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II. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war im Umfang von zehn Monaten unangemessen, von denen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten Entschädigung zu zahlen ist. Für die Dauer von weiteren sieben Monaten ist keine Entschädigung zu zahlen, sondern nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. |
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1. Die Klage ist zulässig, obwohl der Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in seinem Antrag nicht beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist indes jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren hinreichend bestimmt. |
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Es ist daher keine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, dass der Kläger einen bestimmten Antrag stellt. Der Kläger muss aber das Klagebegehren so deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird, da das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Daher ist es erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar wird, da andernfalls die Klage unzulässig ist. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zu dem Vorstehenden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.). |
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In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht –BVerwG–, Urteil vom 26. Februar 2015 5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BGHZ 200, 20, Rz 56). |
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b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist der Klageantrag des Klägers ausreichend bestimmt. |
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Nachdem der Kläger zunächst einen Mindestbetrag für die Entschädigung beziffert hat, hat er in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag so formuliert, dass an den Kläger nach § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen sei. Lediglich hilfsweise sollte eine Entschädigung von mindestens 1.400 EUR (nebst Zinsen) zu zahlen sein. Dies ist ausreichend. |
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Das von dem Kläger als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr bezieht sich das Begehren auf den Hauptantrag, der hierdurch modifiziert und dergestalt präzisiert wird, dass die im Ermessen des Senats liegende Entschädigungszahlung einen Mindestbetrag von 1.400 EUR nicht unterschreiten darf. Damit hat der Kläger seinen Antrag jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt und somit ausreichend bestimmt. |
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2. Die Klage ist teilweise auch begründet. Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von zehn Monaten unangemessen. Davon ist für drei Monate Entschädigung zu leisten und für sieben Monate die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. |
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a) Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug. |
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Der erkennende Senat ist –trotz der Kritik des Klägers– weiterhin der Meinung, dass seine Rechtsprechung zu derjenigen des BVerwG und des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Widerspruch steht. Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. |
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Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.). |
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aa) Soweit der Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht –SozR– 4-1720, § 198 Nr. 3) verweist, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung. Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720, § 198 Nr. 3, Rz 45). Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen. Zudem hat der erkennende Senat ebenfalls immer betont, dass die Vermutungsregel von zwei Jahren nicht gilt, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt. |
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bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010 46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2010, 3355) steht nicht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Die in diesem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) beruhte darauf, dass das dortige Verfahren allein beim Oberverwaltungsgericht fast acht Jahre gedauert hatte. Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45). |
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Die in dem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 13 EMRK lag darin begründet, dass es in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 keinen wirksamen Rechtsbehelf gegeben hatte, mit dem Abhilfe bei überlangen zivilgerichtlichen Verfahren erlangt werden konnte. |
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b) Danach ist eine Verzögerung von zehn Monaten zu verzeichnen. |
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aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, seine Bedeutung gemessen an der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung im mittleren Bereich. Allerdings hat das klägerische Vorbringen mit seinen –unerheblichen– Beweisantritten den Rechtsstreit für das FG komplexer erscheinen lassen als er tatsächlich war. |
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bb) Der Umfang der Verzögerung ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs. |
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Die erste Phase war entweder bereits im November 2010 oder kurz darauf, spätestens aber im Dezember 2010 beendet, als die Sache ersichtlich ausgeschrieben war. Das FG hätte gut zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im April 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Daran fehlte es. |
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Erst mit der Anfrage des FG im Juli 2012, ob der Kläger mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sei, hat das FG dieses weiter betrieben. Für den Zeitraum von April 2012 bis Juni 2012 (drei Monate) ist das Verfahren deshalb als verzögert anzusehen. |
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Nachdem der Kläger das Ruhen im August 2012 abgelehnt hatte, hätte das FG das Verfahren weiter betreiben müssen. Daran fehlt es, so dass das Verfahren vom September 2012 bis Oktober 2012 und damit für weitere zwei Monate als verzögert anzusehen ist. |
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Die erneute Ruhensanfrage des FG im November 2012, die einen anderen Rechtsstreit betraf, ist wiederum als zweckmäßige Verfahrensführung zu betrachten, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger in Bezug auf dieses andere Verfahren eine andere Entscheidung treffen wird. Somit ist der November 2012 –der Kläger lehnte umgehend in diesem Monat das Ruhen ab– nicht in die Zeitspanne der Verzögerung einzubeziehen. |
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Anschließend hat das FG das Verfahren wiederum nicht gefördert. Erst mit der im Mai 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung hat es das Verfahren weiter betrieben. In vollen Monaten gerechnet war danach das Verfahren für weitere fünf Monate als verzögert anzusehen. |
