X B 136/17 – Bezeichnung des Klagebegehrens

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 1.2.2018, X B 136/17
ECLI:DE:BFH:2018:B.010218.XB136.17.0

Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsätze

1. NV: Ein Antrag, Steuern "anderweit" festzusetzen, bezeichnet das Klagebegehren nicht.

2. NV: Das FG ist nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO verpflichtet, bei Mängeln der Klageschrift zur Ergänzung aufzufordern.

3. NV: Es steht jedoch im Ermessen des FG, ob es eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017  5 K 842/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

 
I.
1 
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte mit drei Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) die Steuern und Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre größtenteils abweichend, teils höher, teils niedriger fest; teilweise blieb es bei Nullfestsetzungen. Die Einsprüche begründete die Klägerin nicht. Mit der Klage gegen die Einspruchsentscheidungen (in der Hauptsache sowie betreffend die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung –AdV–) beantragte die Klägerin anderweitige Festsetzungen. Die Klage richte sich gegen unzutreffende Feststellungen der Betriebsprüfung, um Frist für die weitere Klagebegründung bis zum 17. Juli 2017 werde gebeten.
2 
Das Finanzgericht (FG) forderte die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 u.a. auf, bis zum 17. Juli 2017 die Begründung einzureichen. Am 18. Juli 2017 übertrug das FG den Rechtsstreit auf den Einzelrichter und beraumte unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mündliche Verhandlung an, die es nach antragsgemäßer Verlegung schließlich am 14. September 2017 in Abwesenheit der Klägerin sowie deren Prozessbevollmächtigter durchführte. Eine Begründung war nicht eingegangen.
3 
Das FG wies die Klage mit am 18. September 2017 zugestellten Urteil ab. Die Klage betreffend die AdV sei unzulässig, da insoweit nur der Antrag nach § 69 Abs. 3, 5 FGO statthaft sei. Die Klage gegen die übrigen Bescheide sei unzulässig. § 40 Abs. 1 FGO erfordere, dass der Kläger dem Gericht substantiiert darlege, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Das Gericht müsse so das Klagebegehren ermitteln können. Hinsichtlich der Nullbescheide sowie derjenigen Bescheide mit niedrigeren Festsetzungen als vor der Betriebsprüfung fehle es überdies an einer Beschwer.
4 
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und macht eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sowie Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Das FG weiche von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2002 VI B 114/01 (BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306) ab, in dem der BFH festgestellt habe, dass der Antrag "Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung …" den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichne. Bereits in der Klageschrift wie auch mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 habe die Klägerin entsprechende Anträge gestellt und mit dem zuletzt genannten Schriftsatz die Klage auch umfangreich begründet. Das FG habe keinen Hinweis erteilt, dass die Klagebegründung unzureichend sei, insbesondere auch keine Ausschlussfrist gesetzt. Es habe zwar am 14. September 2017 in Abwesenheit der Klägerin verhandeln dürfen, hätte dann aber deren schriftlichen Vortrag berücksichtigen müssen.
5 
Abschließend formuliert die Klägerin: "Unsere Klagebegründung vom 31.07.2017 überreichen wir der Vollständigkeit halber als Anlage R2, aufgrund des Umfangs derselben allerdings nur auf dem Postweg."

