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Am 11. Mai 2016 erhob der Prozessbevollmächtigte (P) Klage für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Als Anschrift der Klägerin war die Adresse L angegeben. Nach einem Schriftsatzaustausch zur Sache lud das Finanzgericht (FG) zur mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 und ordnete das persönliche Erscheinen der Klägerin an. Die Ladung der Klägerin sollte förmlich mit der Deutschen Post zugestellt werden. Auf dem entsprechenden Briefumschlag war unter dem Feld "Bei der Zustellung zu beachtende Vermerke" angekreuzt "Nicht durch Niederlegung zustellen". Die Option "Ersatzzustellung ausgeschlossen" war hingegen nicht angekreuzt. Auf der Zustellungsurkunde, die unter dem 5. Mai 2017 (unleserlich) gezeichnet ist, ist der Vermerk angekreuzt "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln". |
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Die Zustellungsurkunde gelangte am 9. Mai 2017 an das FG zurück. Eine Mitarbeiterin des FG teilte am selben Tage einer Mitarbeiterin der Kanzlei des P telefonisch mit, die Post sei als unzustellbar zurückgekommen. Letztere erklärte, bei P sei auch keine andere Adresse gespeichert. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 forderte die Berichterstatterin des FG P auf, eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin mitzuteilen, da die Ladung nicht habe zugestellt werden können und die Klägerin unter der Anschrift in L nicht zu ermitteln sei. Eine Antwort ging nicht ein. Nach einer Melderegisterauskunft vom 17. Juli 2017 war die Klägerin am 15. April 2015 nach B (Ausland) verzogen. |
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Weitere Aktivitäten zur Frage der Anschrift der Klägerin sind nicht aktenkundig. Ausweislich des Protokolls und der Feststellungen des Urteils hatte sich P am 19. Juli 2017 bei der Berichterstatterin telefonisch gemeldet und gefragt, ob die Anwesenheit der Klägerin, die Herzprobleme habe, erforderlich sei. Sie könne aber erscheinen. Die Berichterstatterin wies darauf hin, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin und deshalb die Zulässigkeit der Klage fraglich sei. In einem erneuten Telefonat teilte P mit, er habe mit der Klägerin gesprochen. Unter der Anschrift in L sei sie erreichbar und erhalte Post wie etwa Steuerbescheide. Sie habe sich im Ausland aufgehalten und als Reiseleiterin gearbeitet, zuletzt in C. Sie habe vor, sich nächste Woche wieder in Deutschland anzumelden. Die Berichterstatterin erklärte, im Termin werde über die Zulässigkeitsproblematik verhandelt. Sollte im Termin mit dem tatsächlichen Wohnort eine ladungsfähige Anschrift genannt werden, müsse diese erst geprüft und die Klägerin geladen werden, so dass zur Begründetheit nicht verhandelt werde. Für die Frage der Zulässigkeit müsse aber die Klägerin bei schlechtem Gesundheitszustand nicht erscheinen. |
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Im Termin der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass die Ladung der Klägerin unter der Anschrift L nicht habe zugestellt werden können. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm P Einsicht in die FG-Akte, worauf die Sitzung für 23 Minuten (11:09 Uhr bis 11:32 Uhr) unterbrochen wurde. Anschließend heißt es, der Vorsitzende habe mit Herrn A, der unter der Anschrift in L lebe, telefoniert. A habe angegeben, dass die Klägerin derzeit nicht bei ihm lebe und keine Wohnung bei ihm habe. Post für die Klägerin, die in den Briefkasten, auf dem auch ihr Name stehe, eingeworfen werde, sammele er. Sporadisch melde sich die Klägerin und hole die Post ab oder nenne eine Adresse, wo er die Post hinschicke. Er wisse nicht, wo sie wohne. Sie könne bei ihm übernachten, wenn sie gelegentlich in Deutschland sei. In der letzten Zeit habe er keinen Kontakt zu der Klägerin gehabt. |
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P wiederum habe während derselben Sitzungsunterbrechung mit der Klägerin telefoniert und mitgeteilt, die Klägerin habe sich zuletzt im Ausland aufgehalten. Sie sei als Reiseleiterin tätig, zuletzt in C. Derzeit sei sie in Deutschland und wolle in den nächsten Tagen wieder Wohnsitz in L nehmen. Eine zeitliche Konkretisierung nahm er nicht vor. Einen aktuellen Wohnsitz gab er trotz ausdrücklicher Nachfrage des Vorsitzenden nicht an. Während einer weiteren vierminütigen Unterbrechung der Verhandlung (11:43 Uhr bis 11:47 Uhr) versuchte P erfolglos, die Klägerin nochmals telefonisch zu erreichen. Er erklärte sodann, nachdem ihm die Berichterstatterin in einem Telefonat am 19. Juli 2017 mitgeteilt habe, dass die persönliche Anwesenheit der Klägerin im heutigen Termin nicht erforderlich sei, sei ihm eine weitere Aufklärung des Sachverhalts heute nicht möglich. P beantragte Schriftsatzfrist, um zu der am selben Tage durchgeführten Akteneinsicht wegen der Zustellung der Ladung und dem Ergebnis des Telefonats des Vorsitzenden mit A Stellung nehmen zu können, sowie Vertagung der mündlichen Verhandlung. |
