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II. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung bejaht. Ob derartige Zweifel im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zinsen bestehen, wird das FG nach Zurückverweisung der Sache noch zu prüfen haben. |
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Nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Derartige Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erkennbar werden, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechts- oder Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523, m.w.N.). |
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1. Nach diesem Maßstab bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass im Streitfall die Festsetzung des gesamten Zinsanspruchs innerhalb offener Festsetzungsfrist erfolgte. |
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Auf die Festsetzung der Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Festsetzung von Zinsen oder eine Änderung der Zinsfestsetzung nach Ablauf der einjährigen Zinsfestsetzungsfrist nicht zulässig ist (§ 239 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist (Anlaufhemmung, so § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO noch zulässig ist (Ablaufhemmung, so § 239 Abs. 1 Satz 3 AO). |
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Das FA versteht insbesondere die letztgenannte Regelung so, dass die Festsetzungsfrist für den gesamten Zinsanspruch nicht abläuft, solange noch eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Die Änderung der Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 24. Februar 2005 löste damit die einjährige Zinsfestsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO aus. Der Zinsbescheid vom 7. Dezember 2005 erging damit zulässigerweise in der Phase der Anlaufhemmung. |
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Mit diesem rechtlichen Ansatz befindet sich das FA in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Fachschrifttum (Baum in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 239 Rz 9; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 239 AO Rz 5; Schwarz in Schwarz, AO, § 239 Rz 4a; Pahlke/Koenig/ Koenig, Abgabenordnung § 239 Rz 8; Wagner in: Kühn/ v.Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 239 Rz 4; wohl anderer Ansicht Hahn, Vollverzinsung, 1988, S. 36). Bei summarischer Prüfung sind hinreichend gewichtige Gründe, die diese rechtliche Beurteilung als unsicher oder unklar erscheinen lassen könnten, weder dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen noch sonst ersichtlich. |
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a) Der Wortlaut des § 239 AO gilt als missraten (vgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O.; Wagner in: Kühn/v.Wedelstädt, a.a.O.; Schwarz in Schwarz, a.a.O.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler –HHSp–, § 239 AO Rz 10 Fn 2), insbesondere das Verhältnis zwischen Anlaufhemmung und Ablaufhemmung bei wiederholter Änderung des Steuerbescheids gibt zu Zweifeln Anlass. Es fragt sich, ob bei vielfachen –sich ggf. über viele Jahre erstreckenden– Änderungen der Steuerfestsetzung jeweils am Ende des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Änderung stattfand, eine neue Jahresfrist für die Zinsfestsetzung zu laufen beginnt und wann diese –ggf. vielen– Jahresfristen schlussendlich gemäß § 239 Abs. 1 Satz 3 AO ablaufen (zu dieser Deutungsmöglichkeit vgl. Wagner in: Kühn/v.Wedelstädt, a.a.O.). Die diesbezüglich in der Tat gegebenen rechtlichen Unsicherheiten haften jedoch den Lösungsansätzen des FG wie des FA an und sind für die streitentscheidende Frage daher nicht rechtserheblich. Denn Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Beurteilung ist allein, ob sich die Regelungen der Anlauf- und der Ablaufhemmung stets auf den gesamten Zinsanspruch beziehen oder auf Teile dieses Zinsanspruchs mit der Folge der gesonderten Verjährung des Teilanspruchs. Das FG vertritt ersichtlich diesen Gedanken der Teilverjährung. Es geht dem Grunde nach davon aus, dass für Teile des Zinsanspruchs jeweils gesonderte Festsetzungsfristen an- und ablaufen können. Gegebenenfalls sind nach Durchführung einer punktuellen Änderung der Steuerfestsetzung nur noch die auf die Mehr-Steuern entfallenden Mehr-Zinsen zulässigerweise festsetzbar. Auf früher festgesetzte Steuerteilbeträge entfallende Zinsen, die über viele Jahre hinweg nicht in einem Zinsbescheid erfasst wurden, können dagegen wegen Ablauf der Verjährung nicht mehr festgesetzt werden. |
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Indes steht bereits der Wortlaut des § 239 AO der Auffassung, bei Zinsen gemäß § 233a AO könne eine Teilverjährung im vorstehend beschriebenen Sinne eintreten, entgegen. Die AO bringt den ihr durchaus geläufigen Gedanken der Teilverjährung üblicherweise deutlich im Wortlaut einzelner Bestimmungen mit Begriffen wie "soweit" oder "insoweit" zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang ist auf Regelungen wie § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 3 und 10 AO zu verweisen. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO nur von "solange", nicht aber von "soweit" die Rede ist. |
