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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. |
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1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zulässig, weil sie vom FG zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). |
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zu Recht abgelehnt. Denn selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausginge, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung bestünden, kommt die beantragte Aufhebung der Vollziehung nicht in Betracht, weil es im Streitfall am erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse fehlt. |
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a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2015 XI B 112/14, BFH/NV 2015, 537, m.w.N.). |
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aa) Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (BFH-Beschlüsse vom 3. September 2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279; vom 25. April 2018 IX B 21/18, BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415; vom 25. November 2014 VII B 65/14, BFHE 247, 182, BStBl II 2015, 207, und vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558). |
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bb) Wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kommt in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift beruhen, eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2016 V B 37/16, BFHE 254, 491, BStBl II 2017, 28, m.w.N.). Das Erfordernis eines besonderen berechtigten Interesses des Antragstellers wurde auch vom BVerfG ausdrücklich gebilligt (BVerfG-Beschlüsse vom 3. April 1992 2 BvR 283/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 726, und vom 6. April 1988 1 BvR 146/88, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1989, 335). |
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b) Das danach für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH in verschiedenen Fallgruppen regelmäßig als erfüllt angesehen, etwa dann, wenn der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 IX B 120/04, BFHE 208, 213, BStBl II 2005, 287, unter II.2.) oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613, Rz 17). Das berechtigte Aussetzungsinteresse hat der BFH auch in den Fällen bejaht, in denen der sofortige Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zu einem steuerlichen Eingriff mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, etwa weil dem Antragsteller irreparable Nachteile drohen (BFH-Beschlüsse vom 19. August 1994 X B 319/93, BFH/NV 1995, 143, und vom 9. November 1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324, unter 3.b) oder sein zu versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum unterschreitet (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1991 III B 83/91, BFH/NV 1992, 246). |
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3. Im Streitfall kommt die Gewährung einer Aufhebung der Vollziehung auf dieser Grundlage nicht in Betracht. |
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a) Selbst wenn der Senat die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 VergnStG BR unterstellte, liegt vorliegend kein Fall vor, in dem nach der Rechtsprechung das Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses indiziert wäre. Insbesondere kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die Entrichtung der Wettbürosteuer für die Antragstellerin zu einer derart schwerwiegenden Belastung führte, dass für sie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohten. Mit den Feststellungen des FG und auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Interesse der Antragstellerin sich darauf beschränkt, die Wettbürosteuer ausschließlich deshalb einstweilen nicht entrichten zu müssen, weil diese auf einer aus ihrer Sicht verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht. Dass die Antragstellerin nicht wiedergutzumachende Nachteile von erheblichem Gewicht erlitte oder nicht mehr gewinnbringend gewerblich tätig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich. |
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b) Bei der gebotenen Abwägung ist überdies zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR nicht auf den Streitfall beschränkt wäre. Sie wäre vielmehr in gleicher Weise sämtlichen von der Regelung betroffenen Betreibern von Wettbüros für jeden Fall einer Steueranmeldung zu gewähren und käme damit im Ergebnis einer vorläufigen Außervollzugsetzung des VergnStG BR, das in einem formell verfassungsmäßigen Verfahren zustande gekommen ist, gleich. Von einer solchen Außervollzugsetzung eines Gesetzes im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ist nach der Rechtsprechung des BVerfG aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur äußerst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Sie setzt den Eintritt erheblicher Nachteile für den Antragsteller voraus (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2013 1 BvR 1501/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2013, 1145), an denen es vorliegend angesichts der eher geringfügigen Belastung, die ohne weiteres im Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, fehlt. |
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4. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt auch nicht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen einer unbilligen Härte in Betracht. Anhaltspunkte hierfür sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich. |
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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