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II. Die Klage ist teilweise begründet. |
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Die Klägerin hat die erforderliche Verzögerungsrüge noch "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) erhoben (dazu unten 1.). Die Dauer des Verfahrens war unangemessen; die Verzögerung betrifft einen Zeitraum von neun Monaten (unten 2.). Der Klägerin steht eine Entschädigung für Nichtvermögensnachteile in Höhe von 900 EUR statt der geltend gemachten 2.400 EUR zu (unten 3.); hinzu kommt der Anspruch auf Prozesszinsen (unten 4.). |
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1. Die am 21. Dezember 2011 beim FG eingegangene Verzögerungsrüge ist i.S. des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG "unverzüglich" nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben und hat daher gemäß Art. 23 Satz 3 ÜberlVfRSchG auch Ansprüche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewahrt. |
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Der Senat hat bereits entschieden, dass im Rahmen der gebotenen normspezifischen Auslegung des in Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG verwendeten Begriffs "unverzüglich" ein Zeitraum von drei Monaten als sachgerecht anzusehen ist (ausführlich Urteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.1.d). Dieser Zeitraum ist vorliegend nicht überschritten. |
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2. Das Ausgangsverfahren war unangemessen lang. Die Dauer der Verzögerung beläuft sich auf neun Monate. |
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a) Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis d, vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050) und vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 251, BStBl II 2014, 584) Bezug. |
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Diese Rechtsprechung steht zu derjenigen des BVerwG und des BSG nicht in Widerspruch, so dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht anzurufen ist. Hinsichtlich des –bereits im Sachverhalt nicht vergleichbaren– Urteils des BVerwG in BayVbl 2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053. Das Urteil des BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre gedauert hatte, das Urteil des BSG in BSGE 113, 75 sowie die Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. |
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Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE 147, 146 (unter II.1.b aa (1) und (2)) ausgeführt, dass der Einzelfall maßgebend ist und sich Grenzwerte verbieten. Auch zu diesen Aussagen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch. Zum einen hat der Senat im Einklang mit dem BVerwG der Einzelfallbetrachtung Vorrang vor der aus den typischen drei Phasen des finanzgerichtlichen Verfahrens abgeleiteten Vermutungsregel eingeräumt. Zum anderen hat das BVerwG seine Zurückhaltung gegenüber Orientierungs- und Richtwerten nicht zuletzt mit der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren begründet, die in dieser Form in der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert. |
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b) Nach diesen Grundsätzen und unter der Berücksichtigung der beispielhaft in § 198 GVG genannten Kriterien im Ausgangsfall ergibt sich, dass dieses Verfahren um neun Monate verzögert worden ist. |
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aa) Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ist als überdurchschnittlich einzustufen. Dies zeigt bereits der Umfang der Klageschrift, welche 30 Seiten Text und über 100 Blatt Anlagen umfasste. Rechtlich war unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen, ob der infrage stehende Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zum 4. April 2003 vom 24. August 2004 wirksam war. Auch hat die Klägerin zahlreiche Änderungsvorschriften angesprochen, nach denen dieser Bescheid gegebenenfalls zu ihren Gunsten zu ändern gewesen wäre. Zudem war die Anwendbarkeit von § 181 Abs. 5 Satz 1 AO zu prüfen und damit auf den Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert für den Erbschaftsteuer-Bescheid als Folgebescheid einzugehen. |
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bb) Auch die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war für die Klägerin nicht gering. Es ging ihr nicht nur um eine Herabsetzung des festzustellenden auf sie entfallenden Grundbesitzwerts von 59.000 EUR (1/2 von 118.000 EUR) auf 57.000 EUR (1/1 dieses Werts abgerundet nach § 139 des Bewertungsgesetzes), sondern darum, dass der bei der Erbschaftsteuer anzusetzende Grundstückswert nach Abzug des Werts des Vermächtnisanspruchs des X auf Übertragung des hälftigen Grundstücks bei ihr nur mit einem Nettowert von 28.500 EUR zum Ansatz kommt. |
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cc) Die Klägerin hat in Bezug auf die Verfahrensdauer auf zu berücksichtigende Besonderheiten im Hinblick auf den Zusammenhang des Ausgangsverfahrens mit dem ausgesetzten Verfahren wegen Erbschaftsteuer hingewiesen. |
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aaa) Zwar kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer gegeben ist, grundsätzlich ausschließlich auf die Verhältnisse des zu beurteilenden Ausgangsfalls an, weil § 198 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG auf das konkrete gerichtliche Verfahren abstellt. Andererseits sind gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen auch Verknüpfungen mit anderen Verfahren gehören können. |
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Dies bedeutet, dass ein Ausgangsverfahren nicht generell deshalb beschleunigt zu bearbeiten ist, weil ein anderes Verfahren i.S. des § 74 FGO von dem Ausgangsverfahren abhängt und aus diesem Grund bis zu dessen Abschluss ausgesetzt ist. Dennoch ist bei der Bearbeitung des Ausgangsverfahrens dessen Auswirkung auf andere Verfahren und insbesondere deren Dauer in angemessener Weise zu berücksichtigen. |
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bbb) In Anwendung der vorstehenden Grundsätze war das Verfahren in der Zeit von Januar 2012 bis September 2012 verzögert: |
