X B 150/12 – Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Wohnmobilen – Anforderungen an die Beweiswürdigung im Urteil des FG

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.8.2013, X B 150/12

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Wohnmobilen – Anforderungen an die Beweiswürdigung im Urteil des FG

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) sind zum Teil nicht schlüssig gerügt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
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1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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a) Ein Urteil kann auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen, wenn es den Sachverhalt, wie er sich aus dem klaren Inhalt der Akten ergibt, unvollständig berücksichtigt und damit seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zugrunde legt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 11, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–).
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aa) Die Kläger machen geltend, das Finanzgericht (FG) sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weil es den Umfang der privaten Nutzung der klägerischen Wohnmobile in unzutreffender Höhe angesetzt habe. Zwar gebe das Urteil wieder, welche Berechnungen der Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang vorgenommen habe. Dieser habe die Tage der Nichtnutzung dieser Fahrzeuge der Selbstnutzung zugeordnet. Das FG habe aber unberücksichtigt gelassen, dass im Klageverfahren der Klägerin wegen Umsatzsteuer die Nichtnutzungszeiten in anderer Weise zugeordnet worden seien.
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Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensmangel. Die Kläger stellen nicht die vom FG wiedergegebenen Fakten in Abrede. Dieses hat festgestellt, dass das Wohnmobil nach den Feststellungen des Betriebsprüfers in den Streitjahren 2003 bis 2005 an 81 Tagen im Jahr 2003, an 64 Tagen im Jahr 2004 und an 38 Tagen im Jahr 2005 vermietet gewesen sei. Die Eigennutzungszeiten hätten nach den eigenen Angaben der Kläger in diesen Jahren 25, 24 bzw. 23 Tage ausgemacht. Die Tage ohne Nutzung habe der Betriebsprüfer den Selbstnutzungszeiten zugeordnet. Die Kläger rügen allein, dass das FG die Vorgehensweise des Betriebsprüfers hinsichtlich der Zuordnung der Nichtnutzungszeiten der Fahrzeuge unbeanstandet gelassen und nicht die Handhabung bei der Umsatzsteuer übernommen habe. Damit machen sie allein geltend, das FG habe die Zuordnung der Nichtnutzungszeiten in rechtlich unzutreffender Weise vorgenommen. Es sei aus diesem Grund zu nicht zutreffenden privaten Nutzungsanteilen gelangt.
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Eine unzutreffende Würdigung des Sachverhalts ist aber –sollte sie denn vorliegen– kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Mangel (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 X B 21/12, BFH/NV 2013, 759). Ein solcher führt grundsätzlich nur bei Vorliegen eines gravierenden Rechtsanwendungsfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Revisionszulassung. Im Streitfall ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236).
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bb) Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner Entscheidung ihren Vortrag im Schriftsatz vom 30. April 2012 nicht berücksichtigt, wonach sie das Wohnmobil in den Jahren 2007 bis 2009 im Herbst und damit nicht in "attraktiven" Jahreszeiten selbst genutzt hätten, machen die Kläger einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend.
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Dieser Verfahrensfehler ist gegeben, wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. März 2013 X B 179/11, BFH/NV 2013, 926). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das FG im Streitfall gegen seine Verpflichtung zur Berücksichtigung des vollständigen Akteninhalts verstoßen hat.
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Zunächst ist zu beachten, dass § 96 FGO nicht gebietet, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch den Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673). Zudem ist der Vortrag der Kläger, das Wohnmobil in den Jahren 2007 bis 2009 im Herbst genutzt zu haben, keine nach den Akten klar feststehende Tatsache. Unklar ist auch, weshalb der Herbst keine attraktive Zeit für Reisen mit dem Wohnmobil sein soll. Im Übrigen ist das FG bei seiner Entscheidung von hohen Selbstnutzungszeiten in den ersten Jahren ausgegangen und die Klägerin vermietet Wohnmobile seit dem Jahr 2001.
