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Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das erstinstanzliche Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für die Entnahme von Strom zum Betrieb der Lüftungsanlagen und der Warentransportanlagen sowie des Hochregallagers im Zeitraum von Januar bis März 2011 kein Entlastungsanspruch nach § 9b StromStG zusteht, weil die von der Klägerin erzeugte mechanische Energie nicht durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden ist. |
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1. Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG wird einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, wenn dieser Strom für betriebliche Zwecke entnommen worden und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie wird die Entlastung jedoch gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG nur gewährt, soweit diese Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Auf dieses Erfordernis kann nach § 9b Abs. 1 Satz 3 StromStG nur bei der Verwendung von Strom zur Erzeugung von Druckluft verzichtet werden, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. |
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Unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung durch ein begünstigtes Unternehmen bejaht werden kann, ist gesetzlich nicht definiert. Aus der Begründung zu Art. 7 Nr. 2 des Gesetzentwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BTDrucks 17/3030, S. 44 f.), durch den § 9b StromStG eingeführt wurde, ergibt sich, dass der Verbrauch von Strom zur Erzeugung von Kälte, Wärme, Licht, Druckluft und mechanischer Energie nur begünstigt sein soll, soweit diese Erzeugnisse auch durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Demnach kommt es darauf an, von wem die Nutzenergie (hier mechanische Energie) in tatsächlicher Hinsicht eingesetzt wird. Bei der Nutzung kann es sich um einen Verbrauch oder einen Gebrauch handeln. Wie der Senat mit Urteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310 entschieden hat, kann der Nutzen auch darin liegen, einer öffentlich-rechtlichen Pflicht wie der Straßenbaulast oder einer Verkehrssicherungspflicht nachkommen zu können. Das reine Weiterleiten oder Weiterverkaufen der Nutzenergie ist dagegen nicht als Nutzung i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG anzusehen (vgl. auch Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2012, § 9b StromStG Rz 3). |
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Auf die Verträge, die der Erzeugung und Weitergabe der Nutzenergie zugrunde liegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber vertraglichen Gestaltungen, durch die die energieintensive Erzeugung von Kälte, Wärme, Licht, Druckluft und mechanischer Energie auf begünstigte Unternehmen ausgelagert werden sollen, mit der Änderung des § 9b StromStG entgegenwirken wollte. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass es nach der durch die Gesetzesmaterialien belegten Zielsetzung des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG ausgeschlossen ist, als Nutzer i.S. der Vorschrift auch denjenigen anzusehen, der die Nutzenergie im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung erzeugt, ohne sie unmittelbar selbst –etwa zur Beleuchtung eigener Anlagen oder in einem Produktionsprozess– einzusetzen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310). |
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2. Die Klägerin hat die von ihr durch die Motoren der Lüftungsanlagen erzeugte mechanische Energie nicht selbst genutzt, weil sie diese nicht zur Belüftung eigener Räumlichkeiten eingesetzt, sondern dem jeweiligen Ladeninhaber zur Verfügung gestellt hat. Dessen Ladenräume wurden dadurch belüftet und mit Frischluft versorgt. Somit wurde die Nutzenergie (mechanische Energie) in tatsächlicher Hinsicht in den Ladenräumen eingesetzt und von den Ladeninhabern genutzt (vgl. zur Nutzung von Straßenbeleuchtung Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310). Umgekehrt scheidet die Klägerin als Nutzerin der mechanischen Energie aus, weil sie diese nicht in einem Produktionsprozess oder zur Belüftung eigener Räume oder Anlagen eingesetzt hat. |
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Dies wird dadurch bestätigt, dass die Inhaber der Ladengeschäfte die eigentliche Verfügungsmacht über die Nutzenergie ausüben. Aus dem Leitfaden zur Bedienung der Lüftungsanlage, den das FG ausdrücklich in Bezug genommen hat, ergibt sich, dass die Lüftungsanlage durch ein Zeitprogramm gesteuert wird, das bei der Inbetriebnahme durch die Filialleitung in Abstimmung mit dem Planer festgelegt wird. Bei Bedarf kann die Lüftungsanlage auch manuell über ein Bedientableau, das meist im Kassen- oder Filialleiterbüro untergebracht ist, ein- oder ausgeschaltet sowie der Sollwert der Raumtemperatur verstellt werden. |
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Dem Vorbringen der Klägerin, mit dem Strom würden nur die Motoren und somit wiederum die Ventilatoren in den Lüftungsanlagen angetrieben und diese mechanische Energie gelange nicht in die Ladenräume, ist nicht zu folgen. |