Entscheidungsgründe

 
II.
6 
Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, zumindest unbegründet.
7 
1. Hinsichtlich der AdV sowie derjenigen Bescheide, mit denen das FA nach der Betriebsprüfung Festsetzungen auf Null bzw. niedriger als vor der Betriebsprüfung vorgenommen hat und das FG deswegen die Klage auch wegen fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO abgewiesen hat, fehlt der Beschwerde jegliche Begründung. Sie ist insoweit unzulässig.
8 
2. Soweit die Klägerin beschwert ist und das FG die Klageabweisung allein auf die fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens gestützt hat, liegen Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.
9 
a) Eine Abweichung von dem BFH-Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 besteht nicht. Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung dessen Grundsätzen. Der BFH hat dort ausgeführt, dass das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Dafür könne ein bestimmter Klageantrag ausreichen, etwa dann, wenn ein Kläger die Herabsetzung der Steuerschuld bzw. einer bestimmten Besteuerungsgrundlage oder der Einkünfte auf einen genau bezeichneten Betrag beantragt. Weitere Angaben zum Sachverhalt sind auch dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung erkennbar ist.
10 
Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, dass in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit über eine Klage gegen einen Ablehnungsbescheid über den Antrag auf Änderung eines bestimmten Bescheids zu befinden war. Dem war der Umfang des Klagebegehrens unmissverständlich zu entnehmen, nämlich auf antragsgemäße Änderung gerichtet. Damit ist der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar, da der Antrag auf "anderweitige" Festsetzung in Verbindung mit Einspruchsentscheidungen über nicht begründete Einsprüche gerade nicht erkennen lässt, auf welche Beträge die angefochtenen Bescheide nach der Vorstellung der Klägerin hätten reduziert werden sollen oder gegen welche konkreten Feststellungen der Betriebsprüfung mit welchen steuerlichen Folgen sie sich wendet. Das FG ist damit von den in dem Beschluss in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306 aufgestellten Grundsätzen nicht abgewichen.
11 
Soweit die Klägerin sich außerdem auf einen Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beruft, mit dem sie jedenfalls das Klagebegehren konkretisiert habe, ist dieser nach Aktenlage beim FG nicht eingegangen. Es gab folglich für das FG abgesehen von der Klage selbst keine weiteren Schriftsätze, die es zu beurteilen hatte und in Abweichung von den Grundsätzen des vorgenannten Beschlusses hätte beurteilen können. Zulassungsrügen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO, die sich auf den Zugang des behaupteten Schriftsatzes vom 31. Juli 2017 beziehen, hat die Klägerin nicht erhoben.
12 
b) Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.
13 
aa) Die Rüge, das FG habe wegen des Begründungsmangels keinen Hinweis erteilt und keine Ausschlussfrist gesetzt, geht fehl.
14 
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen (Satz 1), sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (Satz 2), die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden (Satz 3) und es soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden (Satz 4). Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO hat das FG (der Vorsitzende oder der Berichterstatter) bei einer Klage, die den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht entspricht, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Vorsitzender oder Berichterstatter können nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt.
15 
Der aus § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO folgenden Verpflichtung ist das FG nachgekommen, indem es die Klägerin mit Verfügung vom 19. Juni 2017 aufgefordert hatte, bis zum 17. Juli 2017 die Begründung nachzureichen. Es hat zwar nicht explizit die Bezeichnung des Klagebegehrens angesprochen. Die Aufforderung zur Begründung schließt das Klagebegehren aber mit ein, denn eine Begründung geht möglicherweise über das Klagebegehren hinaus, bleibt aber keinesfalls dahinter zurück.
16 
Eine Ausschlussfrist zu setzen war das FG nicht verpflichtet. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ist bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Kannvorschrift. Sie räumt dem Gericht Ermessen ein, für die sog. Musserfordernisse einer Klage eine Ausschlussfrist zu bestimmen, verpflichtet es jedoch nicht dazu (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; vom 17. Mai 2000 IV B 87/99, BFH/NV 2000, 1354, unter I.6.; vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).
17 
Soweit teilweise demgegenüber unter Berufung auf das Senatsurteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) auf die aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgende richterliche Fürsorge- und Hinweispflicht und auf das Verbot der Überraschungsentscheidung die Auffassung vertreten wird, das FG sei im Regelfall dennoch verfahrensrechtlich verpflichtet, die Ausschlussfrist zu setzen (vgl. Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 24; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 65 Rz 56), folgt der Senat dem nicht. Rechtliches Gehör gewährt das FG bereits mit dem einfachen Hinweis nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO, zu dem das Gesetz im offenbaren Gegensatz zu Satz 2 ausdrücklich verpflichtet hat. Es ist nicht erkennbar, warum der Beteiligte unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs darüber hinaus einen Anspruch haben sollte, dass das FG ihm die deutlich schärfere Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt. Gegenüber der einfachen Fristsetzung des § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO begründet die Ausschlussfrist für den Beteiligten ausschließlich Rechtsnachteile. Ergänzt er die Klage nicht fristgerecht, wird mit Ablauf der Ausschlussfrist vorbehaltlich der Wiedereinsetzung die Klage unheilbar unzulässig, während er bei einfacher Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Ergänzungen vornehmen, ggf. in der mündlichen Verhandlung noch etwaige Hinweise des FG hierzu nutzen kann.
18 
Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2001, 627 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob das FG verpflichtet war, eine Ausschlussfrist zu setzen. Entscheidend hatte er darauf abgestellt, dass das dortige FG überhaupt einen richterlichen Hinweis auf den Verfahrensmangel hätte erteilen müssen. Diesen Anforderungen ist aber bereits mit der Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO genügt.
19 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Vortrag im Klageverfahren habe bereits zur Bezeichnung des Klagebegehrens ausgereicht, so dass das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen und damit rechtliches Gehör i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt habe (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, unter II.2.), ist dies unzutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu der Divergenzrüge (s.o. unter II.2.a) Bezug genommen.
20 
cc) Ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt die Klägerin mit ihrem Vorhalt, das FG hätte zwar am 14. September 2017 verhandeln dürfen, nicht aber ohne ihren schriftlichen Vortrag zu berücksichtigen. Das FG konnte indes keinen schriftlichen Vortrag berücksichtigen, da ein solcher nicht vorlag.
21 
Hieran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren auf die angeblich eingereichte Klagebegründung vom 31. Juli 2017 Bezug nimmt. Selbst wenn im Beschwerdeverfahren ein solches Schriftstück vorgelegt worden wäre, ist es dennoch nicht im Klageverfahren vorgelegt worden. Im Übrigen ist es der Ankündigung der Klägerin entgegen bis zum jetzigen Zeitpunkt auch im BFH nicht eingegangen. Die gesamte Beschwerdebegründung liegt nur als Telefax vor. Schließlich ist mit dem 20. Dezember 2017 auch die Beschwerdebegründungsfrist abgelaufen. Wenn die Klägerin die bis heute nie vorgelegte Klagebegründung noch an diesem Tage abgesandt hätte, wäre sie frühestens tags darauf eingegangen und hätte der Senat sie im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht mehr berücksichtigen dürfen.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
23 
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Quelle: bundesfinanzhof.de