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b) Auch der Zweck der in § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 AO enthaltenen Anlauf- und Ablaufhemmung und ihr systematischer Zusammenhang mit der Zinskorrekturvorschrift des § 233a Abs. 5 AO sprechen gegen die Möglichkeit einer Teilverjährung. |
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Der Zweck der in § 239 AO enthaltenen Verjährungsregelungen besteht darin, die Korrekturvorschrift des § 233a Abs. 5 AO, wonach bei jeder Änderung der Steuerfestsetzung eine Änderung der Zinsfestsetzung zu erfolgen hat, verjährungsrechtlich abzusichern. Die Anpassung der Zinsen an den Umfang der zu verzinsenden Hauptforderung soll nicht daran scheitern, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer regelmäßig vier Jahre, die für die Zinsen aber nur ein Jahr beträgt (vgl. Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990 vom 19. April 1988, BTDrucks 11/2157, S. 197). Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund kann durchaus mit dem FG davon gesprochen werden, dass das Gesetz mit § 233a Abs. 5, § 239 Abs. 1 Satz 3 AO den verjährungsrechtlichen und materiell-rechtlichen Gleichlauf von Einkommensteuerfestsetzung und Zinsfestsetzung erreichen will (vgl. auch Baum in Koch/Scholtz, a.a.O., Rz 9/1). Nur sind diesem Gleichlaufgedanken nicht notwendigerweise die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Teilverjährung des Zinsanspruchs zu entnehmen. Diesem Gleichlauf wird gerade auch dadurch gedient, dass die Zinsen solange festsetzbar sind bis die Frist für die zulässigerweise bereits festgesetzte Steuer noch nicht insgesamt abgelaufen ist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter II.1.c der Gründe dieses Beschlusses). Der Gleichlaufgedanke entwertet zudem das vom FG zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Argument, die kurze Einjahresfrist zur Festsetzung der Zinsen dürfe nicht vollkommen leer laufen. Denn mit der vom Gesetzgeber in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO ausschließlich für die Zinsen gemäß § 233a AO angeordneten Ablaufhemmung, die den verjährungsrechtlichen Gleichlauf bewirkt, wird die Geltung der Einjahresfrist für die Nachzahlungszinsen –nicht aber für andere Zinsen– faktisch suspendiert. Auch das FG geht ersichtlich davon aus, dass die vollen Zinsen jedenfalls solange festsetzbar sind als bei der Einkommensteuer nicht im Großen und Ganzen Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |
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c) Unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung des Gesetzes bestätigen die Parallelen zwischen den Regelungskonzepten der § 233a Abs. 5, § 239 Abs. 1 Satz 3 AO einerseits und § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO andererseits das Ergebnis der Wortlautinterpretation des § 239 AO. |
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid unbedingte Geltung zu verschaffen. Wird etwa ein Grundlagenbescheid im Festsetzungsverfahren des Folgebescheids übersehen oder sonst unzutreffend im Folgebescheid ausgewertet, so gebietet die absolute Anpassungsverpflichtung, die Folgen der Versäumnisse bei Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids vollständig zu beseitigen. Weil der geänderte Grundlagenbescheid die Suspendierung des früheren Grundlagenbescheids bewirkt, ist der Inhalt des geänderten Grundlagenbescheids der alleinige Maßstab für die Anpassung des Folgebescheids. Der Umfang der Änderung des Folgebescheids bestimmt sich also nicht nach dem Verhältnis der Änderung des Grundlagenbescheids zum vorausgegangenen Grundlagenbescheid (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749, m.w.N.). |
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In verjährungsrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass einer weiteren Änderung des Folgebescheids als Folge der Änderung des unzutreffend ausgewerteten Grundlagenbescheids keine Teilverjährung im Umfang der Bindungswirkung des zunächst nicht richtig ausgewerteten –ersten– Grundlagenbescheids entgegensteht. Denn § 171 Abs. 10 AO bewirkt in seiner Funktion als verjährungsrechtliche Ergänzung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteile vom 12. August 1987 II R 202/84, BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318; vom 4. November 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425), dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann. § 171 Abs. 10 AO führt also nicht dazu, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass von Grundlagenbescheiden im Umfang der von diesen ausgehenden Bindungswirkung stets wieder erneut in Lauf gesetzt würde. Solange und soweit in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Bindung durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt (BFH-Urteile in BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318, und in BFH/NV 2005, 1749). Ergeht also zulässigerweise ein geänderter Grundlagenbescheid, weil die Feststellungsfrist insgesamt oder jedenfalls punktuell noch offen war, dann ist die Folgesteuer allein nach Maßgabe des gesamten Inhalts des geänderten Grundlagenbescheids unter "Bereinigung" früherer Auswertungsfehler zu ändern. |