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b) Im Streitfall ist auch kein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO gegeben. Ein Urteil kann im Sinne dieser Vorschrift dann (ganz oder teilweise) nicht mit Gründen versehen sein, wenn das Urteil zwar eine Begründung enthält, die Ausführungen aber derart unverständlich und verworren sind, dass für die Verfahrensbeteiligten nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Eine lediglich lückenhafte Begründung ist hingegen kein Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 23, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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Ein solcher Verstoß ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben. Denn das FG hat eingehend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Betrieb der Klägerin nicht zur Gewinnerzielung geeignet war. Dabei hat es –ohne weiteres nachvollziehbar– nicht nur auf die fast in allen Streitjahren entstandenen Verluste abgestellt, sondern auch darauf abgehoben, dass keine Prognoserechnung mit objektiv nachvollziehbaren Angaben zu den erwarteten Vermietungseinnahmen vorgelegt worden ist. Ferner hat das FG nachvollziehbar begründet, weshalb seiner Ansicht nach ertragssteuerlich auch kein Anfangsverlust anzuerkennen war.
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen einer Abweichung vom Urteil des FG Niedersachsen vom 13. Februar 1997 IX 251/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 661) zuzulassen.
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Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil und die (angebliche) Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt hinsichtlich der tragenden Rechtsausführungen von unterschiedlichen Rechtsauffassungen ausgehen und beide Entscheidungen daher im Grundsätzlichen nicht übereinstimmen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53 ff., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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Die Kläger machen geltend, eine solche Divergenz sei im Streitfall gegeben, weil das FG Niedersachsen (abweichend von der vorliegend angefochtenen Entscheidung) in dem genannten Urteil im Falle der Wohnmobilvermietung Anlaufverluste in einer fünf- bis siebenjährigen Anlaufphase steuerlich anerkenne.
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Eine solche Divergenz ist nicht gegeben, weil der vorliegende Streitfall und das Urteil des FG Niedersachsen sich auf unterschiedliche Sachverhalte beziehen. Der Streitfall des FG Niedersachsen war dadurch gekennzeichnet, dass die dortigen Kläger bis zu fünf Fahrzeuge gleichzeitig zur Vermietung vorgehalten haben. Abweichend vom hier zu entscheidenden Streitfall unternahmen die dortigen Kläger in den Streitjahren mit den Fahrzeugen keine Urlaubsfahrten und nutzten sie auch nicht zu sonstigen eigenen Zwecken. Auch waren sie einem Unternehmensverband angeschlossen, der sie bei ihrer Geschäftstätigkeit als Vermietungsunternehmer unterstützte. Darüber hinaus hatten die dortigen Kläger eine büromäßige Organisation und nutzten die Hilfe des Interessenverbands.
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Demgegenüber haben die Kläger jedenfalls in den Anfangsjahren auch in den Ferienzeiten die Wohnmobile teilweise selbst genutzt. Unter anderem hieraus hat das FG in vertretbarer Weise den Schluss gezogen, dass das Unternehmen dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, persönlichen Neigungen der Klägerin zu dienen und daher auch Anlaufverluste nicht anzuerkennen seien (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
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3. Die Kläger haben nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).
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Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so ist ausführlich darzulegen, aus welchem Grund die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 31 ff. und 38).
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Im Streitfall haben die Kläger lediglich ausgeführt, es liege keine BFH-Entscheidung zu der Frage vor, wie Anfangsverluste zu behandeln seien, wenn zwei Wohnmobile vorhanden seien, von denen eines teilweise auch privat mitbenutzt, das andere aber ausschließlich fremdvermietet werde. Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2007 VIII B 79/07, BFH/NV 2008, 732). Im Übrigen berücksichtigen die Kläger nicht, dass die Anerkennung von Anlaufverlusten nach der BFH-Rechtsprechung auch dann zu versagen ist, wenn nach den betriebsspezifischen Eigenarten anzunehmen ist, dass der zu beurteilende Betrieb von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb bei objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1090, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Hiervon ist das FG im Streitfall ausgegangen.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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