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II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). |
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Ein Anspruch auf Gewährung der Erstattung für die Ausfuhr lebender Tiere ist nach dem hier anzuwendenden Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 (VO Nr. 1254/99) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– Nr. L 160/21) von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig. |
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Dem entspricht Art. 1 VO Nr. 639/2003, der die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der Pos. 0102 der Kombinierten Nomenklatur von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport, abhängig macht. Während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sind die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABlEG Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABlEG Nr. L 148/52) sowie die Bestimmungen der VO Nr. 639/2003 einzuhalten. |
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Entsprechend regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 639/2003, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 und/oder sonstiger Informationen zu dem Schluss gelangt, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten wurde. |
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2. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 VII R 32/05 (BFHE 221, 342, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2008, 209) wird unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Viamex Agrar Handel vom 13. März 2008 C-96/06 (EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 34, 41 und 44) der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht. Er ist jedoch nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund derer sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten wurde. Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2011, 1080 mit Anmerkung Krüger, ZfZ 2011, 247, Rz 14, unter Hinweis auf EuGH-Urteile Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 41, und Schwaninger Martin vom 17. Juli 2008 C-207/06, EU:C:2008:414, ZfZ 2008, 206, Rz 42). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 639/2003 zu versagen (vgl. Senatsurteil in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52). Diese Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, und EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45). |
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3. Es bestehen bezüglich des hier streitgegenständlichen Ausfuhrvorgangs aufgrund objektiver und konkreter Informationen erhebliche Zweifel an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG. |
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 1 i.V.m. Kapitel 1 Nr. 2 Buchst. d des Anhangs und Kapitel VII Nr. 4 Buchst. d und Nr. 5 des Anhangs der RL 91/628/EWG müssen Rinder nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. |
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Gegen die sich aus dem Transportplan ergebenden Ankunfts- und Abfahrtzeiten und die daraus folgende Möglichkeit einer 24-stündigen Ruhepause in Triest sprechen die amtlichen Vermerke auf dem KE T5 und dem Transportplan. |
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Das KE T5 ist das zentrale Dokument für die Nachweisführung im Ausfuhrerstattungsrecht. Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 102/11) muss der dem Ausführer obliegende Nachweis, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, durch den Ausgangsvermerk auf dem KE T5 erbracht werden. Dem Ausgangsvermerk auf dem KE T5 kommt daher für die Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung zu. Die italienische Ausgangszollstelle hat auf dem KE T5 im Feld J den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der Union für den 8. September 2006 bestätigt. Auch der amtliche Tierarzt hat im Feld J des KE T5 seinen Dienststempel sowie den Stempel mit dem Datum 8. September 2006 angebracht und unterzeichnet. |
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Des Weiteren muss der amtliche Tierarzt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABlEG Nr. L 174/1) vor dem Verlassen des Aufenthaltsorts in dem Transportplan bestätigen, dass die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind. Der amtliche Veterinär hat im Streitfall auf dem Transportplan das Datum des 8. September 2006 vermerkt, unterzeichnet und mit einem Stempel versehen. |
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4. Die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG ist rechtsfehlerhaft. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteilen in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, ZfZ 2011, 247, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Angaben im Transportplan, wonach die Tiere erst mit der Fähre am 9. September 2006 um 3:00 Uhr den Hafen von Triest verlassen haben. Hingegen hat das FG ohne nachvollziehbare Begründung die Bestätigung des amtlichen Veterinärs auf dem Transportplan mit Datum vom 8. September 2006 mit der bloßen Behauptung als unerheblich zurückgewiesen, das FG wisse aus Erfahrung, die LKW-Fahrer wüssten um die Bedeutung ihrer Angaben im Transportplan, während italienische Veterinäre es mit den unionsrechtlichen Vorschriften nicht so genau nähmen. Aus derart unfundierten allgemeinen Behauptungen lässt sich für den Ablauf des streitgegenständlichen Transports nichts herleiten. |
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Die –in Übereinstimmung mit den Datumsangaben des Veterinärs auf dem KE T5 stehende– Bestätigung der italienischen Ausgangszollstelle auf dem KE T5 im Feld J über den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der Union für den 8. September 2006 hat das FG in seiner Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft überhaupt nicht berücksichtigt. |
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Auch hat das FG das im Frachtvertrag genannte "sailing date" (also Abfahrtsdatum) ohne weitere Begründung und ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als tatsächliches Abfahrtsdatum angesehen, und folgerte daraus nicht, dass die Fähre an diesem Tag den Hafen von Triest verlassen habe. Vielmehr misst das FG der Erklärung der Spedition Prioglio Tomaso S.P.A. eine höhere Bedeutung zu und sieht den Beweiswert des Frachtvertrags vor dem Hintergrund dieser Erklärung als "gegen Null" an. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das FG zu dieser Einschätzung gelangt, insbesondere wieso eine privatschriftliche Erklärung einen höheren Beweiswert haben soll als ein Frachtvertrag, der –im Fall des Vorhandenseins aller erforderlichen Angaben– als Urkunde i.S. von § 408 des Handelsgesetzbuchs angesehen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488, ZfZ 2005, 23). |
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Weiterhin ist es nicht nachvollziehbar, wie das FG zu dem Ergebnis kommt, dass nur "eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden in Rede steht". Diese Feststellung ist das Ergebnis bloßer Spekulation und lässt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ableiten. |
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5. Die an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestehenden Zweifel wurden durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt. Die vom HZA von der Klägerin angeforderte geänderte Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle Triest konnte ausweislich des klägerischen Schreibens vom 9. Mai 2011 nicht vorgelegt werden. Die Klägerin legte auch keine Tachoscheiben zum Beweis der Inhalte des Transportplans vor. Eine Zurückverweisung an das FG kommt wegen der nach den Feststellungen des FG nicht mehr möglichen Klärung des Sachverhalts nicht in Betracht. Der fehlende Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen geht zu Lasten der Klägerin. |
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. |
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