlungen wurden tatsächlich geleistet. Die dritte Zahlung ist bei dem FA nicht fristgerecht eingegangen. Es hat deshalb im Juli 2004 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend das Bankkonto des Antragstellers erlassen, welcher daraufhin die Zahlung der dritten Rate veranlasste. |
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In dieser Zeit erschienen Presseberichte, die sich auf ein Vorgehen der Finanzverwaltung gegen …, u.a. den Antragsteller, bezogen und sinngemäß einen Zusammenhang zwischen der Befassung des Antragstellers mit … und bestimmten steuerverfahrensrechtlichen Maßnahmen der Finanzverwaltung gegen den Antragsteller herstellten. Der Antragsteller selbst äußerte sich in einer regionalen Fernsehsendung dahin, es handle sich um eine Retourkutsche der Verwaltung, um die … einzuschüchtern, damit sie die Dinge nicht so weiterverfolgten, wie sie das bisher sehr intensiv getan hätten. |
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Der Antragsgegner wies diese Vorwürfe in einer Presseerklärung vom … zurück, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Wegen der dennoch in der Öffentlichkeit weiter erhobenen Vorwürfe, die Finanzverwaltung habe unlauteren Druck auf die … ausgeübt, wofür die Presse u.a. entsprechende Äußerungen des Antragstellers selbst zitierte, sah sich der Antragsgegner veranlasst, sich an den Antragsteller zu wenden und ihn zu bitten, der Offenbarung von Tatsachen aus dem ihn betreffenden Besteuerungsverfahren zuzustimmen, damit die Finanzverwaltung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der Öffentlichkeit Stellung nehmen könne. Der Antragsteller hat diese Einwilligung nicht erteilt. Der Antragsgegner kündigte deshalb dem Antragsteller an, nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c der Abgabenordnung (AO) verfahren zu wollen, wenn der Antragsteller die zuvor erbetene Befreiungserklärung nicht doch noch vorlege, und gab am … eine Presseerklärung heraus, in der er u.a. ausführte, der Antragsteller habe 2004 Steuerrückstände gehabt, die (vollautomatisch) maschinell angemahnt worden seien und deretwegen eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsankündigung) durch die Vollstreckungsstelle des FA erlassen worden sei. Die im FA geführten Akten wiesen keine Abweichungen zu der üblichen Bearbeitungsweise auf. |
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Diese Presseerklärung wurde vom Antragsgegner auch ins Internet gestellt. |
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Der Antragsteller hat den Antragsgegner zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert und, als dieser dem nicht nachkam, bei dem Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner gestellt. |
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Das FG hat über diesen Antrag durch die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 182 veröffentlichte Entscheidung befunden; es hielt ihn für zulässig, aber unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsgegner sei nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO berechtigt gewesen, die strittigen Angaben zu veröffentlichen. |
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des Antragstellers, der im Wesentlichen Folgendes vorträgt: |
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§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO habe Ausnahmecharakter und stelle hohe Anforderungen bei der Prüfung seiner Tatbestandsmerkmale. Bereits Art und Weise der Ermessensausübung durch den Antragsgegner lasse jedoch im Streitfall erkennen, dass ein Abwägungsprozess nicht stattgefunden habe. Der Antragsgegner habe keinerlei Anhaltspunkte dafür angeführt, warum die inkriminierten Veröffentlichungen dazu geeignet sein sollten, das Vertrauen in die Finanzverwaltung "erheblich zu erschüttern". Es sei nicht erkennbar, dass Überlegungen angestellt worden seien, ob eine über die Veröffentlichungen der Finanzverwaltung vom … hinausgehende Veröffentlichung erforderlich sei und ob es noch einer weiteren Richtigstellung mit Offenbarung von Einzelheiten aus dem Steuerverhältnis bedürfe. Die streitige Pressemitteilung mache den Eindruck, dass es darum gegangen sei, massiv dem Wirken des Antragstellers im politischen Raum entgegenzutreten und eine politische Beschädigung des Finanzsenators zu unterbinden. Das widerspreche dem Zweck des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO. |
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Weiter meint der Antragsteller, es fehle an den Tatbestandsmerkmalen dieser Vorschrift. Der Begriff Offenbaren lege nahe, dass damit nur die Erlaubnis zur Preisgabe in einem eingegrenzten Verfahren gemeint sei, nicht eine "unkontrollierte Veröffentlichung" von Daten in der Presse. Es fehle auch an einer Feststellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Die in der Presse bezüglich des Antragstellers behaupteten Tatsachen seien nicht erweislich unwahr, sodass zwingend der Schluss zu ziehen gewesen wäre, dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, das Steuergeheimnis zu brechen. |
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Ferner sei auch keine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die Finanzverwaltung gegeben; sie sei auch nicht zu erwarten gewesen. Der Antragsgegner sei mit seiner gegenteiligen Auffassung in den Presseveröffentlichungen stets zitiert worden. |
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Schließlich sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Insbesondere hätten durch zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen weitere Veröffentlichungen verhindert werden können; das hätte vor allem dazu geführt, dass die bis heute im Internet abrufbaren Artikel der betreffenden Zeitungen entfernt worden wären. |
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Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des FG-Beschlusses |
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1. dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu untersagen, die in seiner Presseerklärung Nr. … enthaltenen Aussagen zu den steuerlichen Verhältnissen des Antragstellers und insbesondere zum Vollstreckungsverfahren des Jahres 2004 gegenüber Dritten zu verlautbaren und/oder sonst wie öffentlich zu verbreiten, |
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2. dem Antragsgegner aufzugeben, unverzüglich die Presseerklärung Nr. … aus den Internetseiten des Antragsgegners unter http://www. … zu entfernen. |
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Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. |
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Er hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig. Die angeblich unter Verletzung des Steuergeheimnisses offenbarten Daten seien nämlich seit Veröffentlichung der Presseerklärung offenkundig und daher nicht mehr schutzfähig. Die Kenntnis der breiten Öffentlichkeit von diesen Daten könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Informationen seien u.a. in den Archiven der Presseorgane einsehbar. |
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Vorsorglich tritt der Antragsgegner jedoch auch den Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seines Anordnungsanspruchs entgegen und zieht in diesem Zusammenhang zur Unterstützung seiner Überlegungen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft heran, welche die durch Anzeige des Antragstellers ausgelösten Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Finanzverwaltung, u.a. den Bundesfinanzminister und den Finanzsenator, inzwischen eingestellt habe. |
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