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Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren von Anfang an deutlich gemacht, dass es geboten sei, das Verfahren nicht im normalen Geschäftsgang entsprechend dem zeitlichen Eingang zu behandeln, sondern es wegen des Zusammenhangs mit dem Klageverfahren wegen des Erbschaftsteuer-Bescheids vorrangig zu bearbeiten. So hat die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift auf das beim FG gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid anhängige Klageverfahren hingewiesen. Aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichens war ersichtlich, dass diese Klage bereits im Vorjahr erhoben worden war. |
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Auch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. April 2011 um eine baldige Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, weil das gegen den Erbschaftsteuer-Bescheid als Folgebescheid gerichtete Klageverfahren vom FG durch Beschluss vom 19. Oktober 2010 nach § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des den Grundbesitzwert betreffenden Klageverfahrens ausgesetzt worden war. Damit war klar, dass die Dauer des den Grundbesitzwert betreffenden Ausgangsverfahrens zugleich die Dauer des Folgeverfahrens beeinflussen würde. Hierauf hat das FG lediglich in der Weise reagiert, dass es im Schreiben an die Beteiligten vom 26. April 2011 darauf hinwies, es werde den Aussetzungsbeschluss bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, wann das Klageverfahren einer Entscheidung zugeführt werde. Auch auf die Verzögerungsrüge der Klägerin vom 21. Dezember 2011 hat das FG nur die Wiedervorlage der Akten für den 27. Januar 2012 verfügt und die Erhebung der Verzögerungsrüge in einem Register notiert. Dabei war das (ausgesetzte) Verfahren wegen Erbschaftsteuer am Jahresende 2011 bereits zwei Jahre und drei Monate beim FG anhängig. Dies war für das FG auch auf Grund der die Erbschaftsteuer betreffenden Einspruchsentscheidung des Finanzamts A vom 19. August 2009 erkennbar, die in Ablichtung der Klageschrift im Ausgangsverfahren beigefügt worden war. Um diesen ausgesetzten Rechtsstreit nicht weiter aus der üblichen Verfahrensdauer hinauswachsen zu lassen, wären zu diesem Zeitpunkt umgehend gerichtliche Maßnahmen im Ausgangsverfahren mit dem Ziel einer abschließenden Entscheidung geboten gewesen. Besonderheiten, die ein weiteres Zuwarten hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. Das FG hat gleichwohl erst auf die weitere Verzögerungsrüge vom 18. Oktober 2012 angekündigt, es werde den Rechtsstreit auf den 7. Dezember 2012 terminieren. Die anschließende außergerichtliche Einigung hatte zur Folge, dass wenig später auch der Rechtstreit wegen Erbschaftsteuer abgeschlossen werden konnte. |
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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einer unangemessenen Verzögerung für die Dauer von neun Monaten auszugehen. |
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3. Der Klägerin steht aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer eine Entschädigung für Nichtvermögensnachteile in Höhe von 900 EUR zu. |
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a) Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.a). |
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b) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall nicht ausreichend. |
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aa) Zwar hat es der erkennende Senat für ausreichend erachtet, für die erforderliche Wiedergutmachung lediglich die Verfahrensverzögerung festzustellen, wenn die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers erkennbar unbegründet ist und diese daher für den Entschädigungskläger keine Bedeutung hat (Senatsurteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, unter III.6.e). Hiervon kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn die beklagte Behörde wie im Streitfall dem klägerischen Begehren durch einen Abhilfebescheid ganz oder zum Teil entspricht. Der erkennende Senat erachtet daher weitere Ausführungen zu diesem Punkt für entbehrlich. |
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bb) Im Streitfall sind keine anderen Umstände gegeben, nach denen eine Wiedergutmachung ohne Zuerkennung einer Entschädigung ausreichend wäre. Die Klägerin hat in dem Ausgangsverfahren wiederholt um beschleunigte Bearbeitung gebeten. Auf ihre erste Verzögerungsrüge hat das FG keine verfahrensfördernden Maßnahmen ergriffen und ihr gegenüber nicht einmal durch ein Antwortschreiben reagiert. |
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c) Vorliegend ist der Regelbetrag des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung im konkreten Fall mit neun Zwölfteln dieses Jahresbetrags anzusetzen. Auch wenn im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, kann dieser anteilig mit Monatsbeträgen angesetzt werden (ebenso Urteil des BSG in BSGE 113, 75, unter 2.c d). |
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d) Im Streitfall sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, wonach gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eine vom Regelbetrag abweichende Geldsumme zuzuerkennen wäre. Soweit die Klägerin meint, es entspreche der Billigkeit, ihr zusätzlich die eigenen außergerichtlichen Kosten des Ausgangsverfahrens zu erstatten, die sie aufgrund der Kostenentscheidung des FG zu tragen hatte, sieht sie nicht, dass diese Kosten nicht auf einer Verzögerung des Ausgangsverfahrens beruhen. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das FG –auf der Grundlage seiner kostenrechtlichen Rechtsauffassung– eine andere Kostenentscheidung getroffen hätte, wenn es das Verfahren in angemessener Zeit zu einem Ende geführt hätte. |
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4. Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (§ 66 FGO) an folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 244, 251, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a). |
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5. Die Kostenentscheidung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Anlass für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 201 Abs. 4 GVG besteht nicht, da die Bezifferung der Höhe der geltend gemachten Entschädigungsforderung zum Risikobereich der Entschädigungsklägerin gehört. |
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