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Insgesamt betrachtet ist das Verfahren also zehn Monate als verzögert anzusehen. |
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3. Von diesen zehn Monaten ist lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten Entschädigung zu zahlen, während für die verbleibende Zeit von sieben Monaten die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen ist, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellt. |
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a) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (weiterführend Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933). |
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b) So verhält es sich im Streitfall für einen Zeitraum von sieben Monaten. |
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Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Juli 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013 bzw. der darauffolgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte. |
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Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09 (entschieden durch Urteil vom 1. August 2012, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118) folgenden Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein Parallelverfahren. Dieses Revisionsverfahren wurde am 7. August 2014 vom BFH entschieden und hätte somit die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage bis zur Entscheidung über die Klage gerechtfertigt. |
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Damit war in der gesamten Zeit von der ersten Ruhensanfrage im Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Klage ein Ruhensgrund vorhanden. |
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4. Für die Zeitspanne von April bis Juni 2012 existieren indes keine Besonderheiten, so dass insoweit Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten und damit für drei Monate in Höhe von insgesamt 300 EUR zu gewähren ist. |
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5. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a). |
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG. |
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Ursprünglich hat der Kläger mit der Klageeinreichung Entschädigung in Höhe von mindestens 2.400 EUR für 24 Monate angekündigt und einen entsprechenden Klageantrag in der Klageschrift ohne Einschränkungen formuliert. Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 hat der Kläger dann angekündigt, nur noch eine Entschädigung von mindestens 1.400 EUR für 14 Monate zu beantragen. Der nach § 143 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung waren deshalb im Hinblick auf diese Teilrücknahme zwei Streitwerte zugrunde zu legen (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546). |
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a) Unter Berücksichtigung des für die Zeit ab Klageeinreichung bis zum Tag vor der Ankündigung des geänderten Klageantrags, also dem 3. August 2015, bestehenden Antrags auf Entschädigung von mindestens 2.400 EUR ergibt sich die Kostenquote wie folgt: |
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Soweit dem Kläger Entschädigung von insgesamt 300 EUR zuzusprechen ist, hat er obsiegt. Dies entspricht einem Anteil von 12,5 % des gesamten ursprünglich angekündigten Antrags in Höhe von (mindestens) 2.400 EUR, so dass insoweit der Beklagte die Kosten trägt. |
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Die restlichen Kosten von 87,5 % entfallen auf den verbleibenden Zeitraum von 21 Monaten (geltend gemachte 24 Monate abzüglich der drei Monate, für die eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist). |
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Hinsichtlich eines anteiligen Zeitraums von 14 Monaten unterliegt der Kläger in vollem Umfang. Auf diesen Zeitraum entfallen 58,33 % der Gesamtkosten (14 Monate/21 Monate * 87,5 %). |
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Hinsichtlich des verbliebenen anteiligen Zeitraums von sieben Monaten sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Der Senat ist in seinem Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.8.) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem zwar die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, nicht aber Entschädigung in Geld auszusprechen war, eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kläger) billigem Ermessen entspricht. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Abweichung rechtfertigen könnten. Auf diesen Zeitraum entfallen die verbliebenen 29,17 % der Gesamtkosten (7 Monate/21 Monate * 87,5 %). Diese sind nach dem vorgenannten Maßstab in der Weise zu verteilen, dass der Kläger 7,29 %, der Beklagte 21,88 % der Kosten tragen. |
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Insgesamt entfällt demnach für die Zeit bis zum 3. August 2015 auf den Beklagten ein Kostenanteil von 12,5 % + 21,88 % = 34,38 %, auf den Kläger ein Kostenanteil von 58,33 % + 7,29 % = 65,62 %. |
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b) Unter Berücksichtigung des für die Zeit ab dem Tag der Ankündigung des geänderten Klageantrags, also ab dem 4. August 2015, bestehenden Antrags auf Entschädigung von (mindestens) 1.400 EUR ergibt sich die Kostenquote wie folgt: |
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Soweit dem Kläger Entschädigung von insgesamt 300 EUR zuzusprechen ist, hat er obsiegt. Dies entspricht einem Anteil von 21,43 % des Antrags in Höhe von (mindestens) 1.400 EUR, so dass insoweit der Beklagte die Kosten trägt. |
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Die restlichen Kosten von 78,57 % entfallen auf den verbleibenden Zeitraum von elf Monaten (geltend gemachte 14 Monate abzüglich der drei Monate, für die eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist). |
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Hinsichtlich eines anteiligen Zeitraums von vier Monaten unterliegt der Kläger in vollem Umfang. Auf diesen Zeitraum entfallen 28,57 % der Gesamtkosten (4 Monate/11 Monate * 78,57 %). |
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Hinsichtlich des verbliebenen anteiligen Zeitraums von sieben Monaten sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens wie im Urteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 (unter III.8.) verhältnismäßig zu teilen. Auf diesen Zeitraum entfallen die verbliebenen 50 % der Gesamtkosten (7 Monate/11 Monate * 78,57 %). Diese sind nach dem dort genannten Maßstab (75 % der Kosten zu Lasten des Beklagten, 25 % der Kosten zu Lasten des Klägers) in der Weise zu verteilen, dass der Kläger 12,5 %, der Beklagte 37,5 % der Kosten tragen. |
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Insgesamt entfällt demnach für die Zeit ab dem 4. August 2015 auf den Beklagten ein Kostenanteil von 21,43 % + 37,5 % = 58,93 %, auf den Kläger ein Kostenanteil von 28,57 % + 12,5 % = 41,07 %. |
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