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II. Die Revision ist zulässig und begründet. |
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1. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass die Revisionsschrift des Klägers keinen konkreten Revisionsantrag enthält. Ein förmlicher Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung ergibt, inwieweit sich der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 53, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Revision richtet sich gegen das angefochtene Urteil. Aus ihr ergibt sich, dass der Kläger die Aufhebung des FG-Urteils und eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer aufgrund der Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.071,11 EUR begehrt. |
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2. Die Revision ist begründet und der Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 19. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 3.071,11 EUR verringert werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). |
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Das Urteil des FG ist rechtswidrig und verletzt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der vom FA der Besteuerung zugrunde gelegte Überschuss aus der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" ist nicht steuerbar: |
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a) Die von dem Kläger im Jahr 2005 erworbenen "EO-Units" gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. |
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aa) Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies war vorliegend der Fall, da für die "Par-Schuldverschreibungen" gestaffelte Zinssätze und für die "GDP-Bonds" Erträge nach der Entwicklung des BIP der Republik Argentinien zugesagt worden waren. |
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bb) Die "EO-Units" erfüllten auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG, da zum Zeitpunkt der Emission die Höhe des Kapitalertrags von einem ungewissen Ereignis abhing. Dies folgt daraus, dass bei der Emission die "GDP-Bonds", deren Erträge von der Entwicklung des argentinischen BIP abhingen, an die "Par-Schuldverschreibungen" gekoppelt waren. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass zu einem späteren Zeitpunkt die "GDP-Bonds" von den "Par-Schuldverschreibungen" abgetrennt wurden, da die Zuordnung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission abhängt (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568). |
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b) Jedoch hat das FG bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu Unrecht bejaht, da es nicht berücksichtigt hat, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden ist, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch nicht eindeutig voneinander abgrenzbar sind. Dies ist jedoch vorliegend der Fall. |
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aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapitalertrag. |
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Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.). Danach weisen die "Par-Schuldverschreibungen" keine von vornherein endgültig bezifferbare Emissionsrendite auf, da es bis zur Abkoppelung der "GDP-Bonds" auch von der ungewissen BIP-Entwicklung der Republik Argentinien abhing, in welcher Höhe der Kläger Kapitalerträge erzielen würde. |
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bb) Das FG hat jedoch nicht berücksichtigt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG teleologisch zu reduzieren und in verfassungskonformer Weise einschränkend auszulegen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; vom 17. Dezember 2013 VIII R 42/12, BFHE 244, 36, BStBl II 2014, 319; vom 7. Dezember 2010 VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776; in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568). Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Diese Kapitalanlagen machten sich den Umstand zunutze, dass nach bis dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen zu unterscheiden war (vgl. BTDrucks 12/6078, S. 116). Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, "dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören" (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59). Danach scheidet eine Besteuerung nach der Marktrendite aus, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind. |
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cc) Dies war bei den vom Kläger veräußerten "Par-Schuldverschreibungen" im Zeitpunkt der Veräußerung der Fall, da für diese eine feste, gestaffelte Zinszahlung vorgesehen war und die BIP-gebundenen Wertpapiere bereits vor der Veräußerung von den "Par-Schuldverschreibungen" abgetrennt und unabhängig von diesen gehandelt und veräußert wurden. Die von dem BIP der Republik Argentinien abhängige Kursentwicklung der "GDP-Bonds" hatte nach der Trennung der Wertpapiere keine Auswirkung auf die Verzinsung und den Börsenwert den "Par-Schuldverschreibungen" mehr. Es fehlt danach bei den "Par-Schuldverschreibungen" an einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals, so dass zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem vom Kläger erzielten Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt. Danach sind die –verfassungsrechtlichen– Voraussetzungen für eine Besteuerung der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht erfüllt. |
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c) Da der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" im Jahr 2007 und ihres Erwerbs im Jahr 2005 mehr als ein Jahr beträgt, scheidet auch eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus. |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. |
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