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Mit am selben Tage verkündetem Urteil wies das FG die Klage ab. Ein Schriftsatznachlass sei nicht zu gewähren. Nachdem P bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2017 auf den Ladungsmangel hingewiesen worden sei, habe er hinreichend Zeit gehabt, sich hierzu zu erklären und bereits zuvor Akteneinsicht zu nehmen. Nachdem die Klägerin nie vorgetragen habe, in L ihren tatsächlichen Wohnsitz zu haben, A nichts anderes bestätigt habe, stelle dies keine neue Sachlage dar, zu der eine Erklärung nachgereicht werden müsse. Die Verhandlung sei aus im Wesentlichen denselben Gründen auch nicht zu vertagen. P hätte vor und in der mündlichen Verhandlung den tatsächlichen Wohnsitz der Klägerin benennen können, insbesondere, nachdem er sowohl am 19. als auch am 20. Juli 2017 während der Sitzungsunterbrechung mit der Klägerin telefoniert habe und diese ihn sogleich hätte informieren können. Stattdessen sei die wiederholte ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden nach dem aktuellen Wohnsitz unbeantwortet geblieben. |
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Die Klage sei unzulässig, da eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht bekannt sei. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordere regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift, d.h. des tatsächlichen Wohnorts, auch wenn eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattfinde. Das Gericht müsse das persönliche Erscheinen anordnen können, die Anschrift im Rubrum angeben und, wenn dies auch u.U. nachrangig sei, Kosten beitreiben können. Tatsächlich sei die ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht bekannt. Die Anschrift in L sei keine solche. Die Ladung habe dort nicht erfolgen können. Mängel des Zustellungsversuchs seien nicht ersichtlich. A habe bestätigt, dass die Anschrift nicht der tatsächliche Wohnsitz der Klägerin sei. Eine ladungsfähige Anschrift sei auch nicht ermittelbar gewesen. Die Angaben des P zu den Aufenthalten der Klägerin vor ihren Aufenthalten in Deutschland seien pauschal und zeitlich nicht einzuordnen. Nach Auffassung des FG versuche die Klägerin bewusst, ihren Wohnort zu verheimlichen. Dafür, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wegen besonderer Umstände unzumutbar sei (Verhaftungsgefahr o.Ä.), sei nichts ersichtlich. |
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin alle drei Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), vornehmlich Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, geltend. |
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Es sei bereits eine grundsätzliche Frage, ob die Klägerin überhaupt einen tatsächlichen Wohnsitz haben und angeben müsse, um Klage gegen Steuerbescheide führen zu können. Ebenso sei es von grundsätzlicher Bedeutung, ob besondere Umstände die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne einer mehr oder weniger ständigen Wohnanschrift entbehrlich machen könnten. |
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Das FG weiche auch von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2011 V B 44/10 (BFH/NV 2011, 2084) ab. Die Klägerin dürfe nicht schlechter gestellt werden als eine GmbH, um die es dort gegangen sei. Das FG gehe davon aus, dass nur im Falle des Verstoßes gegen die sog. Selbstbelastungsfreiheit die Angabe eines Wohnsitzes verzichtbar sei. Es ergebe sich aber aus der Rechtsprechung des BFH, dass von einem Beteiligten darüber hinaus nicht Unmögliches oder Unzumutbares verlangt werden könne. Die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne einer mehr oder weniger ständigen Wohnanschrift sei der Klägerin angesichts der besonderen Umstände des Falles unzumutbar. Wenn die ladungsfähige Anschrift, nicht aber der tatsächliche Wohnsitz mitgeteilt worden sei, dann deshalb, weil die Klägerin über keinen festen Wohnsitz im Sinne des deutschen Melde- und Abgabenrechts verfügt habe. In C, wo sie sich zuletzt aufgehalten habe, gebe es keine Meldepflicht. Eine ladungsfähige Anschrift müsse nicht genannt werden, wenn die Klägerin über eine solche nicht verfüge. Sie sei auch nicht erforderlich, da die Identität der Klägerin feststehe und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Bevollmächtigten sichergestellt sei. |
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht habe das FG zunächst den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in mehrfacher Hinsicht verletzt. |