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bb) Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, dann wird bei summarischer Prüfung deutlich, dass von einer Teilverjährung der Zinsen nicht auszugehen ist. Der Gesetzgeber will mit § 233a Abs. 5, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 AO verjährungsrechtlich einen den § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 AO vergleichbaren Rechtszustand hergestellt wissen. |
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Einkommensteuerbescheid und Zinsbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid zueinander. Dies ergibt sich aus der akzessorischen Natur des Zinsanspruchs und der Regelung in § 233a Abs. 5 AO, die spezialgesetzlich die Korrekturvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verdrängt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318; vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737; BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735; Kögel in Beermann/Gosch, § 233a AO Rz 119; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 233a Rz 41; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 66; Baum in Koch/Scholtz, a.a.O., Rz 9/1). |
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Wird der Einkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) geändert, dann ist die Zinsfestsetzung (Folgebescheid) zu ändern (§ 233a Abs. 5 Satz 1 AO). Maßgeblich für die Zinsfestsetzung sind nicht frühere Einkommensteuerbescheide (Grundlagenbescheide), sondern ausschließlich der jetzt bestehende Einkommensteueränderungsbescheid (geänderter Grundlagenbescheid). Versäumnisse bei der Auswertung des früheren Einkommensteuerbescheids (Grundlagenbescheid) im Verfahren der Zinsfestsetzung (Folgebescheid) sind auszugleichen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 233a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 AO, wonach bei einer Änderung der Steuerfestsetzung den Zinsen auf den Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter und vorher festgesetzter Steuer die bisher festzusetzenden Zinsen hinzuzurechnen sind. Bei der Zinskorrektur nach § 233a Abs. 5 AO sind also die Zinsen, deren Festsetzung trotz entsprechender Steuerfestsetzung bislang versäumt wurde, einzubeziehen, damit der gesamte Zinsbetrag für diese Steuerart dieses Veranlagungszeitraumes (z.B. für eine weitere Änderung) als Sollbetrag festgesetzt wird (Schwarz in Schwarz, a.a.O., § 233a Rz 31). Aus der Tatsache, dass in einem Einkommensteueränderungsbescheid Mehr- oder Mindersteuern festgesetzt wurden, ohne zugleich die erforderlichen zinsrechtlichen Konsequenzen in einem geänderten Zinsbescheid zu ziehen, folgt danach nicht, dass die Mehr- oder Minderzinsen, deren Festsetzung bislang versäumt wurde, nicht bei einer späteren erneuten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung erfasst werden dürfen. |
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Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 AO die von § 233a Abs. 5 AO eingeräumten Korrekturmöglichkeiten verjährungsrechtlich ebenso absichern wollte wie er es mit § 171 Abs. 10 AO im Hinblick auf die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO getan hat. Die Regelungskonzepte sind weitgehend identisch: Ergeht zulässigerweise ein Einkommensteueränderungsbescheid, weil die Steuerfestsetzungsfrist insgesamt oder punktuell noch nicht abgelaufen ist, dann ist im Ausmaß der Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids auch der Ablauf der Zinsfestsetzungsfrist durchgehend gehemmt. Es ist demnach nicht so, dass eine zunächst abgelaufene Zinsfestsetzungsfrist durch den Erlass von Einkommensteueränderungsbescheiden stets wieder erneut in Lauf gesetzt würde. Die durch Änderung der Steuerfestsetzung ausgelöste einjährige Zinsfestsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO stellt sich damit als eine Art Auswertungsfrist nach dem Vorbild der Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 AO dar, die durch eine Änderung des Grundlagenbescheids ausgelöst wird. § 239 Abs. 1 Satz 3 AO verknüpft die Zinsfestsetzungsfrist mit der Einkommensteuerfestsetzungsfrist auf dieselbe Weise wie § 171 Abs. 10 AO die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer mit der Feststellungsfrist für den Grundlagenbescheid verklammert. |
