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Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), der auch dann anwendbar ist, wenn die Revision mit anderer Begründung zurückgewiesen wird (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 126a Rz 5; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2007 I R 51/04, juris; vom 9. Juli 2007 I R 60/04, BFH/NV 2007, 2238). |
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Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind hierauf ebenso wie auf die Einschätzung des Senates zu den im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen und die vom FG abweichende Begründung hingewiesen worden. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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1. Das FG hat die Anerkennung weiterer negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 (Marktrendite) zu Recht versagt. |
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Die Zertifikate gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG 2008. |
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Im Streitfall sind § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 17. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden (vor den Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912; vgl. § 52 Abs. 28 Satz 13 EStG, und Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 VIII R 70/13, BFH/NV 2016, 736). |
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Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2008 sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. |
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Mit den Zertifikaten hatte der Kläger eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen den Emittenten erworben, denn dieser musste dem Zertifikatsinhaber ausweislich der Emissionsbedingungen zum vereinbarten Rückzahlungstermin (1. Oktober 2008) selbst bei ungünstigstem Verlauf mindestens 15 % des Nominalwerts zahlen (Mindestkapitalrückzahlung, vgl. Senatsurteil vom 5. November 2014 VIII R 28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276). Da die Höhe des Ertrags von einem ungewissen Ereignis –der Entwicklung des DAX innerhalb des Beobachtungszeitraums– abhing, unterfallen die Zertifikate auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Alternative 2 EStG 2008 (vgl. Senatsurteil in BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276). |
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2. Der von den Klägern begehrte Ansatz der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 scheidet indes aus, denn die Zertifikate hatten eine eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite. |
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a) Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562; vom 26. Juni 2012 VIII R 40/10, BFH/NV 2013, 346; in BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276, sowie BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11, BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Eine Emissionsrendite ist bei einer nur geringfügigen Mindestverzinsung zu verneinen, wenn tatsächlich nach den getroffenen Vereinbarungen eine höhere, aber nicht genau bezifferbare Verzinsung vorgesehen ist (Senatsurteile in BFH/NV 2013, 346; vom 29. September 2015 VIII R 49/13, BFHE 252, 251, BStBl II 2016, 339). |
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b) Die Zertifikate hatten eine solche Emissionsrendite, denn sie waren, wie das FG bindend festgestellt hat, mit 333 EUR zu verzinsen. Dies war der Ertrag, der von dem Kläger während der Laufzeit der Zertifikate mit Sicherheit erzielt werden konnte. Dass –wie der Kläger meint– eine höhere, nicht genau bezifferbare Verzinsung vorgesehen war, hat das FG nicht festgestellt. Auch die Emissionsbedingungen lassen dies nicht erkennen. |
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Dass der Zinsbetrag von 333 EUR nur auf den sog. Beobachtungszeitraum bezogen war, steht dem nicht entgegen. Eine nach einem Prozentsatz bemessene Verzinsung ist zur Bestimmung des Zinsertrages nur erforderlich, wenn eine unbestimmte Laufzeit vereinbart ist. Bei einer festgeschriebenen Laufzeit bedarf es einer solchen nicht. In diesem Fall kann der Zinsertrag auch durch die Vereinbarung eines konkreten Betrags bestimmt werden. Mit diesem Betrag legen die Beteiligten den Zinsertrag fest, der über die Laufzeit der Zertifikate zu erzielen ist, auch wenn die Zinsregelung formal an einen kürzeren Zeitraum anknüpft. |
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Inwieweit die zugesagte Verzinsung dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entsprach, ist für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unerheblich (Senatsurteil in BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276, und BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). |
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Die Emissionsrendite war auch eindeutig abgrenzbar, denn Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals waren klar trennbar. Die von der Kursentwicklung des DAX abhängige Wertentwicklung des von dem Emittenten zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden. |
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3. Der Ansatz der Marktrendite ist nicht mit § 52a Abs. 10 Satz 7 letzter Halbsatz EStG (eingeführt durch das JStG 2009, vgl. nunmehr: § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl I 2014, 1266) zu begründen. |
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Die Norm, die gemäß Art. 39 Abs. 8 JStG 2009 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden ist, bestimmt als Übergangsregelung die Behandlung der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach Maßgabe der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer (vgl. BRDrucks 545/08, S. 102, BTDrucks 16/10189, S. 66 f.; vgl. auch Blümich/ Stuhrmann, § 52 EStG Rz 28). Sie betrifft Veräußerungs- und Einlösungsvorgänge in den Jahren ab 2009, nicht aber entsprechende Vorgänge, die –wie im Streitfall– im Jahr 2008 abgeschlossen wurden (Altfall). Schon aus diesem Grund ist sie nicht geeignet, der Senatsrechtsprechung für diese Altfälle –wie der Kläger meint– "den Boden zu entziehen", und zwar auch dann nicht, wenn die Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (a.A. Elicker, Recht der Finanzinstrumente 2011, S. 222). |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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