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I. Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) waren von dem Zollamt (ZA) X des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt –HZA–) drei im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Warensendungen nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung mit der Maßgabe überlassen worden, für sie bis zum 7. bzw. 8. und 9. Februar 2005 Zollanmeldungen abzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin fristgerecht nachgekommen, indem sie die Sendungen erneut zu einem Versandverfahren angemeldet hat. Sie hat diese Anmeldung jedoch nicht bei dem ZA X abgegeben, bei dem die Waren gestellt worden waren und in dessen Bezirk sie sich nach wie vor befanden, sondern bei dem ZA Z. Dazu ist es gekommen, weil der Klägerin bei der Dateneingabe für das elektronische Versandverfahren (NCTS) ein Versehen unterlaufen ist; sie hat als Beladeort den Code für das in dem Bezirk des vorgenannten ZA gelegene R eingegeben, sodass von dem Datenverarbeitungssystem das ZA Z als Abgangsstelle erkannt worden ist. |
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Das ZA Z hat die Zollanmeldungen programmgesteuert angenommen. Das Versandverfahren ist später ordnungsgemäß erledigt worden. |
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Gleichwohl hat das beklagte HZA die Klägerin auf Zoll bzw. auf Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Waren der zollamtlichen Überwachung durch den beschriebenen Vorgang entzogen worden seien. |
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Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es führt in seinem (in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 2008, Beilage 1, 1 veröffentlichten) Urteil im Wesentlichen Folgendes aus: |
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Die Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, weil das ZA X aufgrund des ihm unbekannten Versands der Waren daran gehindert worden sei, sie zu prüfen. Die Annahme der Versandanmeldungen durch das ZA Z habe die vorübergehende Verwahrung nicht beendet. Denn die Annahme der Zollanmeldungen sei nach § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Art. 10 des Zollkodex (ZK) nichtig, weil sie an schwerwiegenden Fehlern leide, die offenkundig seien. Zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung sei nämlich die Gestellung der Waren bei der Zollstelle, bei der die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Nur dann werde dem Sinn des Art. 63 ZK entsprechend der Zollstelle die Möglichkeit eingeräumt, die Waren durch eine Zollbeschau zu prüfen. Das gelte auch bei Anmeldung zum Versandverfahren. Das Versandverfahren beginne bei einer Abgangsstelle, die die Versandanmeldung annimmt, und ende bei der Bestimmungsstelle. Bei einem zugelassenen Versender wie der Klägerin werde die Gestellung bei der Abgangsstelle lediglich durch eine Versandanzeige ersetzt, wobei jedoch die Ware für eine Kontrolle an einem bewilligten Ort zur Verfügung zu halten sei; dort beginne das Versandverfahren. |
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Die Annahme der Zollanmeldungen durch das ZA Z leide folglich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil es ohne Gestellung bei einer Zollstelle keine Annahme einer Zollanmeldung durch diese Zollstelle geben dürfe, wie insbesondere auch Art. 201 Abs. 2 Satz 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) erkennen lasse. Zudem sähe das vom ZA Z eröffnete Versandverfahren Warentransporte vor, die tatsächlich nie stattgefunden hätten. Diese Fehler seien auch offenkundig gewesen, d.h. sie hätten von jedem verständigen Dritten erkannt werden können. |
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Art. 10 ZK stehe dieser Würdigung nicht entgegen; er sei nicht dahin auszulegen, dass ein Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen die Annahme der Unwirksamkeit einer zollrechtlichen Entscheidung ausschließe. |
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung vorgetragen wird: |
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Die Waren seien der zollamtlichen Überwachung nicht entzogen worden. Denn infolge Annahme der Zollanmeldungen seitens des ZA Z habe sich an die vom ZA X des beklagten HZA zugelassene vorübergehende Verwahrung lückenlos ein Versandverfahren angeschlossen. Durch die Eröffnung dieses Versandverfahrens sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen, was geschehen sei. Diese durch das Zollrecht und die Anordnung des ZA Z vorgeschriebenen Handlungen könnten keinen Entzug aus der zollamtlichen Überwachung darstellen. |
