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Die Beschwerde ist –bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO überhaupt erfüllt sind– jedenfalls unbegründet. |
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1. Der Kläger formuliert sinngemäß zunächst die Rechtsfrage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden darf, wenn der Steuerpflichtige sich durch die Mitwirkung an der Außenprüfung selbst einer möglicherweise vorliegenden Steuerstraftat belasten würde. |
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.). |
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Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 X B 143/17, BFH/NV 2018, 973, Rz 47, m.w.N.). An der Klärungsfähigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 X B 14/11, BFH/NV 2012, 172, Rz 12, m.w.N.). |
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b) Vorliegend wäre die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie nicht entscheidungserheblich wäre. |
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aa) Das FG hat –unter Bezugnahme auf einen "Auswertungsbogen" des Prüfers– festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durch den Kläger bestanden. Diese Feststellung würde den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren binden, zumal der Kläger weder im Klage- noch im Beschwerdeverfahren einen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem auf das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Steuerstraftat geschlossen werden könnte. Allein der Hinweis auf die Höhe des "einstweiligen steuerlichen Mehrergebnisses" von 243.000 EUR reicht hierfür nicht aus, da der Kläger weder dargelegt hat, welche Lebenssachverhalte und welche rechtlichen Wertungen des Prüfers diesem Mehrergebnis zugrunde liegen, noch zu der Relation zwischen diesem Mehrergebnis und den vom Kläger zuvor erklärten Besteuerungsgrundlagen ausgeführt hat. |
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bb) Im Übrigen setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA allein diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II.1., und vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 26). Maßgebend ist damit regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19). |
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Zu diesem Zeitpunkt war dem FA die Selbstbezichtigung des Klägers bei der Staatsanwaltschaft aber unstreitig noch nicht bekannt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das FA diesen Umstand seinerzeit hätte kennen müssen. |
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2. Darüber hinaus formuliert der Kläger die Rechtsfrage, ob das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch die Festsetzung eines Verzögerungsgelds umfasst. |
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a) Auch insoweit fehlt es aus den vorstehend bereits angeführten Gründen im Streitfall an der Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren. Die Anwendung des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO setzt Anhaltspunkte für eine vom Steuerpflichtigen begangene Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit voraus; daran fehlt es vorliegend indes. |
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b) Im Übrigen wären in Bezug auf diese Rechtsfrage auch die geltenden Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. |
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Die Beschwerdebegründung erschöpft sich insoweit in der bloßen Formulierung der Rechtsfrage. Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert aber zusätzlich ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, Rz 13, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, Rz 8, beide m.w.N.). |
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Auf die umfangreiche Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2001 5 StR 587/00, BGHSt 47, 8, unter II.3., m.w.N.) und Literatur (vgl. statt aller Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 393 AO Rz 1 ff.) zur Reichweite des Nemo-tenetur-Grundsatzes im Steuerstrafrecht geht die Beschwerdebegründung aber nicht ein, ebensowenig auf die bereits vorhandenen Literaturäußerungen zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage (z.B. Klein/Rätke, AO, 14. Aufl., § 146 Rz 91; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 393 AO Rz 43). |
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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