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Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, zumindest unbegründet. |
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1. Es liegt kein Fall grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor. |
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a) Die Frage, ob unbewusste Irreführung zur Unwirksamkeit einer zu früh zurückgenommenen Klage führen kann, ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig. |
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aa) Zum einen ist sie nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist. Der BFH hat in seinem von dem Kläger selbst angeführten Urteil in BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644 (dort unter II.2.) bereits ausgeführt, dass insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise –etwa durch Drohung, Druck, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung– zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Klagerücknahme unwirksam sein könne. "Insbesondere" bringt zum Ausdruck, dass eine Klagerücknahme auch eines rechtskundigen oder, wie im Streitfall, rechtskundig beratenen Steuerpflichtigen unter Umständen unwirksam sein kann. Nur sind naturgemäß in letzterem Falle die tatsächlichen Anforderungen, die an die Feststellung unzulässiger Beeinflussung zu stellen sind, entsprechend höher. |
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bb) Zum anderen ist die Rechtsfrage auch nicht klärungsfähig. Das FG ist zu dem Ergebnis gekommen, es habe weder Drohung, Druck noch Täuschung und auch keine unbewusste Irreführung vorgelegen (S. 5 des Urteils, 3. Absatz). Dabei handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die dem FG obliegt. Hiergegen gerichtete Zulassungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Wenn aber die Feststellung des FG, es fehle an einer unbewussten Irreführung, nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindet, kann eine Rechtsfrage, deren Klärung eine unbewusste Irreführung voraussetzt, im Streitfall nicht geklärt werden. |
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b) Eine Rechtsfrage, die an eine nicht umgesetzte Änderungszusage anknüpft, könnte ebenfalls im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da nicht festgestellt worden ist, dass es eine entsprechende Änderungszusage gegeben habe. |
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Soweit der Kläger nunmehr erneut vorträgt, der Sachbearbeiter des FA habe für den Fall entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage eine Änderung der Bescheide zugesagt, steht dies im Widerspruch zu der den erkennenden Senat bindenden Feststellung des FG, eine derartige Zusicherung habe es nicht gegeben (S. 4 des Urteils, 3. Absatz). Das FG hat zwar ausdrücklich nur formuliert, der Sachbearbeiter habe keine positive Bescheidung zugesagt. Der Kläger macht nunmehr geltend, er habe auch nicht behauptet, der Sachbearbeiter habe eine positive Bescheidung zugesagt, wohl aber, der Sachbearbeiter habe eine positive Bescheidung bei entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage zugesagt. Die den Zusatz "bei entsprechender materiell-rechtlicher Rechtslage" nicht ausdrücklich enthaltenden Feststellungen des FG sind aber in der Weise zu verstehen, dass der Sachbearbeiter auch dies nicht zugesagt habe. Es versteht sich auch ohne derartige ausdrückliche Differenzierung von selbst, dass jedwede Zusage nur für den Fall gegolten hätte, dass die Änderung der Bescheide der materiell-rechtlichen Rechtslage entspricht. |
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2. Aus denselben Gründen kann die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Auch insoweit setzt die Zulassungsrüge des Klägers voraus, dass tatsächlich eine unbewusste Irreführung vorgelegen hätte. |
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3. Die Revision kann schließlich nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO wegen Divergenz zugelassen werden. Der Senat geht nicht näher auf die aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO folgenden Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge ein, da die beanstandeten und angedeuteten Abweichungen jedenfalls nicht vorliegen. |
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a) Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644 liegt nicht vor. Das FG ist wie diese Entscheidung von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass eine unbewusste Irreführung ausreichend für die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme sein könnte, hat diese lediglich auf der tatsächlichen Ebene verneint. |
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b) Es wird nicht deutlich, ob der Kläger außerdem eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505 rügen will und worin diese bestehen sollte. Der BFH hat dort zunächst erörtert, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob eine Eingabe innerhalb der Einspruchsfrist als Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO oder als Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO zu verstehen ist. Er hat dies sodann zu anderweitiger BFH-Rechtsprechung abgegrenzt, nach der die kommentarlose Einreichung einer Steuererklärung bei dem FA nach Ergehen der Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist nicht als Erhebung einer schriftlichen Klage beurteilt werden könne. Der Kläger macht jedoch geltend, er habe einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO während eines laufenden Klageverfahrens gestellt. Mit dieser Konstellation und der Frage, welches Schicksal das offene Klageverfahren nehmen könnte, befasst sich das genannte BFH-Urteil jedoch nicht. |
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Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob der Kläger tatsächlich am 26. Mai 2015 einen Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt hat, für die Frage, ob die Klage wirksam zurückgenommen wurde, in der Sache unerheblich ist. Ob ein Änderungsantrag gestellt wurde, könnte allenfalls in einem gesonderten Verfahren betreffend diese schlichte Änderung zu prüfen sein. Höchst vorsorglich weist der Senat allerdings, wie bereits das FA, auf die Fristgebundenheit des Antrags nach § 172 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AO hin. |
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c) Eine Divergenz zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1268 liegt schließlich auch nicht vor. Der BFH hat in jener Entscheidung den Widerruf einer Beschwerde auch bei einem rechtskundigen Prozessvertreter für möglich gehalten (im konkreten Fall allerdings verneint), wenn entweder ein Wiederaufnahmegrund oder ein offenkundiges Versehen vorlag. Eine Abweichung von dieser Entscheidung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn im Streitfalle das FG festgestellt hätte, dass dem Prozessvertreter ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre. Daran fehlt es. Für ein derartiges Versehen wie etwa ein Verschreiben (im Falle des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2015, 1268 stand die Verwechselung eines Aktenzeichens zur Diskussion) gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Klägervertreter hat die Rücknahme im Gegenteil bewusst erklärt. Soweit er einem Rechtsirrtum über die Folgen dieser Erklärung unterlag, ist dies kein Versehen. |
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4. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht gerügt. |
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. |
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6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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