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Die Unzuständigkeit des ZA Z für die Annahme der Versandanmeldung habe lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht die Nichtigkeit der Entscheidung des ZA bewirkt. Örtliche Unzuständigkeit stelle unter keinen Umständen einen besonders schwerwiegenden Fehler eines Verwaltungsaktes dar. Es fehle auch an der Offenkundigkeit. Es stehe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) im Ermessen der Zollbehörde, eine Zollanmeldung trotz örtlicher Unzuständigkeit anzunehmen. Für die wirksame Eröffnung eines Versandverfahrens sei daher die Gestellung der Ware bei der betreffenden Zollstelle keine Bedingung. Die Waren seien gestellt worden, und zwar beim ZA X, wo sie sich bei Abgabe der Versandanmeldung in vorübergehender Verwahrung befunden hätten. Die falsche Angabe des Beladeorts sei für die ordnungsgemäße Gestellung ohne Bedeutung. |
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Im Übrigen lasse Art. 10 ZK die Anwendung des § 125 Abs. 1 AO mit der Folge, dass eine Zollanmeldung bei Nichtgestellung unwirksam sei, nicht zu. Überdies seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber auch nicht gegeben. ZK und ZKDVO regelten an keiner Stelle, dass der Transport einer Ware im Versandverfahren im Bezirk der die Zollanmeldung annehmenden Zollstelle beginnen müsse. Abgangsstelle sei nicht die Stelle, in deren Bezirk der Versand beginnt, sondern diejenige, die die Anmeldung annimmt. |
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Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass das ZA Z bewusst die Zollanmeldung angenommen und dabei sein Ermessen nach § 7 Abs. 2 ZollVG ausgeübt habe. Selbst wenn dies einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, so bewirke dieser Fehler keine besondere Schwere. Zudem trage die Annahme der Zollanmeldung ihre Fehlerhaftigkeit nicht auf der Stirn, da für Dritte nicht offenkundig sei, ob die Behörde den Sachverhalt richtig ermittelt hat. Aufgrund der AT/B-Nummern sei nämlich erkennbar gewesen, dass die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt worden waren und sich in vorübergehender Verwahrung befanden. Im elektronischen System der deutschen Zollverwaltung werde bei automatischer Annahme von Zollanmeldungen und Überlassung der Waren eine Verknüpfung mit dieser AT/B-Nummer nicht vorgenommen; darin liege eine vorweggenommene Ermessensausübung dahin, Zollanmeldungen trotz örtlicher Unzuständigkeit in der Regel anzunehmen. |
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Die Annahme, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei, setze im Übrigen eine Auslegung der Gemeinschaftsregelungen über das externe Versandverfahren voraus, wonach nicht nur der Bestimmungsort der Ware, sondern auch der Beladeort notwendiger Gegenstand der Versandanmeldung ist. Diese Auslegung entspreche nicht dem ZK und der ZKDVO und bedürfe jedenfalls der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). |
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Art. 340b ZKDVO bestimme als Abgangsstelle nur die Zollstelle, welche die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren annimmt. Art. 63 ZK setze die zuvor erfolgte Gestellung der Waren bei der Zollstelle, die die Zollanmeldung annimmt, voraus. Der Transport der angemeldeten Ware erfolge dann vom Ort der Gestellung bei der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle. Hingegen sei die Angabe des Beladeorts im Normalverfahren für die Anmeldung und Durchführung des Versandverfahrens nicht erforderlich. |
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Ein zugelassener Versender nach § 398 ZKDVO –wie die Klägerin– sei aber von der Gestellungspflicht bei der Abgangsstelle befreit. Ein Versandverfahren könne daher bei ihm von jedem bewilligten und zugelassenen Ort aus erfolgen. Voraussetzung sei allein, dass die Versandanmeldung von einer Zollstelle angenommen wird. Die Anmeldung des Beladeorts sei auch in diesem Falle nicht erforderlich. |
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Das HZA macht sich die rechtliche Würdigung des FG zu eigen und hebt hervor, das ZA X habe die Beförderung der Waren im Versandverfahren nicht beobachten und kontrollieren können, weil es von der Eröffnung des Versandverfahrens nichts habe wissen können. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass der Transport einer Ware im Versandverfahren nicht im Bezirk der die Zollanmeldung annehmenden Zollstelle beginnen müsse, könnten Waren quer durch das Land befördert werden, ohne dass eine Zollstelle hiervon zeitgerecht Kenntnis erlange. |
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Im Übrigen weist das HZA darauf hin, dass entgegen den Feststellungen des FG eine AT/B-Nummer von der Klägerin nicht angegeben worden sei. |
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