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Das Urteil verstößt gegen Bundesrecht, soweit festgestellt wurde, dass die Sachpfändung vom 28.01.2016 rechtmäßig war. |
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1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Pfändungen rechtswidrig gewesen sind. |
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a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, wenn der Kläger ein "berechtigtes Interesse" an der Feststellung hat. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung –im Streitfall durch Aufhebung der Pfändungen am 12.05.2016– erledigt hat (vgl. etwa BFH-Urteile vom 04.12.2012 – VIII R 5/10, BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220, und vom 26.09.2007 – I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Mit dem gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderlichen berechtigten Interesse ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art gemeint; die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen (vgl. etwa BFH-Urteil in BFHE 239, 19, BStBl II 2014, 220). |
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b) Im Streitfall hat der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, Amtshaftungsansprüche (u.a. wegen des Nutzungsausfalls hinsichtlich der gepfändeten Fahrzeuge) geltend machen zu wollen. Außerdem ist zwischen den Beteiligten die Kostentragung für den Einsatz streitig. Da über diese Fragen von unterschiedlichen Gerichten zu entscheiden wäre –über die Kostentragung vom FG, über Amtshaftungsansprüche gemäß Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) von den Zivilgerichten–, hat der Kläger auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und -konzentration ein berechtigtes Interesse daran, dass über die Rechtmäßigkeit der Sachpfändungen vorab durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden wird. |
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Im Übrigen wird zur Zulässigkeit der Klage auf die in den EFG 2018, 521 abgedruckten Ausführungen des FG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. |
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2. Das FG hat die Klage jedoch insoweit zu Unrecht als unbegründet abgewiesen, als es festgestellt hat, dass die Sachpfändung vom 28.01.2016 rechtmäßig war. Die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung vom 08.12.2015 mit Beschluss vom 06.06.2016 führt zur Rechtswidrigkeit der durch das Anbringen von Pfandsiegeln (§ 286 Abs. 2 Satz 2 AO) am 28.01.2016 ausgeführten Sachpfändungen. |
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a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m § 250 Abs. 1 Satz 1 AO und den Grundsätzen der Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG, § 111 AO) kann das FA Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde im Verwaltungsweg vollstrecken. Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich (Ausnahme § 254 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO) erst beginnen, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden, seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen und –bei Geldforderungen– gemäß § 259 Satz 1 AO eine Mahnung erfolgt ist. In dem Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist der Schuldgrund anzugeben (§ 260 AO). |
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Diese allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen waren im Streitfall erfüllt; auch der Kläger erhebt insoweit keine Einwendungen mehr. |
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b) Jedoch führte die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung vom 08.12.2015 zur Rechtswidrigkeit der von den Vollziehungsbeamten am 28.01.2016 gemäß § 286 Abs. 2 Satz 2 AO durch das Anlegen von Siegeln vorgenommenen Sachpfändungen. |
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aa) Für das Durchsuchen der Garage des Klägers mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, war eine richterliche Anordnung erforderlich, da weder eine Einwilligung des Klägers (vgl. § 287 Abs. 4 Satz 1 AO) noch Gefahr im Verzug vorlagen (§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO); die vorherige Einholung der Anordnung war möglich, ohne den Durchsuchungserfolg zu gefährden. |
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Auch eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.10.1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, Rz 45, zum Begriff "räumliche Privatsphäre"; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2009 – V ZR 95/08, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2009, 539, zu § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Bezug auf als "Nebengebäude" anzusehende Garagen; Seiler in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 40. Aufl., § 758a Rz 7; Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 758a Rz 4). |
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bb) Die somit für die Durchsuchung der verschlossenen Garage notwendige richterliche Anordnung vom 08.12.2015 ist durch das im Beschwerdeverfahren zuständige LG mit Beschluss vom 06.06.2016 als rechtswidrig aufgehoben worden. |
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Hieran sind die Beteiligten gebunden. Das FG ist nicht befugt, die Entscheidung des LG auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, da die ordentlichen Gerichte gemäß §§ 793, 572 ZPO i.V.m. § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes für Beschwerden gegen die von ihnen erlassenen Durchsuchungsanordnungen sachlich zuständig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2003 – X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594, m.w.N., und vom 29.01.2002 – VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749, m.w.N.). Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhafter Durchsuchungsbeschluss einem fehlenden Durchsuchungsbeschluss gleichsteht, stellt sich somit im Streitfall nicht, da aufgrund der Aufhebung feststeht, dass es keinen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gegeben hat. |
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Wird die Durchsuchungsanordnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig. Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen; entfällt sie, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, werden aber anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Andernfalls würde auch der nach der ZPO vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen (vgl. Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 287 Rz 19; Koenig/Fritsch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 287 Rz 34; Klein/ Werth, AO, 14. Aufl., § 287 AO Rz 13; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 287 AO Rz 36; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 287 AO Rz 62; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2011 – 7 K 7007/08, EFG 2012, 1008). |
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3. Der Antrag festzustellen, dass die Sachpfändungen vom 11.04.2016 rechtswidrig waren, geht ins Leere, weil an diesem Tag –mit Ausnahme der im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Anschlusspfändungen– keine Sachpfändungen vorgenommen wurden. Die Fahrzeuge waren bereits am 28.01.2016 rechtswirksam, aber anfechtbar gepfändet worden. Fällt das Pfandsiegel später ab oder wird es unzulässigerweise entfernt, besteht die Pfändung fort (Klein/Werth, a.a.O., § 287 Rz 9). Die bloße Erneuerung der Siegelmarken ist daher keine erneute Pfändung. |
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Das Aufspüren und Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere ist gleichfalls keine Pfändung. In Analogie zu § 952 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt sich ein Pfandrecht am Kfz automatisch auch auf den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II (Staudinger/Gursky/Wiegand (2017), § 952 BGB Rz 20, m.w.N.). Die Wegnahme der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere führen auch nicht zu einer Pfändung des Kfz; sie erschweren lediglich die unberechtigte Nutzung des Fahrzeugs, sichern das Pfandrecht und erleichtern die Verwertung der Pfandsache. |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, drei Anträge gestellt hat und hinsichtlich der Anschlusspfändungen Erfolg hatte. Im Revisionsverfahren hat er lediglich noch beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 10.02.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Sachpfändungen vom 28.01.2016 und vom 11.04.2016 rechtswidrig waren. Die Klageabweisung durch das FG hinsichtlich seiner weiteren Anträge wurde damit rechtskräftig. Am 11.04.2016 fand –von den Anschlusspfändungen abgesehen– keine Sachpfändung mehr statt. |
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