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Die mechanische Energie, die durch die Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz erzeugt wird, verbleibt nicht ausschließlich in den Lüftungsanlagen. Vielmehr wird sie als Bewegungsenergie auf die Luft übertragen. Dies geschieht einerseits durch das Ansaugen der Außen- und Raumluft und andererseits durch das Abgeben der aufbereiteten Luft in die Ladenräumlichkeiten oder die Umwelt. In beiden Fällen wird die Luft durch die Rotation der Ventilatoren in Bewegung gesetzt. Selbst wenn die mechanische Energie nicht vollständig auf die Luft übertragen würde –was die Klägerin weder nachgewiesen hat noch vom FG festgestellt wurde–, führte dies nicht dazu, dass der Klägerin die beantragte Entlastung gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG zumindest teilweise zu gewähren wäre. Denn auch wenn die in den Lüftungsanlagen erzeugte mechanische Energie nicht vollständig an die Ladenräumlichkeiten abgegeben werden könnte, würde dieser Teil der mechanischen Energie nicht von der Klägerin genutzt, weil diese Einbuße im Rahmen der Energieübertragung in Kauf genommen werden müsste, um die Belüftung überhaupt betreiben zu können und aufrechtzuerhalten (vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 6/16, BFH/NV 2017, 304, zum Betrieb eines Fernwärmenetzes durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes). Auch insoweit wäre die mechanische Energie als durch den Ladeninhaber genutzt anzusehen. |
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Darüber hinaus entspräche die von der Klägerin für richtig gehaltene kleinteilige Aufteilung des Produktionsprozesses nicht dem Sinn und Zweck des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, weil dadurch die Möglichkeit geschaffen würde, durch die Zwischenschaltung technischer Prozesse die Nutzung der Energie künstlich vorzuverlegen. Vielmehr spricht der Gesetzeszweck dafür, darauf abzustellen, wer letzten Endes die Nutzenergie verwertet. Der Gesetzgeber wollte durch die Einschränkung der Steuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG mit der genannten Vorschrift die Fälle des sog. "Schein-Contractings" einschränken und eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen verhindern. Ausweislich der Gesetzesbegründung trägt § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG dem Umstand Rechnung, dass die Begünstigung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für nicht begünstigte Unternehmen anderer Wirtschaftszweige einen Anreiz geschaffen hat, insbesondere die energieintensive Erzeugung von Kälte, Wärme, Licht, Druckluft und mechanischer Energie auf begünstigte Unternehmen auszulagern. Um die faktische Inanspruchnahme der Steuerentlastung durch nicht begünstigte Unternehmen weitgehend auszuschließen, wurde die neue Regelung eingefügt (BTDrucks 17/3030, S. 45; vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 304, zu § 54 des Energiesteuergesetzes). Als Beispiel für die Erzeugung mechanischer Energie hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich den Betrieb von Rolltreppen in Kaufhäusern angeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen des "Schein-Contractings" (vgl. Wundrack in Bongartz/ Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG, StromStG, § 9b StromStG Rz 51 f.) eine Stromsteuerentlastung in Bezug auf Nutzenergie, deren Einsatz einem Handel treibenden Unternehmen zugutekommt, nicht mehr gewährt werden soll. Dieses Beispiel lässt sich auch auf den Betrieb von Kühlanlagen und Beleuchtungseinrichtungen in Kaufhäusern übertragen (Senatsurteil in BFHE 247, 176, ZfZ 2014, 310). |
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Schließlich folgt auch aus Art. 5 vierter Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51), auf dem § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG beruht, keine Begünstigung der zu Belüftungszwecken eingesetzten mechanischen Energie. Die Anwendung gestaffelter Steuersätze und damit die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes bzw. einer Steuerbegünstigung wird von der Unterscheidung zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung abhängig gemacht. Maßgeblich ist also gemäß Art. 11 Abs. 1 RL 2003/96/EG die Verwendung durch eine Betriebseinheit, die selbständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden. Es kommt also nicht auf einzelne Produktionsschritte oder darauf an, wie genau die mechanische Energie übertragen wird. Vielmehr wird die Steuerentlastung an die Nutzung der Energie in einem bestimmten Bereich geknüpft. |
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3. Der zum Betrieb der Warensortieranlagen und des Hochregallagers entnommene Strom ist aus denselben Gründen nicht nach § 9b Abs. 1 StromStG begünstigt, weil dieser nicht durch die Klägerin, sondern durch ihre nicht zum Produzierenden Gewerbe gehörenden Abnehmer genutzt wurde. Der Lagerinhaber nutzt die vollautomatische Fördereinrichtung, um die Waren ein- und auszulagern. |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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