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II. Die Klage hat Erfolg. Jedem der beiden Kläger steht wegen der überlangen Dauer des Klageverfahrens 4 K 4075/09 beim FG Berlin-Brandenburg für einen Zeitraum von 14 Monaten Entschädigung in Höhe von 1.400 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu. Zudem wird festgestellt, dass das Verfahren im Umfang von weiteren acht Monaten verzögert war. |
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1. Die Entschädigungsklage ist zulässig, obwohl die Kläger die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in dem von ihnen formulierten Hauptantrag nicht beziffert haben. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag ist indes jedenfalls in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren hinreichend bestimmt. |
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Es ist daher keine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, dass der Kläger einen bestimmten Antrag stellt. Er muss aber sein Klagebegehren so deutlich zum Ausdruck bringen, dass das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird, da das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf. Daher ist es erforderlich, dass für das Gericht das Ziel der Klage durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar wird, da anderenfalls die Klage unzulässig ist. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zu dem Vorstehenden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.). |
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In einer Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG muss ein Kläger, um das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags zu erfüllen, die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben (so auch Bundesverwaltungsgericht –BVerwG–, Urteil vom 26. Februar 2015 5 C 5/14 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2015, 641, Rz 15; ähnlich auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2014 III ZR 37/13, BFHZ 200, 20, Rz 56). |
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b) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist der Klageantrag der Kläger ausreichend bestimmt. |
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Nachdem die Kläger zunächst einen Mindestbetrag für die Entschädigung beziffert hatten, haben sie ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung so formuliert, dass an jeden der Kläger nach § 198 Abs. 2 GVG eine angemessene Entschädigung zu zahlen sei, deren Höhe nach freiem Ermessen vom BFH festzusetzen sei. Lediglich hilfsweise sollte eine Entschädigung jeweils in Höhe von mindestens 600 EUR nebst Zinsen zu zahlen sein. Dies ist ausreichend. |
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Das von den Klägern als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr bezieht sich das Begehren auf den Hauptantrag, der hierdurch modifiziert und dergestalt präzisiert wird, dass die im Ermessen des Senats liegende Entschädigungszahlung einen Mindestbetrag von jeweils 600 EUR nicht unterschreiten darf. Damit haben die Kläger ihren Antrag jedenfalls nach unten durch diesen Betrag begrenzt und somit ausreichend bestimmt. |
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2. Die Klage ist auch begründet. |
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Nach den Maßstäben des Senats, an denen er festhält (dazu unten a), war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von 22 Monaten unangemessen (dazu unten b), von denen aber lediglich für einen Zeitraum von 14 Monaten Entschädigung zu zahlen ist (dazu unten c und d). Hierauf hat jeder der Kläger einen Anspruch (dazu unten e). |
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a) Der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG setzt u.a. die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens voraus. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug. |
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Der erkennende Senat ist –trotz der Kritik der Kläger– weiterhin der Meinung, dass seine Rechtsprechung zu derjenigen des BVerwG und des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Widerspruch steht. Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. |
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Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung genannten Urteile des BSG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen der vom Senat zugrunde gelegten Vermutung nicht entgegen, wonach die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (grundlegend Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.). |
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aa) Soweit die Kläger auf das Urteil des BSG vom 3. September 2014 B 10 ÜG 2/13 R (BSGE 117, 21, Sozialrecht –SozR– 4-1720, § 198 Nr. 3) verweisen, erkennt der angerufene Senat hierin keine Divergenz zu seiner Rechtsprechung. Das BSG legt vielmehr diese erkennbar den eigenen Erwägungen zugrunde, indem es ebenfalls Vermutungsregelungen aufstellt, die sich aber nach "der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren" richten (BSG-Urteil in BSGE 117, 21, SozR 4-1720, § 198 Nr. 3, Rz 45). Da Gegenstand der BSG-Verfahren vor allem die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, sind die Aussagen des BSG zur Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von insgesamt zwölf Monaten, die im Übrigen nicht zu einer Gesamtverfahrensdauer von lediglich zwölf Monaten führen, vor diesem Hintergrund zu sehen. Zudem hat der erkennende Senat ebenfalls immer betont, dass die Vermutungsregel von zwei Jahren nicht gilt, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Wiese auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt. |
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bb) Auch das Urteil des EGMR vom 2. September 2010 46344/06 (Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2010, 3355) steht nicht in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Die in diesem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) beruhte darauf, dass das dortige Verfahren allein beim Oberverwaltungsgericht fast acht Jahre gedauert hatte. Das Verfahren hatte zudem die Verlängerung von waffenrechtlichen Erlaubnissen zum Gegenstand, die für den Kläger, der ein Personenschutzunternehmen betrieb, von besonderer Relevanz waren, worauf der EGMR insbesondere hingewiesen hat (Urteil in NJW 2010, 3355, Rz 45). |
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Die in dem Urteil ausgesprochene Verletzung des Art. 13 EMRK lag darin begründet, dass es in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 keinen wirksamen Rechtsbehelf gegeben hatte, mit dem Abhilfe bei überlangen zivilgerichtlichen Verfahren erlangt werden konnte. |
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b) Die Dauer des Ausgangsverfahrens war im Umfang von 22 Monaten unangemessen. |