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Im Unterschied zu den typischen Fällen des § 171 Abs. 10 AO besteht die Besonderheit bei der Zinsfestsetzung darin, dass es zu einer lediglich punktuellen Ablaufhemmung –"soweit" (vgl. § 171 Abs. 10 AO)– für die Zinsfestsetzung nicht kommen kann. Denn die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids in seiner Funktion als Grundlagenbescheid betrifft nicht einzelne Besteuerungsgrundlagen des Zinsbescheids (Folgebescheid), sondern sämtliche. Weil der Zinsbescheid in diesem Sinne vollständig von den Feststellungen im Steuerbescheid abhängt, kann keine Teilverjährung der Zinsen eintreten, solange die Steuerfestsetzung noch zulässigerweise geändert werden kann. Die Tür für die vom Antragsteller beanstandete Wiederaufrollung der gesamten Zinsfestsetzung aus Anlass der punktuellen Änderung der Steuerfestsetzung ist damit –im Unterschied zur Regelung in § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (hierzu vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821)– geöffnet. Das Fehlen einer "soweit"-Einschränkung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO und der Wortlaut des § 233a Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 AO verdeutlichen diesen Unterschied. |
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cc) Vorliegend sind sämtliche Änderungen der Einkommensteuerfestsetzung unstreitig in zumindest punktuell offener Festsetzungsfrist erfolgt. Maßgeblich ist ohnehin nur die Tatsache, dass ein Änderungsbescheid ergangen ist. Ob dieser wegen Verjährung rechtswidrig war, kann im Verfahren gegen den Zinsbescheid nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1749). Aus der letzten, allein maßgeblichen Änderungsfestsetzung mussten alle zinsrechtlichen Folgen gemäß § 233a Abs. 5 AO gezogen werden. Zur Anpassung der Zinsfestsetzung stand dem FA die Jahresfrist des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderungsfestsetzung erfolgte, zur Verfügung. Solange die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer noch nicht insgesamt abgelaufen war, lief auch die einjährige Zinsfestsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 3 AO für den gesamten Zinsanspruch nicht ab. |
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d) Bei summarischer Prüfung können dem Zinsbescheid auch rechtsgrundsätzliche Erwägungen nicht erfolgversprechend entgegen gehalten werden. Dem Einwand, der Eintritt der Verjährung des Zinsanspruchs sei nach dem vom FA eingenommenen Rechtsstandpunkt überhaupt nicht absehbar, Rechtsfriede könne nicht eintreten, weil stets mit Änderungen der Steuerfestsetzung gemäß § 10d EStG oder gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 EStG gerechnet werden müsse, ist entgegenzuhalten, dass auch ein ausschließlich oder überwiegend Beteiligungseinkünfte erzielender Steuerpflichtiger seine endgültige Steuerbelastung erst dann festzustellen vermag, wenn auch der letzte Gewinnfeststellungsbescheid nicht mehr geändert werden kann. Auch der Antragsteller bedurfte keines Vertrauensschutzes. Er wusste, dass ein als Grundlagenbescheid wirkender Einkommensteuerbescheid mit einer hohen Steuerfestsetzung ergangen war und er jederzeit mit der zinsrechtlichen Umsetzung des Steuerbescheids rechnen musste (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1749). Dass sich der Antragsteller des besagten Zusammenhangs zwischen Steuerfestsetzung und Zinsfestsetzung durchaus bewusst war, illustriert sein Schreiben vom 29. November 2000. Er bat darin selbst um die Festsetzung von Zinsen, nachdem das FA die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 27. November 2000 zu seinen Gunsten geändert und er deshalb Erstattungszinsen zu erwarten hatte. |
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e) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass das FA gegen das Verbindungsgebot des § 233a Abs. 4 AO verstoßen hat. Nach dieser Regelung soll die Zinsfestsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Die Nichtbeachtung des Verbindungsgebots führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124, zur vergleichbaren Vorschrift des § 152 Abs. 3 AO). |
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2. Der auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Beschluss des FG wird aufgehoben. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Aussetzungsantrag, sondern verweist die Sache an das FG zurück. Eine Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig. Die Befugnis zur Zurückverweisung der Sache ergibt sich aus den §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2002 X B 209/01, BFH/NV 2002, 1487, m.w.N.; vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822). Die Zurückverweisung erscheint im Streitfall deshalb zweckmäßig, weil das FG die Vollziehung des Zinsbescheids allein wegen der vermeintlichen Teilverjährung des Zinsanspruchs ausgesetzt und deshalb offengelassen hat, ob die komplizierte Berechnung der Höhe der Zinsen Fehler aufweist, die eine AdV rechtfertigen könnten. Da sich auch das Beteiligtenvorbringen bislang nur zur Frage der Teilverjährung verhielt, erscheint es sachgerecht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657), dass das erstinstanzliche Gericht die Prüfung der Zinshöhe nachholt. |
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