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Zunächst sei mit der Anschrift in L ordnungsgemäß die ladungsfähige Anschrift der Klägerin benannt worden. Die Zustellung hätte nur postalisch ordnungsgemäß erfolgen müssen. Nach § 155 FGO i.V.m. § 171 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätte die Zustellung an A erfolgen können, ebenso eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 155 FGO i.V.m. § 180 ZPO oder durch Niederlegung nach § 155 FGO i.V.m. § 181 ZPO. |
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Weiter liege in der Versagung des Schriftsatznachlasses eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zwar habe es kein neues Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen des Gegners gegeben. Wohl aber sei ein Beweismittel, nämlich die Zustellungsurkunde, zu beanstanden gewesen. |
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Da L die Anschrift sei, über die die Klägerin bei ordnungsgemäßer Zustellung auch geladen werden könne, habe P eine andere Anschrift nicht mitteilen können. Da das Gericht von Amts wegen die ordnungsgemäße Ladung überprüfen müsse, wäre es nicht zumutbar gewesen, nach jeder nicht zustellbaren Ladung o.Ä. Einsicht in die Gerichtsakte zu beantragen. Warum die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sein soll, sei nicht klar, zumal nach allseitigen Angaben dort ein Briefkasten mit ihrem Namen vorhanden sei. Auch neuere Steuerbescheide, gegen die die Klägerin teilweise im Einspruchswege vorgehe, würden nach L versandt. |
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Ebenso habe die fehlende Vertagung rechtliches Gehör verletzt. |
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Durch Ablehnung von Schriftsatznachlass oder Vertagung sei der Klägerin die Möglichkeit abgeschnitten worden darzulegen, dass sie alle Postsendungen unter der Anschrift in L grundsätzlich erreichen und sie L regelmäßig aufsuche, wenn sie sich im Inland befinde. Die missglückte Zustellung selbst habe folgerichtig ebenfalls ihr rechtliches Gehör verletzt. |
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Weiter sei die Beweiserhebung durch Anhörung des A, auf die sich das Urteil stütze, nicht verfahrensgerecht gewesen. Nach der mündlichen Verhandlung –als Rügen nicht mehr möglich gewesen seien– habe sich A mit der Klägerin in Verbindung gesetzt. Auf deren Hinweis habe P den A angerufen. Nach Angabe des A habe ihn am Tag der mündlichen Verhandlung niemand angerufen. Vielmehr habe ein Herr E bei ihm geklingelt, sich als Vorsitzender Richter am FG vorgestellt und ihm sein Handy gegeben. Darauf habe er erklärt, dass er regelmäßig die Post an die Klägerin weiterleite und die Klägerin, wenn sie in Deutschland sei, stets bei ihm wohnen könne. Diese Vorgehensweise verstoße gegen § 81 Abs. 2 FGO. Zum einen fehle ein Beweisbeschluss, mit dem E hätte beauftragt werden können. Zum anderen gehöre er nicht dem zuständigen Senat an. Damit liege außerdem ein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor. Es sei auch davon auszugehen, dass A nicht belehrt worden sei. |
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Das FG sei schließlich seiner Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht nachgekommen. Trotz Anhaltspunkten für das unverschuldete Fehlen eines Wohnsitzes habe es nichts unternommen, um dieser aus seiner Sicht wesentlichen Frage nachzugehen. Zudem seien die Überlegungen des FG, warum die Angaben der Klägerin nicht ausreichen sollten, unschlüssig. Es könne sich nicht darauf berufen, eine sachgerechte Prozessführung setze die Kenntnis des tatsächlichen Wohnorts voraus, um das persönliche Erscheinen anzuordnen und durchzusetzen. Die Klägerin sei ausdrücklich bereit gewesen, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Das FG habe auf Nachfrage durch die Berichterstatterin, der die Prozesssituation bewusst gewesen sei, auf die Anwesenheit der Klägerin verzichtet, sie ausdrücklich als "nicht erforderlich" bezeichnet. Die Klägerin hätte ihre Wohnverhältnisse während der gesamten Verfahrenszeit detailliert dem FG erläutern können. Das FG setze sich in Widerspruch zu sich selbst, verstoße gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, wenn es einerseits die Zulässigkeit der Klage an einem vermeintlich oder tatsächlich fehlenden Wohnsitz der Klägerin scheitern lasse, andererseits die Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung, die zu einer umfassenden Aufklärung hätte führen können, unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit als nicht erforderlich bezeichnet. Es sei ein Zirkelschluss zu erklären, die Anwesenheit der Klägerin sei nicht erforderlich, die Unzulässigkeit aber damit zu begründen, die Anwesenheit sei nicht gewährleistet. |
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) tritt der Beschwerde entgegen. |
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