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aa) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach Art von Regelbeispielen genannten Kriterien bietet kein eindeutiges Bild. Die Schwierigkeit des Verfahrens war jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, während seine Bedeutung angesichts der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung der Kläger verhältnismäßig hoch erscheint. Allerdings hat das klägerische Vorbringen mit seinen –unerheblichen– Beweisantritten den Rechtsstreit für das FG komplexer erscheinen lassen als er tatsächlich war. |
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bb) Die Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs zeigt eine Verzögerung von insgesamt 22 Monaten. |
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(1) Die erste Phase war im Januar 2011 beendet, nachdem sowohl die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 als auch das FA im Schriftsatz vom 25. Januar 2011 davon ausgingen, die Sache sei ausgeschrieben. Das FG hätte damit spätestens zwei Jahre nach Eingang der Klage und damit im April 2011 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen, was jedoch nicht geschah. Erst Ende Juni 2012 fragte das FG an, ob das Ruhen des Verfahrens beantragt werde, was die Kläger im Juli 2012 ablehnten. |
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Für den Zeitraum von April 2011 bis Mai 2012 (14 Monate) ist das Verfahren daher als verzögert zu betrachten. Die Zeit, die das FG für die Anfrage selbst aufgewandt hat, ist hingegen nicht einzubeziehen, da die Anfrage als solche ohne Weiteres sachgerecht, sogar naheliegend war. |
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(2) Nachdem die Kläger das Ruhen abgelehnt hatten, hätte das FG das Verfahren weiterbetreiben müssen. Daran fehlte es, so dass das Verfahren von August 2012 bis Oktober 2012 und insoweit für drei Monate als verzögert anzusehen ist. |
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(3) Die erneute Ruhensanfrage des FG im November 2012 ist wiederum als zweckmäßige Verfahrensförderung zu betrachten, so dass der November 2012 nicht in die Zeitspanne der Verzögerung einzubeziehen ist. Auch wenn die Kläger zuvor bereits das Ruhen des Verfahrens abgelehnt hatten, war nicht auszuschließen, dass sie in Bezug auf einen anderen Rechtsstreit eine unterschiedliche Entscheidung treffen würden. Es entsprach daher den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verfahrensförderung, wenn das FG hiernach wenigstens fragte. |
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(4) Anschließend hat das FG das Verfahren allerdings von Dezember 2012 bis April 2013 und damit weitere fünf Monate nicht gefördert, bis es am 10. Mai 2013 zur zeitnahen mündlichen Verhandlung lud. |
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c) Von diesen 22 Monaten der Verzögerung ist lediglich für einen Zeitraum von 14 Monaten Entschädigung zu zahlen, während für die verbliebene Zeit von acht Monaten die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen ist, ausreichende Wiedergutmachung ist. |
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aa) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Vielmehr ist nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts ausreichend, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. |
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In dieser Konstellation ist ohnehin damit zu rechnen, dass das Verfahren wenigstens diejenige (zusätzliche) Zeitspanne in Anspruch nimmt, für die der Ruhensgrund besteht. Gleich wie das FG entscheidet, hat es im Regelfall die Revision zuzulassen, die wiederum im Regelfall auch eingelegt werden dürfte. Beide Beteiligten schweben in Ungewissheit über den Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens und werden sich der Möglichkeit, dass dieses Verfahrens zu ihren Gunsten ausgeht, nicht begeben. Die Verzögerung, der sie bei fehlender Zustimmung zum Ruhen in der ersten Instanz auszuweichen suchen, wird daher lediglich auf die nächste Instanz verlagert, aber nicht endgültig vermieden. Vor diesem Hintergrund ist die persönliche Betroffenheit durch die Verzögerung deutlich geringer als in einer Verfahrenssituation, in der ein solcher Ruhensgrund nicht besteht. |
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bb) So verhält es sich im Streitfall für einen Zeitraum von acht Monaten. |
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(1) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 28. Februar 2013 bzw. der darauffolgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte. |
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Bei dem Revisionsverfahren VI R 57/12 (Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2012 1 K 1102/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118), auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich um ein Parallelverfahren, das ebenso wie ein weiteres parallel gelagertes Revisionsverfahren mit Urteilen vom 7. August 2014 VI R 57/12 (BFH/NV 2015, 181) und VI R 58/12 (BFH/NV 2015, 184) entschieden wurde. Das Revisionsverfahren VI R 57/12 hätte damit die Verfahrensruhe bis zur Beendigung des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt. |
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Damit war in dem gesamten Zeitraum seit der ersten Ruhensanfrage im Juni 2012 bis zur Entscheidung über die Klage ein Ruhensgrund vorhanden. Dies betrifft die Verzögerungszeiten von August 2012 bis Oktober 2012 sowie vom Dezember 2012 bis April 2013 (s. oben II.2.b bb (2) und (4)) und damit einen Zeitraum von insgesamt acht Monaten. |
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cc) Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. |
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d) Für die entschädigungspflichtige Zeitspanne von April 2011 bis Mai 2012 sind in Bezug auf die Höhe der Entschädigung Besonderheiten weder erkennbar noch vorgetragen worden, so dass insoweit eine Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu gewähren ist, die für 14 Monate Verzögerung 1.400 EUR beträgt. |
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e) Diese Entschädigung ist jedem der Kläger zu zahlen. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils ist ein personenbezogener Anspruch. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Er ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (so auch Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47). |
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f) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Entschädigungsklage (§ 66 FGO) folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zur näheren Begründung verweist der erkennende Senat auf sein Urteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, unter II.4.a). |
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG. |
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